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   OLG Hamm, 20.11.2009 - I-33 U 13/09   

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https://dejure.org/2009,26395
OLG Hamm, 20.11.2009 - I-33 U 13/09 (https://dejure.org/2009,26395)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.11.2009 - I-33 U 13/09 (https://dejure.org/2009,26395)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. November 2009 - I-33 U 13/09 (https://dejure.org/2009,26395)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 1737
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96

    Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und

    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2009 - 33 U 13/09
    Sie kommt in Betracht, wenn die Eheleute im Rahmen einer wirtschaftlichen Zielsetzung einen gemeinsamen Zweck verfolgen, der über den typischen Rahmen der Lebens- bzw. Familiengemeinschaft hinausgeht (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 705 Rn. 33, 39; BGH FamRZ 2006, 607 [Rz 13 ff]), es sei denn, ausdrücklich getroffene Vereinbarungen der Parteien stehen entgegen (BGH aaO Rz 15) oder es soll bewusst nur das Vermögen eines der Parteien gefördert werden (BGH NJW 1999, 2962/64 = FamRZ 1999, 1580 [Rz 15]).

    Das Bewusstsein der Einordnung als gesellschaftsrechtliche Beziehung ist nicht erforderlich (BGH FamRZ 1999, 1580 [Rz 20]).

    b) Die Art der geleisteten Beiträge ist für die Frage einer Gesellschaftsgründung ohne größere Bedeutung, jedoch dürfen die Beiträge eines Ehegatten nicht darauf abzielen, die Voraussetzung für die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft zu schaffen, wie dies in der Regel bei gemeinsamer Errichtung eines Familienheims oder der Mitarbeit im allgemein für Ehegatten üblichen Umfang der Fall ist (BGH FamRZ 1999, 1580 [Rz 18]).

    a) Eine Ehegatteninnengesellschaft endet in der Regel bei Trennung durch Auflösung, weil ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer gemeinsamen Vermögensbildung ausgegangen werden kann (BGH FamRZ 1999, 1580 Rz. 34; 2003, 1648 Rz. 2).

    Rechtsfolge der Auflösung der Innengesellschaft ist ein Ausgleichsanspruch, der sich nach den §§ 738 ff BGB sowie einzelnen Vorschriften der §§ 730 ff BGB bestimmt und in der Form eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens besteht (BGH FamRZ 1999, 1580 Rz. 34).

  • BGH, 28.09.2005 - XII ZR 189/02

    Ansprüche der Ehegatten bei Auseinandersetzung einer Ehegatteninnengesellschaft;

    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2009 - 33 U 13/09
    Sie kommt in Betracht, wenn die Eheleute im Rahmen einer wirtschaftlichen Zielsetzung einen gemeinsamen Zweck verfolgen, der über den typischen Rahmen der Lebens- bzw. Familiengemeinschaft hinausgeht (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 705 Rn. 33, 39; BGH FamRZ 2006, 607 [Rz 13 ff]), es sei denn, ausdrücklich getroffene Vereinbarungen der Parteien stehen entgegen (BGH aaO Rz 15) oder es soll bewusst nur das Vermögen eines der Parteien gefördert werden (BGH NJW 1999, 2962/64 = FamRZ 1999, 1580 [Rz 15]).

    Mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Möglichkeiten der Beteiligungen reicht es aus, wenn - wie hier - ein nennenswerter und für den erstrebten Erfolg bedeutsamer Beitrag geleistet wurde (BGH FamRZ 2006, 607 Rz. 14).

    b) Spätestens aufgelöst ist die Innengesellschaft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Ehegatten ihre Zusammenarbeit tatsächlich beendet haben (BGH FamRZ 2006, 607 Rz. 28).

  • BGH, 13.08.2003 - XII ZR 95/01

    Ansprüche der Ehegatten bei Beendigung einer Ehegatteninnengesellschaft

    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2009 - 33 U 13/09
    a) Eine Ehegatteninnengesellschaft endet in der Regel bei Trennung durch Auflösung, weil ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer gemeinsamen Vermögensbildung ausgegangen werden kann (BGH FamRZ 1999, 1580 Rz. 34; 2003, 1648 Rz. 2).
  • KG, 07.03.2017 - 18 UF 118/16

    Anspruch eines Ehegatten auf Ersatz der Einlagerungskosten für von dem anderen

    Da hier kein Gesamthandsvermögen geschaffen und somit auch nicht auseinanderzusetzen ist, führt die Auflösung der Gesellschaft zu deren sofortiger Vollbeendigung (vgl. BGH, Urteil vom 30.6.1999, XII Z 230/96, juris Rn. 34; BGH, Beschluss v. 13.08.2003, XII ZR 95/01, juris Rn. 2; OLG Hamm, Urteil v. 20.11.2009, 33 U 13/09, juris Rn.42).

    So wie nach Beendigung der Gesellschaft der ausscheidende Gesellschafter nicht mehr berechtigt ist, Beteiligung an den Erträgnissen zu verlangen, die nach Beendigung der Gesellschaft erwirtschaftet wurden (vgl. OLG Hamm v. 20.11.2009, a.a.O., Rn. 40) kann ihn umgekehrt der Ausgleichsverpflichtete für nach der Beendigung der Gesellschaft entstandene Ausgleichsansprüche nicht darauf verweisen, es handele sich hierbei um einen Rechnungsposten der Ausgleichsbilanz und könne daher nicht neben dem Auseinandersetzungsguthaben geltend gemacht werden.

  • AG Paderborn, 22.01.2016 - 80 F 82/15

    Teilungsversteigerung von Grundstücken bzgl. Verhinderung; Besitz eines

    Bereits vor dem Oberlandesgericht sei im Verfahren I- 33 U 13/09 festgestellt worden, dass nur eine Innengesellschaft bestehe.
  • OLG Hamm, 03.12.2012 - 14 UF 219/12

    Pflicht eines Ehegatten zur Mitwirkung an einer Mieterhöhung

    Wenngleich ein Bewusstsein, dadurch einen Gesellschaftsvertrag einzugehen, nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH FamRZ 1999, 1580, Juris-Rn. 20), hätte der gemeinsame Zweck aber jedenfalls "über den typischen Rahmen der Lebens- bzw. Familiengemeinschaft hinausgehen" müssen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2010, 1737, Juris-Rn. 22; 14 UF 49/12 v. 15./16.3.2012).
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