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   OLG Hamm, 19.02.2009 - 3 Ws 44/09   

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OLG Hamm, 19.02.2009 - 3 Ws 44/09 (https://dejure.org/2009,6805)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.02.2009 - 3 Ws 44/09 (https://dejure.org/2009,6805)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. Februar 2009 - 3 Ws 44/09 (https://dejure.org/2009,6805)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit des Widerrufsgericht beim Bewährungswiderruf wegen Begehung einer neuen Straftat bei Aktenkundigkeit der Begehung neuer Straftaten

  • Judicialis

    StPO § 462a Abs. 1 S. 1; ; StGB § 56f Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 56f Abs. 2; ; StGB § 64; ; StGB § 67d Abs. 5

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 462a Abs. 1 S. 1
    Gerichtliche Zuständigkeit für Entscheidungen im Rahmen der Strafvollstreckung; Begriff der Befassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 295
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01

    Freiheit der Person (Vollstreckungsreihenfolge; Unterbringung in einer

    Auszug aus OLG Hamm, 19.02.2009 - 3 Ws 44/09
    Sie sind im Regelfall deutlich kürzer als die Organisationshaft, die jedenfalls mehrere Wochen dauern kann (wenn die Praxis auch nicht von vornherein auf eine dreimonatige Dauer angelegt sein darf, BVerfG NJW 2006, 427, 429).

    Der Sache nach handelt sich auch um (entgegen § 67 Abs. 1 StGB) vorweggezogene Strafhaft, da sie auf diese angerechnet wird (BVerfG NJW 2006, 427, 428).

  • OLG Hamm, 10.07.2007 - 3 Ws 417/07

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für nachträgliche Entscheidungen bei

    Auszug aus OLG Hamm, 19.02.2009 - 3 Ws 44/09
    Daher könnte man Zweifel haben, ob ein Befasstsein in dem Sinne, dass Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen (vgl.: BGH bei Becker NStZ-RR 2005, 65, 69; OLG Hamm Beschl. v. 10.07.2007 - 3 Ws 417/07 - juris; Meyer-Goßner a.a.O. Rdn. 11 m.w.N.), vorliegt (vgl.: LG Bochum NStZ 2003, 567).
  • LG Bochum, 25.02.2003 - 10 Qs 8/03
    Auszug aus OLG Hamm, 19.02.2009 - 3 Ws 44/09
    Daher könnte man Zweifel haben, ob ein Befasstsein in dem Sinne, dass Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen (vgl.: BGH bei Becker NStZ-RR 2005, 65, 69; OLG Hamm Beschl. v. 10.07.2007 - 3 Ws 417/07 - juris; Meyer-Goßner a.a.O. Rdn. 11 m.w.N.), vorliegt (vgl.: LG Bochum NStZ 2003, 567).
  • OLG Schleswig, 25.04.2008 - 2 Ws 164/08
    Auszug aus OLG Hamm, 19.02.2009 - 3 Ws 44/09
    Der Verweis des Beschwerdeführers auf die Entscheidung des OLG Schleswig vom 25.04.2008 (2 Ws 164/08) verfängt hier nicht.
  • OLG Hamm, 27.03.1998 - 2 Ws 131/98

    Maßregel, Organisationshaft, vorbereitende Maßnahmen, Zuständigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 19.02.2009 - 3 Ws 44/09
    Im Hinblick darauf, dass die bloß vorübergehende Aufnahme in eine Justizvollzugsanstalt noch nicht die Zuständigkeit der örtlichen Strafvollstreckungskammer begründet (NJW 1992, 518), ist zwar vom hiesigen 2. Strafsenat früher einmal vertreten worden, dass es sich bei der Organisationshaft um eine solche vorübergehende Maßnahme handele, welche ebenfalls nicht zuständigkeitsbegründend wirkt (OLG Hamm Beschl. v. 27.03.1998 - 2 Ws 131/98 - juris).
  • EGMR, 03.10.2002 - 37568/97

    Fall B. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus OLG Hamm, 19.02.2009 - 3 Ws 44/09
    Zwar bedarf es nach der Rechtsprechung des EGMR (StV 2003, 82) für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat zumindest der erstinstanzlichen Aburteilung dieser Tat oder aber eines glaubhaften Geständnisses des Täters, so dass ein Widerruf trotz Mitteilung des Verdachts der neuen Taten so lange nicht in Betracht kommt, wie diese Voraussetzungen nicht vorliegen.
  • BGH, 28.08.1991 - 2 ARs 366/91

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Übergang von Untersuchungshaft in Strafhaft

    Auszug aus OLG Hamm, 19.02.2009 - 3 Ws 44/09
    Im Hinblick darauf, dass die bloß vorübergehende Aufnahme in eine Justizvollzugsanstalt noch nicht die Zuständigkeit der örtlichen Strafvollstreckungskammer begründet (NJW 1992, 518), ist zwar vom hiesigen 2. Strafsenat früher einmal vertreten worden, dass es sich bei der Organisationshaft um eine solche vorübergehende Maßnahme handele, welche ebenfalls nicht zuständigkeitsbegründend wirkt (OLG Hamm Beschl. v. 27.03.1998 - 2 Ws 131/98 - juris).
  • OLG Celle, 26.04.2016 - 1 Ws 217/16

    Organisationshaft als eine die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der

    Auch Organisationshaft stellt jedoch - anders als Untersuchungshaft - eine die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründende Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Sinne des § 462a Abs. 1 StPO dar (ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 Ws 44/09, NStZ 2010, 295; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 2 ARs 141/15; KK-StPO/ Appl , 7. Aufl. 2013, § 462a Rn. 9. Anderer Ansicht OLG Hamm, Beschluss vom 27. März 1998 - 2 Ws 131/98, StV 1999, 498; Baier , in: Radtke/Hohmann [Hrsg.], StPO, 2011, § 462a Rn. 6).

    Organisationshaft ist nicht zu vergleichen mit kurzzeitigen vorübergehenden Anstaltsaufenthalten, etwa bei einer Verschubung oder zeitlich begrenzten Verlegung zwecks Wahrnehmung eines Gerichtstermins (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 Ws 44/09, NStZ 2010, 295), zumal solche Aufenthalte lediglich zu keiner Veränderung der örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer führen (KK-StPO/ Appl , 7. Aufl. 2013, § 462a Rn. 9), für die Begründung der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer indes ohne Belang sind.

  • BGH, 31.07.2018 - 2 ARs 203/18

    Entscheidung des negativen Zuständigkeitsstreits

    Der sachlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer steht nicht entgegen, dass gegen den Verurteilten bis zu seiner Verlegung in den Maßregelvollzug am 27. November 2017 Organisationshaft vollstreckt wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 2 ARs 541/17, NStZ-RR 2018, 190 f.; Beschluss vom 28. Juli 2015 - 2 ARs 141/15, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 Ws 44/09 -, NStZ 2010, 295 f.; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 462a Rn. 9; aA Radtke/Hohmann/Baier § 462a StPO Rn. 6; Slawik in BeckOK, Strafvollzugsrecht Bund, 14. Ed., § 462a StPO Rn. 3).

    Die anerkannten Beispiele einer kurzfristigen vorübergehenden Aufnahme wie etwa die Verschubung, die Wahrnehmung eines Gerichtstermins oder eine ärztliche Untersuchung sind mit der typischerweise mehrere Wochen dauernden und hinsichtlich ihres Endes zunächst nicht fixierten Organisationshaft nicht vergleichbar (OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 Ws 44/09, NStZ 2010, 295 f.).

  • BGH, 16.05.2012 - 2 ARs 159/12

    Örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in

    Dabei ist es unerheblich, ob die Vollzugseinrichtung nach dem Vollstreckungsplan des jeweiligen Bundeslandes auch zuständig ist; dies gilt auch dann, wenn - wie im Fall vom Übergang der Untersuchungshaft in Strafhaft - eine spätere Verlegung in eine zuständige Einrichtung schon abzusehen ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 38, 63, 65; 27, 302, 304; BGH Beschluss vom 28. Juli 2004 - 2 ARs 247/04; vgl. auch BGH NStZ 1999, 638; OLG Hamm NStZ 2010, 295, 296; KK/Appl StPO § 462a Rn. 14, 15; Röttle/Wagner, Strafvollstreckung, 8. Aufl. Rn. 827; vgl. auch Meyer-Goßner StPO § 462a Rn. 6; aM SK-StPO/Paeffgen § 462a Rn. 8 sowie KMR/Stöckel StPO § 462a Rn. 11, die für eine Aufnahme im Sinne des § 462a Abs. 1 StPO auf den tatsächlichen Aufenthalt und die Zuständigkeit der Einrichtung abstellen).
  • BGH, 13.12.2017 - 2 ARs 541/17

    Nachträgliche Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

    Der sachlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer steht nicht entgegen, dass gegen den Verurteilten ab Rechtskraft der Nachverurteilung bis zu seiner Verlegung in den Maßregelvollzug am 24. August 2017 Organisationshaft vollstreckt wurde (Senat, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 2 ARs 141/15, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 Ws 44/09, NStZ 2010, 295, 296; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., StPO § 462a Rn. 9; aA Radtke/ Hohmann/Baier § 462a Rn. 6; BeckOK Strafvollzug Bund/Slawik, StPO § 462a Rn. 3).
  • BGH, 24.05.2022 - 2 ARs 96/22

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Entscheidung

    Aktenkundigkeit und damit Befasstsein der bislang zuständigen Strafvollstreckungskammer liegen bereits dann vor, wenn ihr eine neue Verurteilung, eine Anklageschrift oder ein Haftbefehl in einer neuen Sache oder der Bericht eines Bewährungshelfers mitgeteilt werden, aus dem sich Widerrufsgründe ergeben (Senat, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 2 ARs 113/15, NStZ-RR 2005, 69; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 Ws 44/09, NStZ 2010, 295; Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 462a Rn. 11b).
  • BGH, 29.04.2021 - 2 ARs 172/20

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (Organisationshaft im Jugendvollzug)

    "Die Organisationshaft (ist) eine Form der Strafhaft, die im Erwachsenenvollzug die Zuständigkeit der örtlichen Strafvollstreckungskammern begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember - 2 ARs 541/17 -, juris, Rn. 10, OLG Celle, Beschluss vom 26. April 2016 - 1 Ws 217/16 -, juris, Rn. 14, OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 Ws 44/09 -, NStZ 2010, 295, 296, KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 462a Rn. 9, jew. m.w.Nachw.).
  • OLG Saarbrücken, 29.10.2009 - 1 Ws 182/09

    Voraussetzung für den Widerruf der Strafaussetzung bei Tatbegehung in der Zeit

    Dementsprechend wird die Unschuldsvermutung in der vom Senat geteilten obergerichtlichen Rechtsprechung dann nicht als verletzt angesehen, wenn der Bewährungswiderruf auf ein glaubhaftes Geständnis des Betroffenen, namentlich ein solches vor einem Richter gestützt wird (vgl. OLG Braunschweig StV 2007, 257; Dresden StV 2008, 313; Düsseldorf NStZ 2004, 269; Jena StV 2003, 575; Hamburg NStZ-RR 2007, 198; Hamm StV 2004, 83 sowie Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 Ws 44/09 - zit. nach juris; OLG Köln NStZ 2004, 685; StV 2009, 151; Nürnberg NJW 2004, 2032; Stuttgart NJW 2005, 83; Zweibrücken NStZ-RR 2005, 8; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2008 - 1 Ws 26/08 - s.a. Fischer, StGB, 52. A., § 56f Rn. 7).
  • LG Koblenz, 13.04.2023 - 2 Qs 23/23

    Strafaussetzung zur Bewährung, Widerruf, Zuständigkeit, Vollstreckung von

    Befasst wird das Gericht bereits dann, wenn lediglich Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung, zum Beispiel einen Aussetzungswiderruf, rechtfertigen können (BGH, Beschluss vom 15. März 2000 - 2 ARs 41/00 - 2 AR 21/00 2000, NStZ 2000, 391; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 Ws 44/09, NStZ 2010, 295; KG Beschluss vom 23. Juni 2006 - 5 Ws 215/06, BeckRS 2006, 10601), unabhängig davon, wo sich die Akten befinden (OLG Hamm Beschluss vom 10. Juli 2007 - 3 Ws 417/07, BeckRS 2007, 19258) bzw. wo die Unterlagen eingehen (BGH, Beschluss vom 12. März 2003 - 2 ARs 57/03 -, juris: Pollähne in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, § 462, I. Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, Rn. 9).
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