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   OLG Hamm, 18.03.2014 - I-4 U 149/13   

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OLG Hamm, 18.03.2014 - I-4 U 149/13 (https://dejure.org/2014,14040)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.03.2014 - I-4 U 149/13 (https://dejure.org/2014,14040)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. März 2014 - I-4 U 149/13 (https://dejure.org/2014,14040)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.04.2008 - I ZR 164/05

    audison

    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2014 - 4 U 149/13
    Eine Agentenmarke im Sinne des § 11 MarkenG liegt - jedenfalls - dann vor, wenn ein Agent oder Vertreter während des Bestandes des Agentenverhältnisses eine Marke anmeldet, obwohl sein Geschäftsherr zu diesem Zeitpunkt bereits über eine ältere Marke - gleich in welchem Land und gleich mit welchem geographischen Schutzbereich - verfügt, und die von dem Agenten angemeldete Marke der Marke des Geschäftsherrn zumindest im Sinne des § 9 MarkenG ähnlich ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 611 [audison]; GRUR 2010, 828 [DiSC]; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. [2010], § 11 Rdnrn. 6 ff, 11 ff, 15).

    Nach dem Sinn und Zweck der Regelung, die nicht den Agenten, sondern allein den Geschäftsherrn schützen soll, ist auch die Übernahme wechselseitiger Pflichten nicht erforderlich; maßgeblich ist vielmehr, ob sich aus den Beziehungen zwischen den Parteien eine einseitige Interessenbindung des Agenten ergibt, die es diesem verbietet, die Marke ohne Zustimmung des anderen Teils eintragen zu lassen (BGH, GRUR 2008, 611 [audison]; GRUR 2010, 828 [DiSC]).

    Der bloße "Kunde" ist mit Bedacht nicht in die Regelung des Art. 6 septies PVÜ mit einbezogen worden (BGH, GRUR 2008, 611 [audison]).

    Reine Güteraustauschverträge reichen daher nicht aus, um ein Agentenverhältnis bejahen zu können (BGH, GRUR 2008, 611 [audison]).

    Ein Agentenverhältnis liegt hingegen vor, wenn eine Partei den Vertrieb der Produkte des anderen Teils im Inland zumindest faktisch übernommen hat und beide Parteien sich in einer Weise abgestimmt haben, die über den bloßen Abschluss reiner Kaufverträge hinausgeht (BGH, GRUR 2008, 611 [audison], Tz. 26).

    Eines ausdrücklichen schriftlichen Vertriebsvertrages bedarf es für die Annahme eines Agentenverhältnisses nicht (BGH, GRUR 2008, 611 [audison], Tz. 29).

    Auch eine formlos - und konkludent - geschlossene "Rahmenvereinbarung" reicht für die Bejahung eines Agentenverhältnisses aus (BGH, GRUR 2008, 611 [audison], Tz. 29).

    Es ist anerkannt, dass eine Agentenmarke auch dann vorliegt, wenn die Markenanmeldung durch einen Strohmann des Agenten erfolgt (BGH, GRUR 2008, 611 [audison], Tz. 17).

  • BGH, 21.01.2010 - I ZR 206/07

    DiSC

    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2014 - 4 U 149/13
    Eine Agentenmarke im Sinne des § 11 MarkenG liegt - jedenfalls - dann vor, wenn ein Agent oder Vertreter während des Bestandes des Agentenverhältnisses eine Marke anmeldet, obwohl sein Geschäftsherr zu diesem Zeitpunkt bereits über eine ältere Marke - gleich in welchem Land und gleich mit welchem geographischen Schutzbereich - verfügt, und die von dem Agenten angemeldete Marke der Marke des Geschäftsherrn zumindest im Sinne des § 9 MarkenG ähnlich ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 611 [audison]; GRUR 2010, 828 [DiSC]; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. [2010], § 11 Rdnrn. 6 ff, 11 ff, 15).

    Nach dem Sinn und Zweck der Regelung, die nicht den Agenten, sondern allein den Geschäftsherrn schützen soll, ist auch die Übernahme wechselseitiger Pflichten nicht erforderlich; maßgeblich ist vielmehr, ob sich aus den Beziehungen zwischen den Parteien eine einseitige Interessenbindung des Agenten ergibt, die es diesem verbietet, die Marke ohne Zustimmung des anderen Teils eintragen zu lassen (BGH, GRUR 2008, 611 [audison]; GRUR 2010, 828 [DiSC]).

    Diese Bestimmung bezweckt, Markeninhaber eines anderen Staates vor einem ungetreuen Agenten oder Vertreter zu schützen, der sich im Inland eine entsprechende Marke eigenmächtig aneignet und damit den Geschäftsherrn behindern kann, zu dessen Interessenwahrnehmung er eigentlich verpflichtet ist (BGH, GRUR 2010, 828 [DiSC]).

    Sie stellen damit eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip dar, nach dem der Markeninhaber grundsätzlich nicht gegen Zeichenanmeldungen außerhalb des Schutzlandes seiner Marke vorgehen kann (BGH, GRUR 2010, 828 [DiSC]).

  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 29/02

    The Colour of Elégance

    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2014 - 4 U 149/13
    Das wettbewerblich Verwerfliche kann auch darin gesehen werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH, GRUR 2005, 581 [The Colour of Elégance], mit zahlr. w. Nachw.; LG München I, Urteil vom 14.11.2007 - 21 O 21512/06 - [WANGZHIHE] ).
  • BGH, 23.02.1995 - I ZR 15/93

    Abnehmerverwarnung - Schutzrechtsverwarnung

    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2014 - 4 U 149/13
    Eine Verwarnung, in welcher der Verwarnende sich eines besonderen gewerblichen Schutzrechtes berühmt, ist jedenfalls dann als unlauter - namentlich im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG - anzusehen, wenn sie sich mangels eines besonderen Rechts oder wegen Fehlens einer Rechtsverletzung als unbegründet erweist (BGH, GRUR 1995, 424 [Abnehmerverwarnung]; GRUR 2009, 878 [Fräsautomat]).
  • BGH, 15.01.2009 - I ZR 123/06

    Fräsautomat

    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2014 - 4 U 149/13
    Eine Verwarnung, in welcher der Verwarnende sich eines besonderen gewerblichen Schutzrechtes berühmt, ist jedenfalls dann als unlauter - namentlich im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG - anzusehen, wenn sie sich mangels eines besonderen Rechts oder wegen Fehlens einer Rechtsverletzung als unbegründet erweist (BGH, GRUR 1995, 424 [Abnehmerverwarnung]; GRUR 2009, 878 [Fräsautomat]).
  • BGH, 26.10.2000 - I ZR 180/98

    TCM- Zentrum

    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2014 - 4 U 149/13
    Insbesondere ist die mögliche Einstellung des Geschäftsbetriebes durch die Antragsgegnerin zu 1) nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen (vgl. BGH, GRUR 2001, 453).
  • LG München I, 14.11.2007 - 21 O 21512/06
    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2014 - 4 U 149/13
    Das wettbewerblich Verwerfliche kann auch darin gesehen werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH, GRUR 2005, 581 [The Colour of Elégance], mit zahlr. w. Nachw.; LG München I, Urteil vom 14.11.2007 - 21 O 21512/06 - [WANGZHIHE] ).
  • OLG Nürnberg, 19.04.2021 - 3 U 3133/19

    Ansprüche auf Übertragung einer deutschen und einer Unions-Agentenmarke sowie

    Ein Handeln des Beklagten zu 2) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) steht einer Verurteilung des Beklagten zu 2) nicht entgegen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2014 - I-4 U 149/13, juris-Rn. 66).
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