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   OLG Hamm, 20.03.2014 - I-15 W 392/13   

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https://dejure.org/2014,6642
OLG Hamm, 20.03.2014 - I-15 W 392/13 (https://dejure.org/2014,6642)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.03.2014 - I-15 W 392/13 (https://dejure.org/2014,6642)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. März 2014 - I-15 W 392/13 (https://dejure.org/2014,6642)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verfügungsbefugnis des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers nach Löschung des Insolvenzvermerks

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    InsO § 32; GBO §§ 19, 29
    Verfügungsbefugnis des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers/Schuldners nach Löschung eines Insolvenzvermerks

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 32; GBO § 19; GBO § 29
    Nachweis der Bewilligungsbefugnis nach Löschung eines Insolvenzvermerks

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gelöschter Insolvenzvermerk: Grundbuchamt muss von Verfügungsbefugnis ausgehen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Von Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers kann auch bei gelöschtem Insolvenzvermerk auszugehen sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Von Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers kann auch bei gelöschtem Insolvenzvermerk auszugehen sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 1297
  • NZI 2014, 474
  • FGPrax 2014, 152
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Brandenburg, 18.01.2012 - 5 Wx 114/11

    Grundbuchverfahrensrecht: Formerfordernis für den Nachweis der Insolvenzfreigabe

    Auszug aus OLG Hamm, 20.03.2014 - 15 W 392/13
    Da die Löschung nichts daran ändere, dass dem Grundbuchamt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit der Wegfall der Verfügungsbefugnis bekannt sei, habe der Antragsteller die Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis durch den Berechtigten nachzuweisen, und zwar -nach allgemeinen Regeln- in der Form des § 29 GBO (so OLG Brandenburg MittBayNot 2013, 76; ebenso OLG Zweibrücken FGPrax 2013, 206f; BeckOK-GBO/Otto, § 29 Rdn.47 sowie Wilsch, ebendort, Insolvenzrecht Rdn.70).
  • KG, 30.05.2017 - 1 W 39/17

    Grundbuchsache: Verfügungsbefugnis eines eingetragenen Grundstückseigentümers

    Ist im Grundbuch ein Insolvenzvermerk gelöscht worden, besteht für das Grundbuchamt grundsätzlich kein Anlass, an der Verfügungsbefugnis und der daraus folgenden Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers zu zweifeln (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 20. März 2014 - 15 W 392/13 - MittBayNot 2015 165; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 1. März 2016 - 20 W 26/16 - MittBayNot 2016, 544).

    Jedenfalls besteht das Hindernis nicht mehr, nachdem das Ersuchen des Insolvenzgerichts auf Löschung der Insolvenzvermerke am 2. August 2016 im Grundbuch vollzogen worden ist (vgl. OLG Hamm, MittBayNot 2015, 165, 166; OLG Frankfurt/Main, MittBayNot 2016, 544, 545f.).

    Zwar muss dies dem Grundbuchamt nicht nachgewiesen werde, jedoch setzt das Ersuchen des Insolvenzgerichts die aus der Verfügungsbefugnis folgende Bewilligungsbefugnis des Schuldners voraus (vgl. Weber, NotBZ 2014, 419, 420).

  • OLG Frankfurt, 01.03.2016 - 20 W 26/16

    Grundbuch: Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers

    Demgegenüber vertritt das OLG Hamm (vgl. Rpfleger 2014, 363, zitiert nach juris, mit zust. Anmerkungen etwa von Weber NotBZ 2014, 419 [OLG Hamm 20.03.2014 - I-15 W 392/13] ; Zimmer ZfIR 2014, 434; Kreuzer MittBayNot 2015, 163) die Rechtsauffassung, dass das Grundbuchamt dann von der Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers auszugehen hat, wenn zeitlich zurückliegend ein Insolvenzvermerk zunächst eingetragen worden war, dann aber auf Ersuchen des Insolvenzgerichts wieder gelöscht worden ist (so nun auch Otto in BeckOK GBO, Stand 01.09.2015, § 29 Rz. 110; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., Nach § 20 Rz. 77; Dressler Rpfleger 2015, 328; Schmidt/Keller, InsO, 19. Aufl., § 32 Rz. 47, der auf § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB abstellt; vgl. auch bereits Deutsches Notarinstitut, DNotI-Report 2013, 145).

    Eine Vermutung für eine fehlende Verfügungsbefugnis deshalb, weil diese in der Vergangenheit erkennbar gefehlt hat, gibt es nicht (vgl. Zimmer ZfIR 2014, 434; Weber NotBZ 2014, 419 [OLG Hamm 20.03.2014 - I-15 W 392/13] ; im Ergebnis auch Keller FGPrax 2015, 155 [OLG Köln 06.03.2015 - 2 Wx 44/15, 2 Wx 47-49/15] ).

  • VG Cottbus, 27.10.2016 - 6 K 667/12

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag; Beitragsforderung ist

    Auf die Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch am 26. September 2012 kommt es nicht an, da diese wiederum lediglich deklaratorisch ist (OLG Hamm, Beschluss vom 20. März 2014 - 15 W 392/13, 15 W 392/13 -, juris Rn. 7, wonach die Löschung des Insolvenzvermerks keine eigenständige Bedeutung hat; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2012 - 5 Wx 114/11 -, juris Rn. 16; so auch Holzer in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 69. Lieferung 11.2016, § 200 Rn. 23; vgl. zum Sperrvermerk Zipperer in Uhlenbruck, a.a.O., § 32).
  • OLG Celle, 16.04.2015 - 4 W 57/15

    Anforderungen an den Nachweis der Bewilligungsbefugnis des eingetragenen

    Soweit demgegenüber das OLG Hamm (Beschl. v. 20. März 2014 - 15 W 392/13, juris Rn. 5 ff.) abweichend von der vorgenannten obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass das Grundbuchamt von der Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers auszugehen habe, wenn zeitlich zurückliegend ein Insolvenzvermerk zunächst eingetragen worden, dann aber auf Ersuchen des Insolvenzgerichts gelöscht worden ist, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.
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