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   OLG Hamm, 20.12.2011 - II-11 UF 159/11   

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OLG Hamm, 20.12.2011 - II-11 UF 159/11 (https://dejure.org/2011,80869)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.12.2011 - II-11 UF 159/11 (https://dejure.org/2011,80869)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. Dezember 2011 - II-11 UF 159/11 (https://dejure.org/2011,80869)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1571
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 18.03.2009 - XII ZR 74/08

    Zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts

    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2011 - 11 UF 159/11
    Kind- oder elternbezogene Gründe, die zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus aus Gründen der Billigkeit führen könnten, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGH FamRZ 2009, 770; FamRZ 2008, 1739).

    Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (BGH, FamRZ 2009, 770; FamRZ 2010, 1880, FamRZ 2011, 791 mwN).

    Soweit in Rechtsprechung und Literatur auch zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein oder überwiegend vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar (BGH FamRZ 2009, 770).

    Kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach Billigkeit entfalten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das stärkste Gewicht und sind deswegen stets vorrangig zu prüfen (BT-Drucks. 16/6980 S. 9; BGH FamRZ 2010, 1880; FamRZ 2009, 1124; FamRZ 2009, 770).

    Das gilt sowohl für den rein zeitlichen Aspekt der Betreuung als auch für den sachlichen Umfang der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung (BGH, FamRZ 2010, 1880; FamRZ 2009, 1391; FamRZ 2009, 770).

    Unter Berücksichtigung des konkreten Betreuungsbedarfs ist dann eine Prüfung geboten, ob und in welchem Umfang die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Elternteils auch während der Zeit der möglichen Betreuung des Kindes in einer kindgerechten Einrichtung eingeschränkt ist (BGH, FamRZ 2010, 1880; FamRZ 2009, 1124; FamRZ 2009, 770).

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZR 20/09

    Nachehelicher Unterhalt: Billigkeitsentscheidung über die Verlängerung des

    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2011 - 11 UF 159/11
    Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (BGH, FamRZ 2009, 770; FamRZ 2010, 1880, FamRZ 2011, 791 mwN).

    Nur wenn das betroffene Kind einen Entwicklungsstand erreicht hat, in dem es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zeitweise sich selbst überlassen bleiben kann, kommt es aus kindbezogenen Gründen insoweit nicht mehr auf eine vorrangig zu prüfende Betreuungsmöglichkeit in einer kindgerechten Einrichtung an (BGH, FamRZ 2010, 1880; FamRZ 2009, 1124).

    Kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach Billigkeit entfalten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das stärkste Gewicht und sind deswegen stets vorrangig zu prüfen (BT-Drucks. 16/6980 S. 9; BGH FamRZ 2010, 1880; FamRZ 2009, 1124; FamRZ 2009, 770).

    Das gilt sowohl für den rein zeitlichen Aspekt der Betreuung als auch für den sachlichen Umfang der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung (BGH, FamRZ 2010, 1880; FamRZ 2009, 1391; FamRZ 2009, 770).

    Unter Berücksichtigung des konkreten Betreuungsbedarfs ist dann eine Prüfung geboten, ob und in welchem Umfang die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Elternteils auch während der Zeit der möglichen Betreuung des Kindes in einer kindgerechten Einrichtung eingeschränkt ist (BGH, FamRZ 2010, 1880; FamRZ 2009, 1124; FamRZ 2009, 770).

  • BGH, 06.05.2009 - XII ZR 114/08

    Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus

    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2011 - 11 UF 159/11
    Nur wenn das betroffene Kind einen Entwicklungsstand erreicht hat, in dem es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zeitweise sich selbst überlassen bleiben kann, kommt es aus kindbezogenen Gründen insoweit nicht mehr auf eine vorrangig zu prüfende Betreuungsmöglichkeit in einer kindgerechten Einrichtung an (BGH, FamRZ 2010, 1880; FamRZ 2009, 1124).

    Kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach Billigkeit entfalten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das stärkste Gewicht und sind deswegen stets vorrangig zu prüfen (BT-Drucks. 16/6980 S. 9; BGH FamRZ 2010, 1880; FamRZ 2009, 1124; FamRZ 2009, 770).

    Unter Berücksichtigung des konkreten Betreuungsbedarfs ist dann eine Prüfung geboten, ob und in welchem Umfang die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Elternteils auch während der Zeit der möglichen Betreuung des Kindes in einer kindgerechten Einrichtung eingeschränkt ist (BGH, FamRZ 2010, 1880; FamRZ 2009, 1124; FamRZ 2009, 770).

  • BGH, 01.06.2011 - XII ZR 45/09

    Nachehelicher Unterhalt: Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte

    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2011 - 11 UF 159/11
    Ein solcher gestufter Übergang setzt aber nach dem Willen des Gesetzgebers voraus, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil kind- und/oder elternbezogene Gründe vorträgt, die einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils mit Vollendung des dritten Lebensjahres entgegenstehen (BGH FamRZ 2011, 1209 ff. ).

    Die kindbezogenen Verlängerungsgründe, insbesondere die Betreuungsbedürftigkeit, und die elternbezogenen Verlängerungsgründe als Ausdruck der nachehelichen Solidarität sind vielmehr nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln (BGH FamRZ 2011, 1209 ff.).

  • BGH, 16.07.2008 - XII ZR 109/05

    Zum Bedarf und zur Dauer des Betreuungsunterhalts

    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2011 - 11 UF 159/11
    Kind- oder elternbezogene Gründe, die zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus aus Gründen der Billigkeit führen könnten, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGH FamRZ 2009, 770; FamRZ 2008, 1739).

    Auch darf die ausgeübte oder verlangte Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils neben dem nach der Erziehung und Betreuung in einer Tageseinrichtung verbleibenden Anteil der persönlichen Betreuung nicht zu einer überobligatorischen Belastung des betreuenden Elternteils führen (BGH, FamRZ 2009, 1391; FamRZ 2009, 1739).

  • BGH, 17.06.2009 - XII ZR 102/08

    Verlängerung des nachehelichen Betreuungsunterhalts über die Vollendung des

    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2011 - 11 UF 159/11
    Das gilt sowohl für den rein zeitlichen Aspekt der Betreuung als auch für den sachlichen Umfang der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung (BGH, FamRZ 2010, 1880; FamRZ 2009, 1391; FamRZ 2009, 770).

    Auch darf die ausgeübte oder verlangte Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils neben dem nach der Erziehung und Betreuung in einer Tageseinrichtung verbleibenden Anteil der persönlichen Betreuung nicht zu einer überobligatorischen Belastung des betreuenden Elternteils führen (BGH, FamRZ 2009, 1391; FamRZ 2009, 1739).

  • BGH, 30.03.2011 - XII ZR 3/09

    Nachehelicher Unterhalt: Billigkeitsentscheidung über die Verlängerung des

    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2011 - 11 UF 159/11
    Dabei wird der Betreuungsunterhalt vor allem im Interesse des Kindes gewährt, um dessen Betreuung und Erziehung sicherzustellen (BT-Drucks. 16/6980 S. 9; BGH FamRZ 2011, 791 mwN).

    Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (BGH, FamRZ 2009, 770; FamRZ 2010, 1880, FamRZ 2011, 791 mwN).

  • BGH, 23.08.2006 - XII ZR 26/04

    Titulierung von Unterhaltsansprüchen; Bemessung des notwendigen Selbstbehalts bei

    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2011 - 11 UF 159/11
    Begnügt sich der Unterhaltsschuldner unter Verzicht auf Wohnkomfort mit einer preisgünstigen Wohnung, so sind ihm dadurch ersparte Mittel zu belassen (OLG Hamm, FamRZ 2006, 952; BGH FamRZ 2006, 1664, 1666; BGH FamRZ 2009, 314, 317).
  • BGH, 03.12.2008 - XII ZR 182/06

    Familienrecht - Zurechnung fiktiver Einkünfte

    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2011 - 11 UF 159/11
    Begnügt sich der Unterhaltsschuldner unter Verzicht auf Wohnkomfort mit einer preisgünstigen Wohnung, so sind ihm dadurch ersparte Mittel zu belassen (OLG Hamm, FamRZ 2006, 952; BGH FamRZ 2006, 1664, 1666; BGH FamRZ 2009, 314, 317).
  • OLG Hamm, 17.11.2005 - 6 UF 145/04
    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2011 - 11 UF 159/11
    Begnügt sich der Unterhaltsschuldner unter Verzicht auf Wohnkomfort mit einer preisgünstigen Wohnung, so sind ihm dadurch ersparte Mittel zu belassen (OLG Hamm, FamRZ 2006, 952; BGH FamRZ 2006, 1664, 1666; BGH FamRZ 2009, 314, 317).
  • BGH, 13.01.2010 - XII ZR 123/08

    Betreuungsunterhalt: Voraussetzungen der Verlängerung über die Vollendung des

  • BGH, 22.02.1995 - XII ZR 80/94

    Unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit eines Schwerstbehinderten

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