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   OLG Hamm, 17.12.2018 - 1 RVs 78/18   

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https://dejure.org/2018,54469
OLG Hamm, 17.12.2018 - 1 RVs 78/18 (https://dejure.org/2018,54469)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.12.2018 - 1 RVs 78/18 (https://dejure.org/2018,54469)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Dezember 2018 - 1 RVs 78/18 (https://dejure.org/2018,54469)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 ; StGB § 54 ; StPO § 331
    Strafzumessung; Verschlechterungsverbot bei Wegfall bzw. Reduzierung einer Einzelstrafe

  • rechtsportal.de

    StGB § 46 ; StGB § 54 ; StPO § 331
    Herabsetzung der Gesamtstrafe nach erheblicher Verringerung der Einsatzstrafe in der Berufungsinstanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an Strafzumessungserwägungen durch Berufungsgericht

Verfahrensgang

  • LG Dortmund - 42 Ns 190/17
  • OLG Hamm, 17.12.2018 - 1 RVs 78/18
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.09.2000 - 1 StR 392/00

    Gewerbsmäßige Hehlerei; Doppelverwertungsverbot; Strafzumessung bei Nähe zu einem

    Auszug aus OLG Hamm, 17.12.2018 - 1 RVs 78/18
    Der vorliegend erfolgte Zusammenzug der Einzelstrafen stellt sich auch nicht als derart straff dar, dass der vorgenannte Aspekt schon deshalb keiner ausdrücklichen Begründung bedurft hätte, zumal besonders dann höhere Anforderungen an die Strafzumessungserwägungen zu stellen sein können, je knapper die verhängte Strafe eine an sich noch bewährungsfähige Strafe übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2000 - 1 StR 392/00 - Beschluss vom 29.06.2000 - 1 StR 223/00 - m.w.N., jew. zit. n. juris; Stuckenberg in: LR-StPO, 26. Aufl., § 267, Rn. 88).
  • BGH, 29.06.2000 - 1 StR 223/00

    Affektspannung; Verminderte Schuldfähigkeit; Persönlichkeitsfremde Tat;

    Auszug aus OLG Hamm, 17.12.2018 - 1 RVs 78/18
    Der vorliegend erfolgte Zusammenzug der Einzelstrafen stellt sich auch nicht als derart straff dar, dass der vorgenannte Aspekt schon deshalb keiner ausdrücklichen Begründung bedurft hätte, zumal besonders dann höhere Anforderungen an die Strafzumessungserwägungen zu stellen sein können, je knapper die verhängte Strafe eine an sich noch bewährungsfähige Strafe übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2000 - 1 StR 392/00 - Beschluss vom 29.06.2000 - 1 StR 223/00 - m.w.N., jew. zit. n. juris; Stuckenberg in: LR-StPO, 26. Aufl., § 267, Rn. 88).
  • OLG Hamm, 12.07.2004 - 2 Ss 261/04

    Verschlechterungsverbot; Strafzumessung; Berufungsgericht; gleich hohe Strafe;

    Auszug aus OLG Hamm, 17.12.2018 - 1 RVs 78/18
    Denn ebenso, wie der Angeklagte einen Anspruch darauf hat, zu erfahren, warum ihm trotz eines wesentlich geminderten Strafrahmens oder neuer, sich mildernd auswirkender Feststellungen die gleiche Strafe auferlegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20.08.1982 - 2 StR 296/82 - OLG Hamm, Beschluss vom 12.07.2004 - 2 Ss 261/04 -, jew. zit. n. juris; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 267 Rn. 14 m.w.N.), bedarf es regelmäßig auch einer besonderen Begründung, wenn das Gericht trotz einer nicht unerheblich verringerten Einsatzstrafe eine ebenso hohe Gesamtstrafe wie der vorherige Tatrichter für angemessen hält (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 11.06.2008 - 5 StR 194/08 -, juris).
  • BGH, 17.08.2005 - 2 StR 6/05

    Vermögensschaden bei abgesicherter Kreditgewährung

    Auszug aus OLG Hamm, 17.12.2018 - 1 RVs 78/18
    In Fällen, in denen - wie hier - dem Tatgericht bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe "echte Zumessungsfehler" unterlaufen sind (so BGH, Beschluss vom 17.08.2005 - 2 StR 6/05 -, juris; Franke in: LR-StPO, a.a.O., § 354 Rn. 59; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner, a.a.O., § 354 Rn. 31) bzw. eine tatrichterliche Neubewertung der Zumessungsgesichtspunkte erforderlich ist (vgl. Temming in: HK-StPO, 5. Aufl., § 354 Rn. 25; Wiedner in: Graf (Hrsg.), StPO, 2. Aufl., § 354 Rn. 84), ist dieses Beschlussverfahren auch nach Auffassung des Senats in der Regel ungeeignet (vgl. Senat, Beschluss vom 06.11.2017 - III-1 RVs 88/17, III-1 Ws 491/17 - m.w.N., juris).
  • BGH, 11.06.2008 - 5 StR 194/08

    Steuerhehlerei (Wertungsfehler bei der Strafzumessung nach Aufhebung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 17.12.2018 - 1 RVs 78/18
    Denn ebenso, wie der Angeklagte einen Anspruch darauf hat, zu erfahren, warum ihm trotz eines wesentlich geminderten Strafrahmens oder neuer, sich mildernd auswirkender Feststellungen die gleiche Strafe auferlegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20.08.1982 - 2 StR 296/82 - OLG Hamm, Beschluss vom 12.07.2004 - 2 Ss 261/04 -, jew. zit. n. juris; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 267 Rn. 14 m.w.N.), bedarf es regelmäßig auch einer besonderen Begründung, wenn das Gericht trotz einer nicht unerheblich verringerten Einsatzstrafe eine ebenso hohe Gesamtstrafe wie der vorherige Tatrichter für angemessen hält (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 11.06.2008 - 5 StR 194/08 -, juris).
  • BGH, 20.08.1982 - 2 StR 296/82

    Aufhebung einer Verurteilung und Neuverurteilung wegen eines geringeren Vergehens

    Auszug aus OLG Hamm, 17.12.2018 - 1 RVs 78/18
    Denn ebenso, wie der Angeklagte einen Anspruch darauf hat, zu erfahren, warum ihm trotz eines wesentlich geminderten Strafrahmens oder neuer, sich mildernd auswirkender Feststellungen die gleiche Strafe auferlegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20.08.1982 - 2 StR 296/82 - OLG Hamm, Beschluss vom 12.07.2004 - 2 Ss 261/04 -, jew. zit. n. juris; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 267 Rn. 14 m.w.N.), bedarf es regelmäßig auch einer besonderen Begründung, wenn das Gericht trotz einer nicht unerheblich verringerten Einsatzstrafe eine ebenso hohe Gesamtstrafe wie der vorherige Tatrichter für angemessen hält (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 11.06.2008 - 5 StR 194/08 -, juris).
  • OLG Hamm, 06.11.2017 - 1 RVs 88/17

    Prüfung der Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende; nachträgliche

    Auszug aus OLG Hamm, 17.12.2018 - 1 RVs 78/18
    In Fällen, in denen - wie hier - dem Tatgericht bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe "echte Zumessungsfehler" unterlaufen sind (so BGH, Beschluss vom 17.08.2005 - 2 StR 6/05 -, juris; Franke in: LR-StPO, a.a.O., § 354 Rn. 59; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner, a.a.O., § 354 Rn. 31) bzw. eine tatrichterliche Neubewertung der Zumessungsgesichtspunkte erforderlich ist (vgl. Temming in: HK-StPO, 5. Aufl., § 354 Rn. 25; Wiedner in: Graf (Hrsg.), StPO, 2. Aufl., § 354 Rn. 84), ist dieses Beschlussverfahren auch nach Auffassung des Senats in der Regel ungeeignet (vgl. Senat, Beschluss vom 06.11.2017 - III-1 RVs 88/17, III-1 Ws 491/17 - m.w.N., juris).
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