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   OLG Hamm, 20.05.2010 - I-4 U 33/10   

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OLG Hamm, 20.05.2010 - I-4 U 33/10 (https://dejure.org/2010,6063)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.05.2010 - I-4 U 33/10 (https://dejure.org/2010,6063)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. Mai 2010 - I-4 U 33/10 (https://dejure.org/2010,6063)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Übernahme von Eingabemaske einer Software nicht ohne weiteres rechtswidrig

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 198/04

    Handtaschen

    Auszug aus OLG Hamm, 20.05.2010 - 4 U 33/10
    Auch soweit die Antragstellerin bei den angesprochenen Druckereibetrieben eine maßgebliche Bekanntheit mit ihren Produkten erreicht hat und es nach der Gesamtwirkung der sich gegenüberstehenden Produkte (auf die es maßgeblich ankommt; vgl. BGH GRUR 2002, 629, 632 - Blendsegel; 2007, 795 - Handtaschen) deutliche Übereinstimmungen der beiderseitigen Gestaltungen hinsichtlich Anzahl und Auswahl der Produkteigenschaften, ihrer Bezeichnung und grafischen Ausprägung der Bestellschritte gibt, bestehen auch unter Berücksichtigung der nur geringen Eigenart des Produkts der Antragstellerin doch derart maßgebliche Unterschiede, dass diese gerade bei den überwiegend kundigen Druckereien eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Software nicht bewirken.

    Denn gerade die übernommenen Gestaltungsmittel müssen auch diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des Produkts, für das Schutz begehrt wird, ausmachen (BGH GRUR 1999, 923 - Tele-Info-CD; 2007, 795, - Handtaschen).

  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 170/05

    ICON

    Auszug aus OLG Hamm, 20.05.2010 - 4 U 33/10
    Die wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, dass die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH GRUR 2006, 79 - Jeans I; 2008, 1115 - ICON).

    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je größer der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (BGH GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR 2008, 1115 - ICON).

  • BGH, 06.05.1999 - I ZR 199/96

    Tele-Info-CD

    Auszug aus OLG Hamm, 20.05.2010 - 4 U 33/10
    Denn gerade die übernommenen Gestaltungsmittel müssen auch diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des Produkts, für das Schutz begehrt wird, ausmachen (BGH GRUR 1999, 923 - Tele-Info-CD; 2007, 795, - Handtaschen).
  • BGH, 15.09.2005 - I ZR 151/02

    Jeans

    Auszug aus OLG Hamm, 20.05.2010 - 4 U 33/10
    Die wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, dass die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH GRUR 2006, 79 - Jeans I; 2008, 1115 - ICON).
  • BGH, 02.12.2004 - I ZR 30/02

    Klemmbausteine III

    Auszug aus OLG Hamm, 20.05.2010 - 4 U 33/10
    Insofern ist Nachahmung außerhalb sondergesetzlich geschützter Produkte grundsätzlich erlaubt, sofern nicht zusätzliche unlauterkeitsbegründende Umstände vorliegen (RGZ 73, 294, 297 - Schallplatten; BGH GRUR 2005, 349, 353 - Klemmbausteine III; Ohly, in: Piper/ Ohly/Sosnitza, 5, Aufl. 2010, § 4.9 Rn. 9/2 f.).
  • RG, 07.04.1910 - VI 344/09

    Vervielfältigung künstlerischer Vorträge.

    Auszug aus OLG Hamm, 20.05.2010 - 4 U 33/10
    Insofern ist Nachahmung außerhalb sondergesetzlich geschützter Produkte grundsätzlich erlaubt, sofern nicht zusätzliche unlauterkeitsbegründende Umstände vorliegen (RGZ 73, 294, 297 - Schallplatten; BGH GRUR 2005, 349, 353 - Klemmbausteine III; Ohly, in: Piper/ Ohly/Sosnitza, 5, Aufl. 2010, § 4.9 Rn. 9/2 f.).
  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 265/99

    Blendsegel

    Auszug aus OLG Hamm, 20.05.2010 - 4 U 33/10
    Auch soweit die Antragstellerin bei den angesprochenen Druckereibetrieben eine maßgebliche Bekanntheit mit ihren Produkten erreicht hat und es nach der Gesamtwirkung der sich gegenüberstehenden Produkte (auf die es maßgeblich ankommt; vgl. BGH GRUR 2002, 629, 632 - Blendsegel; 2007, 795 - Handtaschen) deutliche Übereinstimmungen der beiderseitigen Gestaltungen hinsichtlich Anzahl und Auswahl der Produkteigenschaften, ihrer Bezeichnung und grafischen Ausprägung der Bestellschritte gibt, bestehen auch unter Berücksichtigung der nur geringen Eigenart des Produkts der Antragstellerin doch derart maßgebliche Unterschiede, dass diese gerade bei den überwiegend kundigen Druckereien eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Software nicht bewirken.
  • BGH, 03.11.2005 - I ZR 311/02

    Michel-Nummern

    Auszug aus OLG Hamm, 20.05.2010 - 4 U 33/10
    Soweit insbesondere das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte Schutz gewähren, bleibt für entsprechende Unterlassungsansprüche aus Wettbewerbsrecht kein Raum, wenn eben nicht besondere unlauterkeitsbegründende Umstände hinzukommen (BGH GRUR 2006, 493 - Michel-Nummern).
  • BGH, 17.06.1999 - I ZR 213/96

    Rollstuhlnachbau

    Auszug aus OLG Hamm, 20.05.2010 - 4 U 33/10
    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je größer der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (BGH GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR 2008, 1115 - ICON).
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