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   OLG Hamm, 20.04.2007 - 2 Ss OWi 228/07   

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https://dejure.org/2007,14360
OLG Hamm, 20.04.2007 - 2 Ss OWi 228/07 (https://dejure.org/2007,14360)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.04.2007 - 2 Ss OWi 228/07 (https://dejure.org/2007,14360)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. April 2007 - 2 Ss OWi 228/07 (https://dejure.org/2007,14360)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren bei Unterschreitung des Beschwerdewerts; Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit im Bußgeldtatbestand der unbefugten Benutzung eines Mobiltelefons; Folgen des Führens des Mobilfunktelefons an das Ohr

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Iserlohn - 18 OWi 418/06
  • AG Iserlohn - 18 OWi 765 Js 1075/06
  • OLG Hamm, 20.04.2007 - 2 Ss OWi 228/07
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 23.08.2005 - 83 Ss OWi 19/05

    Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons

    Auszug aus OLG Hamm, 20.04.2007 - 2 Ss OWi 228/07
    Dass es sich vorliegend nicht etwa nur um das Ablegen bzw. Umlegen des Mobiltelefons und damit dann nicht um Benutzung i.S. des § 23 Abs. 1 a StVO gehandelt hat (vgl. dazu OLG Köln NZV 2005, 547 = zfs 2005, 569 = NJW 2005, 3366 ), folgt schon daraus, dass der Betroffene nach den getroffenen Feststellungen das Mobiltelefon benutzte," indem er es mit der linken Hand ans Ohr hielt".

    Dass es sich vorliegend nicht etwa nur um das Ablegen bzw. Umlegen des Mobiltelefons und damit dann nicht um Benutzung i.S. des § 23 Abs. 1 a StVO gehandelt hat (vgl. dazu OLG Köln NZV 2005, 547 = zfs 2005, 569 = NJW 2005, 3366 ), folgt schon daraus, dass der Betroffene nach den getroffenen Feststellungen das Mobiltelefon benutzte," indem er es mit der linken Hand ans Ohr hielt".

    Dass es sich vorliegend nicht etwa nur um das Ablegen bzw. Umlegen des Mobiltelefons und damit dann nicht um Benutzung i.S. des § 23 Abs. 1 a StVO gehandelt hat (vgl. dazu OLG Köln NZV 2005, 547 = zfs 2005, 569 = NJW 2005, 3366 ), folgt schon daraus, dass der Betroffene nach den getroffenen Feststellungen das Mobiltelefon benutzte," indem er es mit der linken Hand ans Ohr hielt".

  • OLG Hamm, 23.01.2007 - 2 Ss OWi 25/07

    Autotelefon, Nutzung; Begriff, Freisprechanlage

    Auszug aus OLG Hamm, 20.04.2007 - 2 Ss OWi 228/07
    Der Begriff "Nutzung" des Mobiltelefons ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen ausreichend geklärt (vgl. zuletzt u.a. Senat im Beschluss vom 23. Januar 2007 in 2 Ss OWi 25/07, u.a. NJW 2007, 1078 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OLG Hamm und der übrigen Obergerichte).

    Der Begriff "Nutzung" des Mobiltelefons ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen ausreichend geklärt (vgl. zuletzt u.a. Senat im Beschluss vom 23. Januar 2007 in 2 Ss OWi 25/07, u.a. NJW 2007, 1078 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OLG Hamm und der übrigen Obergerichte).

    Der Begriff "Nutzung" des Mobiltelefons ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen ausreichend geklärt (vgl. zuletzt u.a. Senat im Beschluss vom 23. Januar 2007 in 2 Ss OWi 25/07, u.a. NJW 2007, 1078 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OLG Hamm und der übrigen Obergerichte).

  • OLG Jena, 06.09.2004 - 1 Ss 138/04

    Bemessung der Geldbuße bei Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt

    Auszug aus OLG Hamm, 20.04.2007 - 2 Ss OWi 228/07
    Daher wäre es rechtsfehlerhaft, die Geldbuße wegen der vorsätzlichen Begehungsweise zu erhöhen (KG NZV 2006, 609; siehe auch OLG Jena NStZ-RR 2005, 23 ).

    Daher wäre es rechtsfehlerhaft, die Geldbuße wegen der vorsätzlichen Begehungsweise zu erhöhen (KG NZV 2006, 609; siehe auch OLG Jena NStZ-RR 2005, 23 ).

    Daher wäre es rechtsfehlerhaft, die Geldbuße wegen der vorsätzlichen Begehungsweise zu erhöhen (KG NZV 2006, 609; siehe auch OLG Jena NStZ-RR 2005, 23 ).

  • OLG Düsseldorf, 05.10.2006 - 2 Ss OWi 134/06

    Funktelefon - Begriff der Benutzung

    Auszug aus OLG Hamm, 20.04.2007 - 2 Ss OWi 228/07
    Unter das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO fallen im Übrigen auch die Tätigkeiten, die (nur) die Vorbereitung der Nutzung gewährleisten sollen, da es sich auch dabei um bestimmungsmäßige Verwendung bzw. deren Vorbereitung handelt (vgl. Senat, a.a.O., unter Hinweis auf OLG Düsseldorf StraFo 2006, 509 und die zusammenfassenden Darstellungen von Burhoff VA 2006, 28 und PA 2007, 14).

    Unter das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO fallen im Übrigen auch die Tätigkeiten, die (nur) die Vorbereitung der Nutzung gewährleisten sollen, da es sich auch dabei um bestimmungsmäßige Verwendung bzw. deren Vorbereitung handelt (vgl. Senat, a.a.O., unter Hinweis auf OLG Düsseldorf StraFo 2006, 509 und die zusammenfassenden Darstellungen von Burhoff VA 2006, 28 und PA 2007, 14).

    Unter das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO fallen im Übrigen auch die Tätigkeiten, die (nur) die Vorbereitung der Nutzung gewährleisten sollen, da es sich auch dabei um bestimmungsmäßige Verwendung bzw. deren Vorbereitung handelt (vgl. Senat, a.a.O., unter Hinweis auf OLG Düsseldorf StraFo 2006, 509 und die zusammenfassenden Darstellungen von Burhoff VA 2006, 28 und PA 2007, 14).

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