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   OLG Hamm, 19.02.2013 - 5 Ws 59/13   

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https://dejure.org/2013,42924
OLG Hamm, 19.02.2013 - 5 Ws 59/13 (https://dejure.org/2013,42924)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.02.2013 - 5 Ws 59/13 (https://dejure.org/2013,42924)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. Februar 2013 - 5 Ws 59/13 (https://dejure.org/2013,42924)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung des dringenden Tatverdachts i.R. einer Haftbeschwerde während der laufenden Hauptverhandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2
    Überprüfung des dringenden Tatverdachts in Rahmen der Haftbeschwerde während einer laufenden Hauptverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.01.2004 - StB 20/03

    Haftbefehl gegen El Motassadeq bleibt bestehen

    Auszug aus OLG Hamm, 19.02.2013 - 5 Ws 59/13
    Schon deshalb spricht trotz der noch nicht eingetretenen Rechtskraft des Urteils der kleinen Strafkammer eine hohe Wahrscheinlichkeit im Sinne des dringenden Tatverdachts dafür, dass der Angeklagte die ihm ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe zur Last gelegten Tat in der festgestellten Weise begangen hat (vergleiche dazu schon: BGH, StV 2004, 142; ständige Rechtsprechung aller Senate des Oberlandesgerichts Hamm: Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20. Mai 2010 in III-5 Ws 165/10 und vom 19. Januar 2012 in III-5 Ws 3/13; vgl. auch: Beschlüsse des hiesigen 2. Strafsenats vom 17. März 2008 in 2 Ws 66/08, vom 18. Oktober 2006 in 2 Ws 257/06, vom 17. März 2005 in 2 Ws 59/05, vom 31. Januar 2005 in 2 Ws 27/05, vom 21. Juni 2004 in 2 Ws 170/04; Beschlüsse des hiesigen 4. Strafsenats vom 08. Juli 1999 in 4 Ws 242/99, vom 20. April 2000 in 4 Ws 150/00; Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 25. Oktober 2004 in 3 Ws 554/04 mit weiteren Nachweisen).

    Das Beschwerdegericht kann nur dann in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht eingreifen und diese durch eine abweichende Bewertung ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung grob fehlerhaft ist und den dringenden Tatverdacht aus Gründen bejaht, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar sind (BGH, StV 2004, 142 mit weiteren Nachweisen; Beschlüsse des hiesigen 2. Strafsenats vom 26. Juli 2004 - 2 Ws 193/04 -, vom 28. Juni 2004 - 2 Ws 175/04 - ).

  • OLG Hamm, 08.07.1999 - 4 Ws 242/99

    Haftbeschwerde, Dringender Tatverdacht nach Hauptverhandlung, Fluchtgefahr,

    Auszug aus OLG Hamm, 19.02.2013 - 5 Ws 59/13
    Schon deshalb spricht trotz der noch nicht eingetretenen Rechtskraft des Urteils der kleinen Strafkammer eine hohe Wahrscheinlichkeit im Sinne des dringenden Tatverdachts dafür, dass der Angeklagte die ihm ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe zur Last gelegten Tat in der festgestellten Weise begangen hat (vergleiche dazu schon: BGH, StV 2004, 142; ständige Rechtsprechung aller Senate des Oberlandesgerichts Hamm: Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20. Mai 2010 in III-5 Ws 165/10 und vom 19. Januar 2012 in III-5 Ws 3/13; vgl. auch: Beschlüsse des hiesigen 2. Strafsenats vom 17. März 2008 in 2 Ws 66/08, vom 18. Oktober 2006 in 2 Ws 257/06, vom 17. März 2005 in 2 Ws 59/05, vom 31. Januar 2005 in 2 Ws 27/05, vom 21. Juni 2004 in 2 Ws 170/04; Beschlüsse des hiesigen 4. Strafsenats vom 08. Juli 1999 in 4 Ws 242/99, vom 20. April 2000 in 4 Ws 150/00; Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 25. Oktober 2004 in 3 Ws 554/04 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 28.06.2004 - 2 Ws 175/04

    Nachprüfung des dringenden Tatverdachts im Haftbeschwerdeverfahren; Anforderungen

    Auszug aus OLG Hamm, 19.02.2013 - 5 Ws 59/13
    Das Beschwerdegericht kann nur dann in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht eingreifen und diese durch eine abweichende Bewertung ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung grob fehlerhaft ist und den dringenden Tatverdacht aus Gründen bejaht, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar sind (BGH, StV 2004, 142 mit weiteren Nachweisen; Beschlüsse des hiesigen 2. Strafsenats vom 26. Juli 2004 - 2 Ws 193/04 -, vom 28. Juni 2004 - 2 Ws 175/04 - ).
  • OLG Nürnberg, 28.02.2008 - 2 Ws 66/08

    Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung: Umgehung der Frist für

    Auszug aus OLG Hamm, 19.02.2013 - 5 Ws 59/13
    Schon deshalb spricht trotz der noch nicht eingetretenen Rechtskraft des Urteils der kleinen Strafkammer eine hohe Wahrscheinlichkeit im Sinne des dringenden Tatverdachts dafür, dass der Angeklagte die ihm ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe zur Last gelegten Tat in der festgestellten Weise begangen hat (vergleiche dazu schon: BGH, StV 2004, 142; ständige Rechtsprechung aller Senate des Oberlandesgerichts Hamm: Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20. Mai 2010 in III-5 Ws 165/10 und vom 19. Januar 2012 in III-5 Ws 3/13; vgl. auch: Beschlüsse des hiesigen 2. Strafsenats vom 17. März 2008 in 2 Ws 66/08, vom 18. Oktober 2006 in 2 Ws 257/06, vom 17. März 2005 in 2 Ws 59/05, vom 31. Januar 2005 in 2 Ws 27/05, vom 21. Juni 2004 in 2 Ws 170/04; Beschlüsse des hiesigen 4. Strafsenats vom 08. Juli 1999 in 4 Ws 242/99, vom 20. April 2000 in 4 Ws 150/00; Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 25. Oktober 2004 in 3 Ws 554/04 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Köln, 12.05.1995 - 2 Ws 174/95

    Freiheitsstrafe; Höhe der Straferwartung; Anreiz zur Flucht ; Bestimmte

    Auszug aus OLG Hamm, 19.02.2013 - 5 Ws 59/13
    Entscheidend ist, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, ein Angeklagter werde dem in der Straferwartung liegenden Fluchtanreiz nachgeben (Beschluss des erkennenden Senats vom 19. Juli 2004 in 2 Ws 185/04; so auch OLG Köln, StV 1995, 419).
  • OLG Hamm, 28.01.2000 - 2 Ws 27/00

    Fluchtgefahr aufgrund hoher Straferwartung

    Auszug aus OLG Hamm, 19.02.2013 - 5 Ws 59/13
    Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats allein eine hohe Straferwartung die Fluchtgefahr nicht begründen (Beschlüsse des hiesigen 2. Strafsenats vom 19. Juli 2004 in 2 Ws 185/04, vom 28. Januar 2000 in 2 Ws 27/2000 = NStZ-RR 2000, 188 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 20.04.2000 - 4 Ws 150/00

    Haftbeschwerde, dringender Tatverdacht, Urteil 1. Instanz liegt bereits vor,

    Auszug aus OLG Hamm, 19.02.2013 - 5 Ws 59/13
    Schon deshalb spricht trotz der noch nicht eingetretenen Rechtskraft des Urteils der kleinen Strafkammer eine hohe Wahrscheinlichkeit im Sinne des dringenden Tatverdachts dafür, dass der Angeklagte die ihm ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe zur Last gelegten Tat in der festgestellten Weise begangen hat (vergleiche dazu schon: BGH, StV 2004, 142; ständige Rechtsprechung aller Senate des Oberlandesgerichts Hamm: Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20. Mai 2010 in III-5 Ws 165/10 und vom 19. Januar 2012 in III-5 Ws 3/13; vgl. auch: Beschlüsse des hiesigen 2. Strafsenats vom 17. März 2008 in 2 Ws 66/08, vom 18. Oktober 2006 in 2 Ws 257/06, vom 17. März 2005 in 2 Ws 59/05, vom 31. Januar 2005 in 2 Ws 27/05, vom 21. Juni 2004 in 2 Ws 170/04; Beschlüsse des hiesigen 4. Strafsenats vom 08. Juli 1999 in 4 Ws 242/99, vom 20. April 2000 in 4 Ws 150/00; Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 25. Oktober 2004 in 3 Ws 554/04 mit weiteren Nachweisen).
  • LG Stuttgart, 05.08.2022 - 14 Qs 21/22

    U-Haft, Fluchtgefahr, Schwerkriminalität, Wiederholungsgefahr

    Entscheidend ist, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, ein Beschuldigter werde dem in der Straferwartung liegenden Fluchtanreiz nachgeben (OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 5 Ws 59/13).
  • OLG Hamm, 18.07.2013 - 5 Ws 245/13

    Fluchtgefahr bei ausländischem Wohnsitz und hoher Straferwartung in einem

    Fluchtgefahr ist anzunehmen, wenn es bei Würdigung der Umstände des Falles unter Berücksichtigung der in dem Strafverfahren konkret zu erwartenden Rechtsfolgen wahrscheinlicher ist, dass sich ein Beschuldigter dem Strafverfahren entzieht, als dass er sich ihm zur Verfügung halten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2013 - 5 Ws 59/13 - Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 28. April 2009 - 2 Ws 119/09 - Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 112 Rdnr. 17 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 18.12.2017 - 3 Ws 498/17

    Einstweilige Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; dringender Tatverdacht;

    Das Beschwerdegericht kann nur dann in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht eingreifen und diese durch eine abweichende Bewertung ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Entscheidung grob fehlerhaft ist und den dringenden Tatverdacht aus Gründen bejaht, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar sind (HK-Posthoff, StPO, 5. Aufl., § 112, Rdnr. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 5 Ws 59/13, juris, Rdnr. 7 m.w.N.) Diese Grundsätze sind im Rahmen der einstweiligen Unterbringung gem. § 126a StPO ebenfalls anwendbar und führen zur Annahme dringender Gründe; das Rechtsmittel der Beschuldigten hat sich mit dem Gesichtspunkt des Tatverdachts auch nicht befasst.
  • KG, 27.01.2015 - 3 Ws 656/14

    Untersuchungshaft des Angeklagten: Gerichtsbesetzung bei Haftentscheidungen nach

    Dieser Grundsatz gilt auch für die Prüfung nach ergangenem Urteil (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 5 Ws 59/13 - juris).
  • OLG Dresden, 05.06.2018 - 2 Ws 266/18
    Grundsätzlich unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender oder aufgrund abgeschlossener Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2004, StB 20/03; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2013, 5 Ws 59/13).
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