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   OLG Hamm, 18.09.2008 - 18 U 104/05   

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OLG Hamm, 18.09.2008 - 18 U 104/05 (https://dejure.org/2008,13151)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.09.2008 - 18 U 104/05 (https://dejure.org/2008,13151)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. September 2008 - 18 U 104/05 (https://dejure.org/2008,13151)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen und Umfang des Ausgleichsanspruchs eines Versicherungsvertreters

  • Judicialis

    HGB § 86 Abs. 1; ; HGB § 87 b Abs. 3; ; HGB § 89 b; ; AGBG § 5; ; ZPO § 287

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 89b
    Voraussetzungen und Umfang des Ausgleichsanspruchs eines Versicherungsvertreters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Westfälische Provinzial 7 -, AA des VV, Darlegungs- und Beweislast, HV-OHG

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Ausgleich für "Verwaltungsprovisionen" - Erneute Absage an Ausgleichsberechnung außerhalb der "Grundsätze"

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 117/03

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs über Ausgleichsanspruch eines

    Auszug aus OLG Hamm, 18.09.2008 - 18 U 104/05
    Die insoweit entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22.12.2003 - VIII ZR 117/03 -, NJW-RR 2004, 469; MDR 2004, 402; VersR 2004, 376 sei inhaltlich unzutreffend, weil sie gegen die gesetzliche Auslegungsregel des § 305 c Abs. 2 BGB verstoße.

    Weist jedoch der Versicherungsvertretervertrag eine klare Zuordnung der vereinbarten Provisionen zu den Aufgaben und Tätigkeiten aus, die durch die jeweilige Provision abgegolten werden sollen, so trifft den Versicherungsvertreter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm im Vertrag versprochene Provisionen trotz anderer oder nicht eindeutiger Bezeichnung tatsächlich nach Art und Umfang der ihm übertragenen Aufgaben ganz oder teilweise ein Entgelt für seine Abschluss- beziehungsweise Vermittlungstätigkeit darstellen (BGH, Urteil vom 22.12.2003 - VIII ZR 117/03 -, NJW-RR 2004, 469; MDR 2004, 402; VersR 2004, 376; BGH, Urteil vom 19.11.1970 - VII ZR 47/69 -, BGHZ 55, 45; VersR 1971, 265).

    aa) So hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.12.2003 - VIII ZR 117/03 -, NJW-RR 2004, 469; MDR 2004, 402; VersR 2004, 376, in der es um inhaltsgleiche Vertragsbestimmungen desselben Versicherungsunternehmens ging, im Ergebnis keinen Anlass gesehen, dem Unternehmen die Darlegungs- und Beweislast dafür aufzuerlegen, dass in den "Verwaltungsprovisionen" Anteile für die Vermittlung enthalten sind.

    Deren Einbeziehung in die durch die Verwaltungsprovision abzugeltenden Aufgaben des Vertreters beruht jedoch - auch insoweit folgt der Senat dem Bundesgerichtshof - offenkundig nur auf einer undifferenzierten und damit versehentlich zu weit gehenden Bezugnahme, die keinen Rückschluss auf einen von der klaren Regelung der Nr. 1 2 der Provisionsbestimmungen abweichenden Willen der Vertragschließenden zulässt (BGH, Urteil vom 22.12.200 - VIII ZR 117/03 -, NJW-RR 2004, 469; MDR 2004, 402; VersR 2004, 376).

    Auch soweit mit diesen Maßnahmen das Neugeschäft gefördert werden soll, gilt im Ergebnis nichts anderes, weil es sich nicht um eine Tätigkeit handelt, die unmittelbar auf das Zustandekommen neuer Versicherungsverträge gerichtet ist (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 22.12.2003 - VIII ZR 117/03 - unter II.2.b, NJW-RR 2004, 469; MDR 2004, 402; VersR 2004, 376).

    Eine solche Provisionsstruktur ist typisch für eine Einmalprovision, durch die die Vermittlungsleistung vollständig abgegolten wird (vgl. BGH, Urteil vom 22.12.2003 - VIII ZR 117/03 -, NJW-RR 2004, 469; MDR 2004, 402; VersR 2004, 376; BGH, Urteil vom 04.05.1959 - II ZR 81/57 -, BGHZ 30, 98, 106).

    Demgegenüber können Bestandspflege- und Schadensregulierungsmaßnahmen, die nicht zu einer Ausweitung des Vertragsbestandes führen, sondern lediglich bewirken, dass ein Versicherungsnehmer einen bereits bestehenden Versicherungsvertrag nicht vorzeitig beendet, nicht der vermittelnden, auf das Zustandekommen neuer oder die Erweiterung bestehender Verträge gerichteten Tätigkeit des Versicherungsvertreters zugerechnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 22.12.2003 - VIII ZR 117/03 -, NJW-RR 2004, 469; MDR 2004, 402; VersR 2004, 376).

  • BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 335/04

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung von Provisionen zur Abgeltung

    Auszug aus OLG Hamm, 18.09.2008 - 18 U 104/05
    Sie meinen, das Landgericht habe - insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.06.2005 - VIII ZR 335/04 -, VersR 2005, 1283; WM 2005, 1866 - die Darlegungs- und Beweislast zu der Frage, ob in den Verwaltungsprovisionen Teile einer Vergütung für die Vermittlungs- und Abschlusstätigkeit enthalten seien, verkannt.

    Werbende Tätigkeiten des Versicherungsvertreters im Hinblick auf das Zustandekommen künftiger Folgeverträge mit von ihm geworbenen Kunden sind für den ihm zustehenden Ausgleichsanspruch daher grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2005 - VIII ZR 335/04 -, VersR 2005, 1283; WM 2005, 1866).

    Ob und in welchem Umfang dies gegebenenfalls anzunehmen ist, bedarf daher jeweils im Einzelfall tatrichterlicher Feststellung (BGH, Urteil vom 01.06.2005 - VIII ZR 335/04 - VersR 2005, 1283; WM 2005, 1866).

    bb) In der weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 01.06.2005 - VIII ZR 335/04 -, VersR 2005, 1283; WM 2005, 1866 ging es um anders lautende Provisionsbestimmungen eines anderen Versicherungsunternehmens.

    Des Weiteren sieht es der Senat als rechtlich geklärt an, dass die steuerliche Behandlung der Provisionen keine Rückschlüsse auf deren Qualifizierung als Vermittlungsprovision oder als Entgelt für vermittlungsfremde Aufgaben des Versicherungsvertreters zulässt und dass die Bestimmung des § 87 b Abs. 3 HGB ebenfalls keine solchen Rückschlüsse zulässt, da sie abdingbar ist und Raum für abweichende Vereinbarungen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2005 - VIII ZR 335/04 -, VersR 2005, 1283; WM 2005, 1866), die hier aufgrund der detaillierten Regelungen in den Versicherungsvertreterverträgen und den Provisionsbestimmungen vorliegen.

  • BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 158/01

    Ausgleichsanspruch des Tankstellenhalters; Schätzung des Stammkundenumsatzanteils

    Auszug aus OLG Hamm, 18.09.2008 - 18 U 104/05
    Sie haben die Tatsachen darzulegen, aus denen die Höhe des Anspruchs abzuleiten ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.1970 - VII ZR 47/69 -, BGHZ 55, 45, 52; VersR 1971, 265 für den Versicherungsvertreter sowie BGH, Urteil vom 10.07.2002 - VIII ZR 158/01 -, MDR 2002, 1379; VersR 2003, 767 für den Tankstellenbetreiber).

    Insbesondere sind die vom Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit den Tankstellenpächtern entwickelten Grundsätze über die Darlegungs- und Beweislast (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28.04.1988 - I ZR 66/87 -, NJW-RR 1988, 1061; BGH, Urteil vom 10.07.2002 - VIII ZR 158/01 -, WM 2003, 499) nicht auf den vorliegenden Fall zu übertragen.

  • BGH, 14.06.2006 - VIII ZR 261/04

    Zulässigkeit der Abbedingung des Anspruchs des Versicherungsvertreters auf

    Auszug aus OLG Hamm, 18.09.2008 - 18 U 104/05
    Während des zweitinstanzlichen Verfahrens hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.06.2006 - VIII ZR 261/04 -, NJW-RR 2006, 1542; VersR 2006, 1256; WM 2006, 1788 erneut über einen Sachverhalt befunden, dem inhaltsgleiche Provisionsregelungen zugrunde lagen.

    cc) In seinem weiteren Urteil vom 14.06.2006 - VIII ZR 261/04 -, NJW-RR 2006, 1542; VersR 2006, 1256; WM 2006, 1788, das sich ebenfalls mit inhaltsgleiche Bestimmungen des hier betroffenen Versicherungsunternehmens befasst, ist der Bundesgerichtshof zwar von Unklarheiten bei der Zuordnung von Provisionen ausgegangen.

  • BGH, 19.11.1970 - VII ZR 47/69

    Berücksichtigung einer langen Vertragsdauer bei Bemessung des Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus OLG Hamm, 18.09.2008 - 18 U 104/05
    Sie haben die Tatsachen darzulegen, aus denen die Höhe des Anspruchs abzuleiten ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.1970 - VII ZR 47/69 -, BGHZ 55, 45, 52; VersR 1971, 265 für den Versicherungsvertreter sowie BGH, Urteil vom 10.07.2002 - VIII ZR 158/01 -, MDR 2002, 1379; VersR 2003, 767 für den Tankstellenbetreiber).

    Weist jedoch der Versicherungsvertretervertrag eine klare Zuordnung der vereinbarten Provisionen zu den Aufgaben und Tätigkeiten aus, die durch die jeweilige Provision abgegolten werden sollen, so trifft den Versicherungsvertreter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm im Vertrag versprochene Provisionen trotz anderer oder nicht eindeutiger Bezeichnung tatsächlich nach Art und Umfang der ihm übertragenen Aufgaben ganz oder teilweise ein Entgelt für seine Abschluss- beziehungsweise Vermittlungstätigkeit darstellen (BGH, Urteil vom 22.12.2003 - VIII ZR 117/03 -, NJW-RR 2004, 469; MDR 2004, 402; VersR 2004, 376; BGH, Urteil vom 19.11.1970 - VII ZR 47/69 -, BGHZ 55, 45; VersR 1971, 265).

  • OLG Hamm, 21.07.2004 - 35 U 4/04

    - Westfälische Provinzial 5 -, AA des VV, Abgrenzung Vermittlungsprovision /

    Auszug aus OLG Hamm, 18.09.2008 - 18 U 104/05
    Des Weiteren hat sich das Landgericht den Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm in dem Urteil vom 21.07.2004 - 35 U 4/04 - angeschlossen und durch diese Inbezugnahme Einwendungen der Kläger gegen das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.12.2003 zurückgewiesen.

    In dieser Entscheidung, durch die die vom Landgericht in Bezug genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.07.2004 - 35 U 4/04 - teilweise aufgehoben worden ist, wird u.a. Folgendes ausgeführt: Bestimmt eine Provisionsvereinbarung eines Versicherungsvertretervertrages, die generell zwischen Abschlussprovisionen, Verlängerungsprovisionen und "Verwaltungsprovisionen ab dem 2. Versicherungsjahr" unterscheidet, dass der Vertreter für bestimmte Versicherungsarten keine Abschluss- oder Verlängerungsprovisionen, sondern die "Verwaltungsprovisionen ab dem 2. Versicherungsjahr" bereits vom ersten Versicherungsjahr an erhält, so folgt daraus zwingend, dass in diesen "Verwaltungsprovisionen" auch ein Entgelt für die Vermittlung der betreffenden Verträge enthalten ist.

  • BGH, 28.04.1988 - I ZR 66/87

    Darlegungs- und Beweislast des ausgeschiedenen Handelsvertreters; Berechnung des

    Auszug aus OLG Hamm, 18.09.2008 - 18 U 104/05
    Insbesondere sind die vom Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit den Tankstellenpächtern entwickelten Grundsätze über die Darlegungs- und Beweislast (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28.04.1988 - I ZR 66/87 -, NJW-RR 1988, 1061; BGH, Urteil vom 10.07.2002 - VIII ZR 158/01 -, WM 2003, 499) nicht auf den vorliegenden Fall zu übertragen.
  • BGH, 04.05.1959 - II ZR 81/57

    Zulässigkeit der Vereinbarung einer pauschalierten Provision

    Auszug aus OLG Hamm, 18.09.2008 - 18 U 104/05
    Eine solche Provisionsstruktur ist typisch für eine Einmalprovision, durch die die Vermittlungsleistung vollständig abgegolten wird (vgl. BGH, Urteil vom 22.12.2003 - VIII ZR 117/03 -, NJW-RR 2004, 469; MDR 2004, 402; VersR 2004, 376; BGH, Urteil vom 04.05.1959 - II ZR 81/57 -, BGHZ 30, 98, 106).
  • BGH, 09.05.2001 - VIII ZR 208/00

    Unklarheit eines formularmäßigen Kfz-Leasingvertrages

    Auszug aus OLG Hamm, 18.09.2008 - 18 U 104/05
    Dieser Grundsatz ist bei der Auslegung aber sowohl vom Bundesgerichtshof als auch vom Senat berücksichtigt worden, weil die Auslegung ausgehend vom Vertragstext und dem Vertragszusammenhang zu einem Verständnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt, das demjenigen verständiger und redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise entspricht (zu diesem Auslegungsmaßstab vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2001 - VIII ZR 208/00 -, NJW 2001, 2165).
  • BGH, 12.09.2007 - VIII ZR 194/06

    Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Vertragsbeendigung: Bestimmung des

    Auszug aus OLG Hamm, 18.09.2008 - 18 U 104/05
    Dabei legt der Senat die vom Bundesgerichtshof nicht beanstandete Methode, wonach bei einer Abwanderungsquote von 20 % ein 200 %iger Provisionsverlust nach der Formel 80 % + 60 % + 40 % + 20 % ermittelt wird (vgl. zum Beispiel BGH, Urteil vom 12.09.2007 - VIII ZR 194/06 -, VersR 2008, 214 unter II.4. der Gründe), entsprechend zugrunde und kommt auf diese Weise bei einer gerundeten Abwanderungsquote von 17 % auf einen Provisionsverlust von 83 % + 66 % + 49 % + 32 % + 15 % = 245 %.
  • BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 58/00

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenpächters

  • BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 11/03

    Verpflichtung des Zwangsverwalters zur Herausgabe der Mietkaution

  • OLG Hamm, 31.05.2012 - 18 U 148/05

    - LVM 1 -, AA des VV, Abgrenzung Vermittlungsprovision / Verwaltungsprovision

    Denn ihnen zufolge dient der Ausgleichsanspruch des Versicherungs- oder Bausparkassenvertreters im Gegensatz zu dem des Warenhandelsvertreters nicht dem Ausgleich für Folgegeschäfte, die der Unternehmer nach dem Ausscheiden des Vertreters mit den von diesem geworbenen Stammkunden schließt, sondern allein dem Ausgleich für noch nicht vollständig ausgezahlte Provisionen aus bestehenden, vom Versicherungsvertreter vermittelten Verträgen, soweit diese Provisionsansprüche infolge der Beendigung des Vertretervertrages entfallen (BGH NJW 1959, 1430, 1432; NJW-RR 2005, 1274, 1276; BGH, Urt. vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10 - Tz. 27; Senatsurteil vom 18. September 2008 - 18 U 104/05 - Tz. 62 f.).

    Denn zum Einen hat der Versicherungsvertreter, wie gleichfalls schon dargelegt wurde, - anders als der Warenhandelsvertreter, bei dem es auf Provisionsverluste aus Folgegeschäften mit von ihm geworbenen Kunden ankommt - nach § 89 b Abs. 5 HGB a.F. keinen Anspruch für Folgegeschäfte - ausgenommen Verlängerungen und Summenerhöhungen -, die nach seinem Ausscheiden mit vom ihm geworbenen Versicherungskunden voraussichtlich zustande kommen werden, sondern allein für noch nicht (vollständig) ausgezahlte Provisionen aus bestehenden, von ihm vermittelten Versicherungsverträgen, soweit Provisionsansprüche infolge der Beendigung des Versicherungsvertretervertrages entfallen (Senatsurteil vom 18.09.2008 - 18 U 104/05, Tz. 63 m.w.N.).

    Zum Anderen bleiben Vergütungen und Vergütungsanteile für die Verwaltung des Versicherungsbestands bei der Berechnung der Provisionsverluste außer Betracht, da der Ausgleichsanspruch nach dem Gesetz nur für die für den Handelsvertreterbegriff wesentliche Tätigkeit, also die Vermittlungs- und Abschlusstätigkeit, nicht jedoch auch für solche Aufgaben gewährt wird, die an sich dem Unternehmer selbst obliegen und für den Handelsvertreter zusätzliche Aufgaben darstellen (st. Rspr.: BGH NJW 1959, 1430, 1431 f.; NJW-RR 2005, 1274, 1275; BGH, Urt. vom 23.11.2011 - VIII ZR 203/10 - Tz. 30; Senatsurteil vom 18.09.2008 - 18 U 104/05, Tz. 65 m.w.N.).

    An dieser auch vom Senat geteilten Auffassung (Senatsurteil vom 18. September 2009 - 18 U 104/05 - Tz. 63) hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung fest, der Schutzgedanke des § 89 b HGB gebiete auch eine Berücksichtigung der für die Verwaltungstätigkeit eines Versicherungsvermittlers gezahlten Provisionen.

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass nach dieser Vorschrift vor Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses getroffene Vereinbarungen nicht nur dann unwirksam sind, wenn sie den Ausgleichsanspruch völlig ausschließen, sondern auch insoweit, als sie die Höhe des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters nach oben hin begrenzen (BGH NJW-RR 1991, 156, 158 m.w.N.; Senat, Urteil vom 18. September 2008 - 18 U 104/05 - Tz. 66, juris).

  • OLG Düsseldorf, 15.11.2012 - 16 U 47/11

    Berücksichtigung von Unternehmervorteilen und Provisionsverlusten bei der

    Nimmt der Handelsvertreter sowohl verwaltende als auch vermittelnde Tätigkeiten wahr und fehlt es an einer vertraglich festgeschriebenen Aufteilung der Provisionen in Bezug auf diese unterschiedlichen Tätigkeitsgebiete, ist es Sache des regelmäßig über entsprechende Erfahrungswerte verfügenden Prinzipals, im Rahmen der sekundären Darlegungslast näher zur Abgrenzung und Gewichtung der unterschiedlichen Tätigkeiten vorzutragen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH Urteil vom 22.12.2003, VIII ZR 117/03; Urteil vom 06.08.1997, VIII ZR 150/96; OLG Hamm Urteil vom 18.09.2008, 18 U 104/05).

    Weist jedoch der Handelsvertretervertrag eine klare Zuordnung der vereinbarten Provisionen zu den Aufgaben und Tätigkeiten aus, die durch die jeweilige Provision abgegolten werden sollen, so trifft den Handelsvertreter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im Vertrag versprochene Provisionen trotz anderer Bezeichnung tatsächlich ein Entgelt für seine Abschlusstätigkeit darstellen (BGH Urteil vom 22.12.2003, VIII ZR 117/03; OLG Hamm Urteil vom 18.09.2008, 18 U 104/05).

  • OLG Frankfurt, 06.07.2010 - 5 U 101/09

    - DVAG 27 -, AA des VV, HV, unbezifferter Leistungsantrag, Zulässigkeit,

    Oh-nehin darf der Prognosezeitraum höchstens, wie in vielen Handelsvertreterfällen üblich, mit 5 Jahren bei einer Abwanderungsquote von 20% angesetzt (so auch OLG Celle 18 U 104/05), denn eine Prognose hat sich auf eine noch überschaubare Zeit beziehen (Baumbach/Hopt, wie oben, § 89b Rz.16).
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