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   OLG Hamm, 19.02.2019 - 9 U 192/17   

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OLG Hamm, 19.02.2019 - 9 U 192/17 (https://dejure.org/2019,13177)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.02.2019 - 9 U 192/17 (https://dejure.org/2019,13177)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. Februar 2019 - 9 U 192/17 (https://dejure.org/2019,13177)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 666
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 08.12.2015 - VI ZR 139/15

    Haftung des Kraftfahrzeughalters und Eintrittspflicht der

    Auszug aus OLG Hamm, 19.02.2019 - 9 U 192/17
    Hierzu reicht es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.01.2014 - VI ZR 253/13, NJW 2014, 1182, dort Rn. 5 f. bei juris sowie BGH, Urteil v. 24.03.2015 - VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681, dort Rn. 5 sowie BGH, Urteil v. 08.12.2015 - VI ZR 139/15, NJW 2016, 1162, dort Rn. 11 bei juris, jeweils m. w. Nachw.).

    bb.Die vorstehend zusammengefasste höchstrichterliche Rechtsprechung ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur zum Teil auf Kritik gestoßen (vgl. dazu die zusammenfassende Darstellung dieser Kritik in der Kommentierung von Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 69 ff).Die obergerichtliche Rechtsprechung hat sich dieser Kritik indes - soweit ersichtlich - nicht angeschlossen, ist vielmehr der Rechtsprechung des BGH gefolgt (vgl. dazu etwa OLG Karlsruhe, Beschluss v. 09.03.2015 - 9 W 3/15, NJW-RR 2015, 866, dort Rn. 15 ff. bei juris; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.11.2015 - 12 U 110/15, RuS 2016, 150, dort Rn. 43 ff. bei juris; die im Nachgang zum BGH-kritischen Urteil des LG Köln vom 02.10.2017 - 2 O 272/16, DAR 2018, 32, ergangenen, die Kritik des LG Köln zur BGH-Rechtsprechung gerade nicht teilenden Beschlüsse des OLG Köln vom 15.05.2018 und 21.08.2018, jeweils I-18 U 148/17, zitiert nach juris, sowie jüngst OLG Hamm, Urteil v. 09.11.2018 - I-11 U 113/17, dort Rn. 33 ff. bei juris).Auch der BGH hat die vorgenannte Kritik nicht - auch nicht in dem von der Beklagten angeführten Urteil v. 08.12.2015 - VI ZR 139/15, NJW 2016, 1162 - zum Anlass genommen, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, hält vielmehr an seiner Rechtsprechung fest, wie insbesondere der die oben zitierte Entscheidung des OLG des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.11.2015 durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bestätigende Beschluss vom 02.05.2017 (VI ZR 30/16) belegt.cc.Auch aus Sicht des Senats verdient die Rechtsprechung des BGH Zustimmung.Hierzu haben Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrs-recht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 77 ff. ausgeführt:.

    Gegenteiliges lässt sich auch nicht den Entscheidungen des BGH vom 24.03.2015 (VI ZR 265/14) und 08.12.2015 (VI ZR 139/15) entnehmen, weil beide Entscheidungen jeweils Kraftfahrzeuge mit Arbeitsfunktion betreffen, nämlich einmal einen Traktor, der zuvor auf einem Feld als Arbeitsmaschine einen Häcksler gezogen hatte, sowie zum anderen einen Tankwagen, der beim Entladen von Heizöl infolge einer Undichtigkeit des Schlauches ein Privathaus beschädigt hatte.

    Ist danach von einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG auszugehen, bestehen auch keine Zweifel an der versicherungsrechtlichen Eintrittspflicht und einem Direktanspruch gegen die Beklagte nach § 115 VVG (vgl. dazu nur Lennartz in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 1 PflVG, Rn. 16, u.a. unter Hinweis auf BGH, Urteil v. 08.12.2015, NJW 2016, 1162, dort Rn. 23 f. bei juris; vgl. ferner BGH, Urteil v. 25.10.1994 - VI ZR 107/94, NJW-RR 1995, 215).

  • BGH, 24.03.2015 - VI ZR 265/14

    Haftung bei Kfz-Unfall: Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges;

    Auszug aus OLG Hamm, 19.02.2019 - 9 U 192/17
    Hierzu reicht es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.01.2014 - VI ZR 253/13, NJW 2014, 1182, dort Rn. 5 f. bei juris sowie BGH, Urteil v. 24.03.2015 - VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681, dort Rn. 5 sowie BGH, Urteil v. 08.12.2015 - VI ZR 139/15, NJW 2016, 1162, dort Rn. 11 bei juris, jeweils m. w. Nachw.).

    Dies gilt wegen des umfassenderen Anwendungsbereichs erst recht für den Gebrauch des Fahrzeugs i.S. des § 10 Abs. 1 AKB (vgl. dazu BGH, Urteil v. 24.03.2015 - VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681, dort Rn. 10 bei juris sowie BGH, Urteil v. 25.10.1994 - VI ZR 107/94, NJW-RR 1995, 215, dort Rn. 20 bei juris m. w. Nachw.).

    Gegenteiliges lässt sich auch nicht den Entscheidungen des BGH vom 24.03.2015 (VI ZR 265/14) und 08.12.2015 (VI ZR 139/15) entnehmen, weil beide Entscheidungen jeweils Kraftfahrzeuge mit Arbeitsfunktion betreffen, nämlich einmal einen Traktor, der zuvor auf einem Feld als Arbeitsmaschine einen Häcksler gezogen hatte, sowie zum anderen einen Tankwagen, der beim Entladen von Heizöl infolge einer Undichtigkeit des Schlauches ein Privathaus beschädigt hatte.

  • BGH, 21.01.2014 - VI ZR 253/13

    Halterhaftung aus Betriebsgefahr: Schadensersatz bei Beschädigung durch Brand am

    Auszug aus OLG Hamm, 19.02.2019 - 9 U 192/17
    Hierzu reicht es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.01.2014 - VI ZR 253/13, NJW 2014, 1182, dort Rn. 5 f. bei juris sowie BGH, Urteil v. 24.03.2015 - VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681, dort Rn. 5 sowie BGH, Urteil v. 08.12.2015 - VI ZR 139/15, NJW 2016, 1162, dort Rn. 11 bei juris, jeweils m. w. Nachw.).

    Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 21.01.2014 (VI ZR 253/13) erkennbar die Rechtsauffassung vertreten, dass sich die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG auf alle Schäden erstreckt, die einem Dritten durch eine Betriebseinrichtung des Fahrzeuges verursacht wurden, unabhängig davon, ob diese der Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeuges oder anderen Zwecken diente.

    Auch die ebenfalls einen durch Betriebseinrichtungen verursachten Brand eines KFZ in einer privaten Tiefgarage betreffende, bereits oben zitierte Entscheidung des BGH vom 21.01.2014 - VI ZR 253/13, NJW 2014, 1182, hat die Eintrittspflicht der auch dort mitverklagten KFZ-Haftpflichtversicherung nicht in Zweifel gezogen.

  • OLG Naumburg, 24.11.2015 - 12 U 110/15

    Schadensersatzanspruch nach Fahrzeugbrand: Beschädigung einer Scheune durch einen

    Auszug aus OLG Hamm, 19.02.2019 - 9 U 192/17
    bb.Die vorstehend zusammengefasste höchstrichterliche Rechtsprechung ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur zum Teil auf Kritik gestoßen (vgl. dazu die zusammenfassende Darstellung dieser Kritik in der Kommentierung von Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 69 ff).Die obergerichtliche Rechtsprechung hat sich dieser Kritik indes - soweit ersichtlich - nicht angeschlossen, ist vielmehr der Rechtsprechung des BGH gefolgt (vgl. dazu etwa OLG Karlsruhe, Beschluss v. 09.03.2015 - 9 W 3/15, NJW-RR 2015, 866, dort Rn. 15 ff. bei juris; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.11.2015 - 12 U 110/15, RuS 2016, 150, dort Rn. 43 ff. bei juris; die im Nachgang zum BGH-kritischen Urteil des LG Köln vom 02.10.2017 - 2 O 272/16, DAR 2018, 32, ergangenen, die Kritik des LG Köln zur BGH-Rechtsprechung gerade nicht teilenden Beschlüsse des OLG Köln vom 15.05.2018 und 21.08.2018, jeweils I-18 U 148/17, zitiert nach juris, sowie jüngst OLG Hamm, Urteil v. 09.11.2018 - I-11 U 113/17, dort Rn. 33 ff. bei juris).Auch der BGH hat die vorgenannte Kritik nicht - auch nicht in dem von der Beklagten angeführten Urteil v. 08.12.2015 - VI ZR 139/15, NJW 2016, 1162 - zum Anlass genommen, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, hält vielmehr an seiner Rechtsprechung fest, wie insbesondere der die oben zitierte Entscheidung des OLG des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.11.2015 durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bestätigende Beschluss vom 02.05.2017 (VI ZR 30/16) belegt.cc.Auch aus Sicht des Senats verdient die Rechtsprechung des BGH Zustimmung.Hierzu haben Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrs-recht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 77 ff. ausgeführt:.

    Vorstehendes Verständnis der BGH-Entscheidung vom 21.01.2014 wird für den Senat auch durch die weitere Entscheidung des BGH vom 02.05.2017 (VI ZR 30/16) bestätigt, mit der der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde der dortigen Beklagten gegen die Entscheidung des OLG Naumburg vom 24.11.2015 (12 U 110/15) zurückgewiesen hat.

  • BGH, 25.10.1994 - VI ZR 107/94

    Einstandspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Abstellen eines Kfz unter

    Auszug aus OLG Hamm, 19.02.2019 - 9 U 192/17
    Dies gilt wegen des umfassenderen Anwendungsbereichs erst recht für den Gebrauch des Fahrzeugs i.S. des § 10 Abs. 1 AKB (vgl. dazu BGH, Urteil v. 24.03.2015 - VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681, dort Rn. 10 bei juris sowie BGH, Urteil v. 25.10.1994 - VI ZR 107/94, NJW-RR 1995, 215, dort Rn. 20 bei juris m. w. Nachw.).

    Ist danach von einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG auszugehen, bestehen auch keine Zweifel an der versicherungsrechtlichen Eintrittspflicht und einem Direktanspruch gegen die Beklagte nach § 115 VVG (vgl. dazu nur Lennartz in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 1 PflVG, Rn. 16, u.a. unter Hinweis auf BGH, Urteil v. 08.12.2015, NJW 2016, 1162, dort Rn. 23 f. bei juris; vgl. ferner BGH, Urteil v. 25.10.1994 - VI ZR 107/94, NJW-RR 1995, 215).

  • BGH, 05.03.2008 - IV ZR 89/07

    Versichertes Interesse in der Kaskoversicherung eines zum Gesellschaftsvermögen

    Auszug aus OLG Hamm, 19.02.2019 - 9 U 192/17
    2.Das Landgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin von der danach gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG dem Grunde nach ersatzpflichtigen Beklagten als Hausratversicherer aus gem. § 86 VVG übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers (bzw. Versicherten; vgl. dazu BGH, NJW 2008, 1737, dort Rn. 8 sowie Reichel in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 86 VVG, Rn. 21) die von ihr regulierten Beträge in der zuerkannten Höhe ersetzt verlangen kann.
  • EuGH, 28.11.2017 - C-514/16

    Schäden, die durch Fahrzeuge verursacht werden, die auch als Arbeitsmaschinen

    Auszug aus OLG Hamm, 19.02.2019 - 9 U 192/17
    Die Entscheidungen des EuGH vom 28.11.2017- C 514/16, ZfSch 2018, 155 und vom 04.09.2018 - C 80/17, ZfSch 2018, 632, stehen dieser Sichtweise keinesfalls entgegen, wie sich schon aus der vorzitierten BGH-Entscheidung vom 08.12.2015, namentlich den dortigen Ausführungen unter Rn. 29 bei juris zur Zulässigkeit einer überschießenden, dem Geschädigten günstigeren Umsetzung der maßgeblichen EU-Richtlinien, ergibt, welche ohnehin in den beiden vorgenannten Entscheidungen des EuGH ebenfalls weit ausgelegt werden.
  • EuGH, 04.09.2018 - C-80/17

    Für ein nicht offiziell stillgelegtes Fahrzeug, das fahrbereit ist, muss auch

    Auszug aus OLG Hamm, 19.02.2019 - 9 U 192/17
    Die Entscheidungen des EuGH vom 28.11.2017- C 514/16, ZfSch 2018, 155 und vom 04.09.2018 - C 80/17, ZfSch 2018, 632, stehen dieser Sichtweise keinesfalls entgegen, wie sich schon aus der vorzitierten BGH-Entscheidung vom 08.12.2015, namentlich den dortigen Ausführungen unter Rn. 29 bei juris zur Zulässigkeit einer überschießenden, dem Geschädigten günstigeren Umsetzung der maßgeblichen EU-Richtlinien, ergibt, welche ohnehin in den beiden vorgenannten Entscheidungen des EuGH ebenfalls weit ausgelegt werden.
  • BGH, 03.12.1991 - VI ZR 378/90

    Freistellung des Kfz-Vermieters von Schadensersatzansprüchen Dritter bei

    Auszug aus OLG Hamm, 19.02.2019 - 9 U 192/17
    § 8 Nr. 2 StVG ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und stellt maßgeblich auf eine eigene "Tätigkeit" des Verletzten bzw. Geschädigten (hier des Zeugen L) zum Schadenszeitpunkt als rein tatsächliches aktives Verhalten ab (vgl. dazu BGH, NJW 1992, 900, dort Rn. 16; Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 8 StVG, Rn. 14 ff. sowie Geigel/Kaufmann, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 25, Rn.284 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 09.03.2015 - 9 W 3/15

    Halterhaftung aus Betriebsgefahr: Fahrzeugbrand durch einen technischen Defekt

    Auszug aus OLG Hamm, 19.02.2019 - 9 U 192/17
    bb.Die vorstehend zusammengefasste höchstrichterliche Rechtsprechung ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur zum Teil auf Kritik gestoßen (vgl. dazu die zusammenfassende Darstellung dieser Kritik in der Kommentierung von Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 69 ff).Die obergerichtliche Rechtsprechung hat sich dieser Kritik indes - soweit ersichtlich - nicht angeschlossen, ist vielmehr der Rechtsprechung des BGH gefolgt (vgl. dazu etwa OLG Karlsruhe, Beschluss v. 09.03.2015 - 9 W 3/15, NJW-RR 2015, 866, dort Rn. 15 ff. bei juris; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.11.2015 - 12 U 110/15, RuS 2016, 150, dort Rn. 43 ff. bei juris; die im Nachgang zum BGH-kritischen Urteil des LG Köln vom 02.10.2017 - 2 O 272/16, DAR 2018, 32, ergangenen, die Kritik des LG Köln zur BGH-Rechtsprechung gerade nicht teilenden Beschlüsse des OLG Köln vom 15.05.2018 und 21.08.2018, jeweils I-18 U 148/17, zitiert nach juris, sowie jüngst OLG Hamm, Urteil v. 09.11.2018 - I-11 U 113/17, dort Rn. 33 ff. bei juris).Auch der BGH hat die vorgenannte Kritik nicht - auch nicht in dem von der Beklagten angeführten Urteil v. 08.12.2015 - VI ZR 139/15, NJW 2016, 1162 - zum Anlass genommen, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, hält vielmehr an seiner Rechtsprechung fest, wie insbesondere der die oben zitierte Entscheidung des OLG des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.11.2015 durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bestätigende Beschluss vom 02.05.2017 (VI ZR 30/16) belegt.cc.Auch aus Sicht des Senats verdient die Rechtsprechung des BGH Zustimmung.Hierzu haben Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrs-recht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 77 ff. ausgeführt:.
  • OLG Hamm, 09.11.2018 - 11 U 113/17

    Betrieb; Fahrzeugbrand

  • OLG Köln, 15.05.2018 - 18 U 148/17

    Haftung des Halters eines in Brand geratenen Kfz

  • OLG Hamm, 21.05.2019 - 9 U 56/18

    Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall

    Dies gilt wegen des umfassenderen Anwendungsbereichs erst recht für den Gebrauch des Fahrzeugs i.S. des § 10 Abs. 1 AKB (OLG Hamm v. 22.03.2019 - 9 U 93/17 - juris Rn. 73 - BeckRS 2019, 6385 und v. 19.02.2019 - 9 U 192/17 - NJW-RR 2019, 666).
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