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   OLG Hamm, 20.04.2021 - 4 U 14/21   

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OLG Hamm, 20.04.2021 - 4 U 14/21 (https://dejure.org/2021,11142)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.04.2021 - 4 U 14/21 (https://dejure.org/2021,11142)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. April 2021 - 4 U 14/21 (https://dejure.org/2021,11142)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JurPC

    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweilige Verfügung; Dringlichkeit; Widerlegung Dringlichkeitsvermutung; Terminsverlegung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht/Verfahrensrecht: Zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung durch zögerliche Prozessführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Einstweiliger Rechtsschutz gerichtet auf Unterlassung von Wettbewerbsverstößen Widerlegung einer Dringlichkeitsvermutung Zögerliche Prozessführung Dringlichkeitsschädlichkeit eines Verlegungsantrages

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2021, 1106
  • MIR 2020, Dok. 039
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 15.03.2011 - 4 U 200/10

    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung durch zögerliche Prozessführung

    Auszug aus OLG Hamm, 20.04.2021 - 4 U 14/21
    Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG a. F. bzw. § 12 Abs. 1 UWG n. F.wird widerlegt, wenn der Antragsteller/Verfügungskläger durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es "ihm nicht eilig ist" (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 01.07.1999 - I ZB 7/99 -, GRUR 2000, 151 sowie die Senatsurteile vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, und vom 21.04.2016 - 4 U 44/16.

    Vom Antragsteller/Verfügungskläger verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung, bspw. Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge, lassen regelmäßig darauf schließen, dass "ihm die Sache nicht so eilig ist", wobei bereits der Verlegungsantrag als solcher dringlichkeitsschädlich ist (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 - OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2017 - 2 U 162/16 -, BeckRS 2017, 139897).

    Diese Vermutung wird nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 01.07.1999 - I ZB 7/99 -, GRUR 2000, 151, Rn. 11 mwN., zit. nach juris - Späte Urteilsbegründung; s. a. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 39. Aufl. 2021, § 12 UWG, Rn. 2.15 mwN.), der der Senat folgt (vgl. bspw. Senatsurteile vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 15 und vom 21.04.2016 - 4 U 44/16 -, Rn. 3, jew. zit. nach juris), jedoch widerlegt, wenn der Antragsteller/Verfügungskläger durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es "ihm nicht eilig ist".

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. bspw. Senatsurteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 15, zit. nach juris) muss der Antragsteller/Verfügungskläger das Verfügungsverfahren nicht nur binnen Monatsfrist nach Kenntniserlangung vom Verstoß und vom Verletzer einleiten, sondern gerade auch beschleunigt weiterbetreiben, soweit er nicht bereits durch eine einstweilige (Beschluss-) Verfügung gesichert ist.

    Regelmäßig lassen von ihm verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung, bspw. Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge, aber darauf schließen, dass "ihm die Sache nicht so eilig ist", weil insbesondere der eine Vertagung oder Terminsverlegung beantragende Verfügungskläger damit rechnen muss, dass der Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 15 mwN., zit. nach juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2017 - 2 U 162/16 -, BeckRS 2017, 139897, Rn. 47; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, aaO., § 12 UWG, Rn. 2.16 mwN.).

    Umso mehr war für die Zukunft ein zügiges Betreiben des Verfahrens geboten (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 16).

    Ungeachtet dessen hat die daraufhin erfolgte erneute Verlegung des Termins objektiv zu einer weiteren Verschiebung um wiederum eine Woche geführt, weshalb es für die Zukunft geboten war, jedenfalls nunmehr jegliche weitere Verzögerung zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 16, zit. nach juris).

    Dies ergibt sich zum einen daraus, dass schon aufgrund der Kürze der Zeit - zwischen dem Zeitpunkt des Verlegungsantrags (27.10.2020) und dem Terminstag (04.11.2020) lagen nur wenige Arbeitstage - nicht mehr ernsthaft mit einer - grundsätzlich ebenfalls in Betracht kommenden (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 19, zit. nach juris) - Vorverlegung des Termins zu rechnen war, weil andernfalls erneut zu befürchten gewesen wäre, dass sich eine ordnungsgemäße Ladung der Verfügungsbeklagten möglicherweise nicht feststellen lässt.

    Insbesondere hat sie die erneute Terminsverlegung keineswegs nur aus Gründen beantragt, die sie unausweichlich erscheinen lassen; in einem solchen Fall mag ein Verlegungsantrag ausnahmsweise nicht den Rückschluss auf die fehlende Eilbedürftigkeit zulassen (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 20 mwN., zit. nach juris).

    Nötigenfalls hätte - ebenso wie im Urlaubsfall, der eine Verschiebung nach hinten in Eilsachen ebenfalls nicht rechtfertigt (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 19, zit. nach juris) - ein Terminsvertreter entweder den Termin vom 04.11.2020 im vorliegenden Verfahren oder den hiermit kollidierenden Termin vor dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein wahrnehmen können und müssen.

    Darauf, dass es letztlich nur zu einer Verschiebung des Termins vom 11.11.2020 um eine Stunde und somit zu keiner nennenswerten weiteren Verzögerung gekommen ist, kommt es nicht an, da bereits der Verlegungsantrag als solcher dringlichkeitsschädlich ist (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 20, zit. nach juris).

  • OLG Hamm, 21.04.2016 - 4 U 44/16

    Einstweilige Verfügung; Dringlichkeitsvermutung; Widerlegung

    Auszug aus OLG Hamm, 20.04.2021 - 4 U 14/21
    Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG a. F. bzw. § 12 Abs. 1 UWG n. F.wird widerlegt, wenn der Antragsteller/Verfügungskläger durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es "ihm nicht eilig ist" (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 01.07.1999 - I ZB 7/99 -, GRUR 2000, 151 sowie die Senatsurteile vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, und vom 21.04.2016 - 4 U 44/16.

    Diese Vermutung wird nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 01.07.1999 - I ZB 7/99 -, GRUR 2000, 151, Rn. 11 mwN., zit. nach juris - Späte Urteilsbegründung; s. a. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 39. Aufl. 2021, § 12 UWG, Rn. 2.15 mwN.), der der Senat folgt (vgl. bspw. Senatsurteile vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 15 und vom 21.04.2016 - 4 U 44/16 -, Rn. 3, jew. zit. nach juris), jedoch widerlegt, wenn der Antragsteller/Verfügungskläger durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es "ihm nicht eilig ist".

  • OLG Hamburg, 21.03.2019 - 3 U 105/18

    Dringlichkeit im Eilverfahren, neutropenisches Fieber - Wettbewerbsverstoß:

    Auszug aus OLG Hamm, 20.04.2021 - 4 U 14/21
    Dazu ist eine Gesamtbetrachtung des prozessualen und vorprozessualen Verhaltens des Antragstellers/Verfügungsklägers geboten (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 21.03.2019 - 3 U 105/18 -, GRUR-RS 2019, 9190).

    Dazu ist eine Gesamtbetrachtung des prozessualen und vorprozessualen Verhaltens des Antragstellers/Verfügungsklägers geboten (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, aaO., § 12 UWG, Rn. 2.16 mwN.; OLG Hamburg, Urteil vom 21.03.2019 - 3 U 105/18 -, GRUR-RS 2019, 9190, Rn. 24).

  • OLG Stuttgart, 12.10.2017 - 2 U 162/16

    Unterlassungsanspruch wegen Markenrechtsverletzung: Analoge Anwendung der

    Auszug aus OLG Hamm, 20.04.2021 - 4 U 14/21
    Vom Antragsteller/Verfügungskläger verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung, bspw. Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge, lassen regelmäßig darauf schließen, dass "ihm die Sache nicht so eilig ist", wobei bereits der Verlegungsantrag als solcher dringlichkeitsschädlich ist (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 - OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2017 - 2 U 162/16 -, BeckRS 2017, 139897).

    Regelmäßig lassen von ihm verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung, bspw. Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge, aber darauf schließen, dass "ihm die Sache nicht so eilig ist", weil insbesondere der eine Vertagung oder Terminsverlegung beantragende Verfügungskläger damit rechnen muss, dass der Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 15 mwN., zit. nach juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2017 - 2 U 162/16 -, BeckRS 2017, 139897, Rn. 47; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, aaO., § 12 UWG, Rn. 2.16 mwN.).

  • BGH, 01.07.1999 - I ZB 7/99

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen 91a-Beschluß des Oberlandesgerichts

    Auszug aus OLG Hamm, 20.04.2021 - 4 U 14/21
    Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG a. F. bzw. § 12 Abs. 1 UWG n. F.wird widerlegt, wenn der Antragsteller/Verfügungskläger durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es "ihm nicht eilig ist" (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 01.07.1999 - I ZB 7/99 -, GRUR 2000, 151 sowie die Senatsurteile vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, und vom 21.04.2016 - 4 U 44/16.

    Diese Vermutung wird nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 01.07.1999 - I ZB 7/99 -, GRUR 2000, 151, Rn. 11 mwN., zit. nach juris - Späte Urteilsbegründung; s. a. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 39. Aufl. 2021, § 12 UWG, Rn. 2.15 mwN.), der der Senat folgt (vgl. bspw. Senatsurteile vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 15 und vom 21.04.2016 - 4 U 44/16 -, Rn. 3, jew. zit. nach juris), jedoch widerlegt, wenn der Antragsteller/Verfügungskläger durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es "ihm nicht eilig ist".

  • OLG Frankfurt, 02.04.2015 - 6 U 17/15

    Wettbewerbsverstoß: Gewährung eines Einkaufsgutscheins bei Abgabe

    Auszug aus OLG Hamm, 20.04.2021 - 4 U 14/21
    Zwar entfällt die Dringlichkeit dann nicht, wenn für den Antragsteller/Verfügungskläger die von ihm verursachte Verfahrensverzögerung nicht vorhersehbar war (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, aaO., § 12 UWG, Rn. 2.16 unter Verweis auf OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.04.2015 - 6 U 17/15 -, GRUR-RS 2015, 09140, Rn. 5).
  • OLG Hamm, 19.08.2021 - 4 U 57/21

    Werbung mit CO2-Reduziert als irreführend untersagt

    Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG n. F.wird widerlegt, wenn der Antragsteller/Verfügungskläger durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es "ihm nicht eilig ist" (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 01.07.1999 - I ZB 7/99, GRUR 2000, 151 sowie die Senatsurteile vom 15.03.2011 - 4 U 200/10, vom 21.04.2016 - 4 U 44/16 und vom 20.04.2021 - 4 U 14/21).

    Diese Vermutung wird nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 01.07.1999 - I ZB 7/99, GRUR 2000, 151, Rn. 11 mwN., zit. nach juris - Späte Urteilsbegründung; s. a. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 39. Aufl. 2021, § 12 UWG, Rn. 2.15 mwN.), der der Senat folgt (vgl. zuletzt bspw. Senatsurteil vom 20.04.2021 - 4 U 14/21, Rn. 23 ff. mwN., WRP 2021, 938, zit. nach juris), jedoch widerlegt, wenn der Antragsteller/Verfügungskläger durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es "ihm nicht eilig ist".

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt bspw. Senatsurteil vom 20.04.2021, aaO., Rn. 24 mwN.) muss der Antragsteller/Verfügungskläger das Verfügungsverfahren nicht nur binnen Monatsfrist nach Kenntniserlangung vom Verstoß und vom Verletzer einleiten, sondern gerade auch beschleunigt weiterbetreiben, soweit er nicht bereits durch eine einstweilige (Beschluss-)Verfügung gesichert ist.

  • OLG Hamm, 01.12.2022 - 4 U 72/22

    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG durch eigenes

    Diese Vermutung wird nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 01.07.1999 - I ZB 7/99, GRUR 2000, 151, Rn. 11 mwN., zit. nach juris - Späte Urteilsbegründung; s. a. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 40. Aufl. 2022, § 12 UWG, Rn. 2.15 mwN.), der der Senat folgt (vgl. bspw. Senatsurteile vom 15.03.2011 - 4 U 200/10, Rn. 15, vom 21.04.2016 - 4 U 44/16, Rn. 3, und vom 20.04.2021 - 4 U 14/21, GRUR 2021, 1106, Rn. 23 mwN., jew. zit. nach juris), jedoch widerlegt, wenn der Antragsteller/Verfügungskläger durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es "ihm nicht eilig ist".

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. bspw. Senatsurteile vom 15.03.2011 - 4 U 200/10, Rn. 15, und vom 20.04.2021 - 4 U 14/21, GRUR 2021, 1106, Rn. 24 mwN., jew. zit. nach juris) muss der Antragsteller/Verfügungskläger das Verfügungsverfahren nicht nur binnen Monatsfrist nach Kenntniserlangung vom Verstoß und vom Verletzer einleiten, sondern gerade auch beschleunigt weiterbetreiben, soweit er nicht bereits durch eine einstweilige (Beschluss-) Verfügung gesichert ist.

    Regelmäßig lassen von ihm verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung, bspw. Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge, aber darauf schließen, dass "ihm die Sache nicht so eilig ist", weil insbesondere der eine Vertagung oder Terminsverlegung beantragende Verfügungskläger damit rechnen muss, dass der Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden muss (vgl. Senatsurteile vom 15.03.2011 - 4 U 200/10, Rn. 15, und vom 20.04.2021 - 4 U 14/21, GRUR 2021, 1106, Rn. 25, jew. mwN.

    Nötigenfalls hätte - ebenso wie im Urlaubsfall, der eine Verschiebung nach hinten in Eilsachen ebenfalls nicht rechtfertigt - ein Terminsvertreter entweder den Senatstermin im vorliegenden Verfahren oder einen etwaig hiermit kollidierenden Termin vor einem anderen Gericht wahrnehmen können und müssen (vgl. Senatsurteile vom 15.03.2011 - 4 U 200/10, Rn. 19, und vom 20.04.2021 - 4 U 14/21, GRUR 2021, 1106, Rn. 34, zit. nach juris).

  • OLG Frankfurt, 02.09.2021 - 19 U 86/21

    Unterlassungsbegehren wegen Äußerungen in E-Mail im Rahmen journalistischer

    Vom Antragsteller/Verfügungskläger verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung, bspw. Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge, lassen regelmäßig darauf schließen, dass "ihm die Sache nicht so eilig ist", wobei bereits der Verlegungsantrag als solcher dringlichkeitsschädlich ist (OLG Hamm, Urteil vom 20. April 2021 - I-4 U 14/21 -, juris m. w. N.).
  • BPatG, 27.06.2023 - 3 Ni 13/22
    Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH eine Erhöhung des Streitwerts über den Aufschlag von 25 % hinaus nicht angezeigt, wenn der Zugang zum Markt und die damit verbundenen Einnahmemöglichkeiten nicht nur vom konkret angegriffenen Streitpatent abhängen, sondern von einem zahlreiche Schutzrechte umfassenden Portfolio, und wenn der Ausgang eines einzelnen Verletzungsprozesses nicht ohne Weiteres zu einer spürbaren Beeinträchtigung der aus diesem Portfolio resultierenden Marktstellung führt (BGH, Beschl. v. 11.5.2021 - X ZR 23/21, GRUR 2021, 1106 Rn. 17 - Nichtigkeitsstreitwert III).
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