Rechtsprechung
OLG Hamm, 17.11.2009 - I-4 U 88/09 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
Markenmäßige Benutzung
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Marke
- kanzlei.biz
Markenverfall mangels rechtserhaltender Benutzung
- Judicialis
MarkenG § 5; ; MarkenG § ... 5 Abs. 2; ; MarkenG § 26; ; MarkenG § 26 Abs. 1; ; MarkenG § 49; ; MarkenG § 49 Abs. 1; ; MarkenG § 55; ; MarkenG § 55 Abs. 1 1. Alt.; ; MarkenG § 55 Abs. 2 Nr. 1; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; ZPO § 543 Abs. 2
- rewis.io
- sewoma.de
Markenverfall mangels rechtserhaltender Benutzung
- kanzlei.biz
Markenverfall mangels rechtserhaltender Benutzung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Marke
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Löschungspflicht einer Marke nur bei Fehlen markenmäßiger Verwendung
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Rechtserhaltung einer Marke bei Nutzung als Herkunftshinweis
Besprechungen u.ä.
- beck-shop.de , S. 15 (Entscheidungsbesprechung)
§§ 55 I Alt. 1, 49 I MarkenG; § 531 II ZPO
Gartencenterbetreiber benutzt Waren-Bildmarke durch Aufdruck auf Preisschildern nicht rechtserhaltend (RA Dr. Volker Schoene; GRUR-Prax 2010, 34)
Verfahrensgang
- LG Bochum, 24.03.2009 - 12 O 8/09
- OLG Hamm, 17.11.2009 - I-4 U 88/09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 21.07.2005 - I ZR 293/02
OTTO
Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2009 - 4 U 88/09
a) Die rechtserhaltende Benutzung eines Kennzeichens, das als Marke für bestimmte Waren eingetragen ist, erfordert im Sinne des § 26 Abs. 1 MarkenG, dass die Marke in üblicher und sinnvoller Weise für die Ware verwendet wird, für die sie eingetragen ist (BGH WRP 2007, 958, 959 -bodo Blue Night; WRP 2005, 1527, 1529 -Otto).Entscheidend ist insoweit, dass eine rechtserhaltende Benutzung nicht vorliegt, wenn das Zeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen und nicht zumindest zugleich auch als Herkunftshinweis für die konkret vertriebene Ware verwendet wird (BGH GRUR 2005, 1047, 1049 -Otto; GRUR 2006, 150, 151 -Norma).
- LG Düsseldorf, 03.12.2008 - 2a O 107/08
Anspruch auf Einwilligung in die Löschung eingetragener Wortmarken und Bildmarken …
Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2009 - 4 U 88/09
Sie hat die vorliegende Klage als "Retourkutsche" in Zusammenhang mit der vom Landgericht Düsseldorf inzwischen rechtskräftig entschiedenen Löschungsklage im Hinblick auf die Marken der Klägerin (2a O 107/08) angesehen und deshalb für rechtsmissbräuchlich gehalten. - BGH, 08.02.2007 - I ZR 71/04
bodo Blue Night
Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2009 - 4 U 88/09
a) Die rechtserhaltende Benutzung eines Kennzeichens, das als Marke für bestimmte Waren eingetragen ist, erfordert im Sinne des § 26 Abs. 1 MarkenG, dass die Marke in üblicher und sinnvoller Weise für die Ware verwendet wird, für die sie eingetragen ist (BGH WRP 2007, 958, 959 -bodo Blue Night; WRP 2005, 1527, 1529 -Otto).
- BGH, 15.09.2005 - I ZB 10/03
NORMA
Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2009 - 4 U 88/09
Entscheidend ist insoweit, dass eine rechtserhaltende Benutzung nicht vorliegt, wenn das Zeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen und nicht zumindest zugleich auch als Herkunftshinweis für die konkret vertriebene Ware verwendet wird (BGH GRUR 2005, 1047, 1049 -Otto; GRUR 2006, 150, 151 -Norma). - BGH, 10.04.2008 - I ZR 167/05
LOTTOCARD
Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2009 - 4 U 88/09
Die Beklagte trifft eine Darlegungsobliegenheit, wenn der Löschungskläger keine genaue Kenntnis von den Umständen der Markenbenutzung hat und auch nicht über die Möglichkeit verfügt, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären (BGH GRUR 2009, 60, 61 -Lottocard; vgl. Senatsurteil vom 2. September 2008 -4 U 108/07). - OLG Hamm, 02.09.2008 - 4 U 108/07
Auszug aus OLG Hamm, 17.11.2009 - 4 U 88/09
Die Beklagte trifft eine Darlegungsobliegenheit, wenn der Löschungskläger keine genaue Kenntnis von den Umständen der Markenbenutzung hat und auch nicht über die Möglichkeit verfügt, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären (BGH GRUR 2009, 60, 61 -Lottocard; vgl. Senatsurteil vom 2. September 2008 -4 U 108/07).