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   OLG Hamm, 20.08.2009 - 3 Ss 261/09   

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https://dejure.org/2009,14495
OLG Hamm, 20.08.2009 - 3 Ss 261/09 (https://dejure.org/2009,14495)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.08.2009 - 3 Ss 261/09 (https://dejure.org/2009,14495)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. August 2009 - 3 Ss 261/09 (https://dejure.org/2009,14495)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Nebenkläger in der Revisionsinstanz

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Prozesskostenhilfebewilligung in der Revisionsinstanz bei offensichtlich unbegründetem Rechtsmittel

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 397a Abs. 2
    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Nebenkläger in der Revisionsinstanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Bielefeld - 11 Ns 45/08
  • OLG Hamm, 20.08.2009 - 3 Ss 261/09

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 160 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.12.2008 - 3 StR 504/08

    Prozesskostenhilfe für die Nebenklage in der Revisionsinstanz (zweiter Durchgang;

    Auszug aus OLG Hamm, 20.08.2009 - 3 Ss 261/09
    Aus diesem Grund ist nach überwiegender Auffassung für eine Prozesskostenhilfebewilligung regelmäßig dann kein Raum, wenn das Rechtsmittel des Angeklagten, dem der Nebenkläger allein entgegen tritt, gemäß § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet ist (zu vgl. Ruppert,a.a.O.; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 397 a, Rn. 9 m.w.N.; Senge in KK, StPO, 6. Aufl., § 397 a, Rn. 3; Hilger in LR, StPO, 26. Aufl., § 397 a, Rn. 7; BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 3, 5; BGH in StrafFo 2004, 399; BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2008 - 3 StR 504/08).
  • BGH, 21.04.1988 - 4 StR 112/88

    Gesonderte Gewährung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug - Rückwirkende

    Auszug aus OLG Hamm, 20.08.2009 - 3 Ss 261/09
    Aus diesem Grund ist nach überwiegender Auffassung für eine Prozesskostenhilfebewilligung regelmäßig dann kein Raum, wenn das Rechtsmittel des Angeklagten, dem der Nebenkläger allein entgegen tritt, gemäß § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet ist (zu vgl. Ruppert,a.a.O.; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 397 a, Rn. 9 m.w.N.; Senge in KK, StPO, 6. Aufl., § 397 a, Rn. 3; Hilger in LR, StPO, 26. Aufl., § 397 a, Rn. 7; BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 3, 5; BGH in StrafFo 2004, 399; BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2008 - 3 StR 504/08).
  • BGH, 18.10.1988 - 5 StR 476/88

    Ablehung von Prozesskostenhilfe aufgrund der Verwerfung der Revision

    Auszug aus OLG Hamm, 20.08.2009 - 3 Ss 261/09
    Aus diesem Grund ist nach überwiegender Auffassung für eine Prozesskostenhilfebewilligung regelmäßig dann kein Raum, wenn das Rechtsmittel des Angeklagten, dem der Nebenkläger allein entgegen tritt, gemäß § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet ist (zu vgl. Ruppert,a.a.O.; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 397 a, Rn. 9 m.w.N.; Senge in KK, StPO, 6. Aufl., § 397 a, Rn. 3; Hilger in LR, StPO, 26. Aufl., § 397 a, Rn. 7; BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 3, 5; BGH in StrafFo 2004, 399; BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2008 - 3 StR 504/08).
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