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   OLG Hamm, 21.01.2016 - I-18 U 37/13   

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https://dejure.org/2016,1323
OLG Hamm, 21.01.2016 - I-18 U 37/13 (https://dejure.org/2016,1323)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.01.2016 - I-18 U 37/13 (https://dejure.org/2016,1323)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. Januar 2016 - I-18 U 37/13 (https://dejure.org/2016,1323)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenpächters; Berücksichtigung von Erlösen aus dem Betrieb einer Waschanlage und aus dem Shopverkauf

  • rechtsportal.de

    HGB § 89a Abs. 1
    Höhe des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenpächters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.02.2015 - VII ZR 109/13

    Beendigung eines Franchisevertrages: Analoge Anwendung des Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus OLG Hamm, 21.01.2016 - 18 U 37/13
    Diese Voraussetzungen gelten auch im Verhältnis zwischen Franchisenehmer und -geber (BGH, Urt. vom 5.2.2015, Az. VII ZR 109/13), wobei der Bundesgerichtshof die Frage einer analogen Anwendbarkeit des § 89 b HGB auf Vertragshändler- oder Franchiseverhältnisse in dieser Entscheidung sogar als bislang nicht entschieden ansieht.

    Ferner hat der Bundesgerichtshof, der zunächst offengelassen hatte, ob beim Franchising anstelle der rechtlichen Verpflichtung das tatsächliche Verbleiben des Kundenstammes beim Franchisenehmer ausreicht (NJW 1997, 3304 - "Benetton"), im soeben genannten Urteil vom 5.2.2015 (Az. VII ZR 109/13) festgestellt, dass bei Franchiseverträgen, die ein im Wesentlichen anonymes Massengeschäft betreffen, eine bloß faktische Kontinuität des Kundenstammes nach Vertragsbeendigung die entsprechende Anwendung der auf Handelsvertreter zugeschnittenen Bestimmung des § 89 b HGB nicht rechtfertigt.

    Aus solchen "Kundenbindungsmechanismen" folgt jedenfalls keine Verpflichtung des Pächters, den Kundenstamm zu übertragen, die für die Existenz eines Ausgleichsanspruchs entscheidend ist (BGH, a.a.O., Az. VII ZR 109/13 Rn. 14).

    Auch hier ergab sich allenfalls eine faktische Kontinuität des Kundenstammes, die bei einem anonymen Massengeschäft, wie es der Umsatz im Shopsortiment darstellt, nicht ausreicht (BGH, Urt. vom 5.2.2015, Az. VII ZR 109/13).

  • BGH, 06.10.2010 - VIII ZR 209/07

    Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters/Vertragshändlers bei Insolvenz;

    Auszug aus OLG Hamm, 21.01.2016 - 18 U 37/13
    Auf die weitere von der Beklagten zu Recht thematisierte Frage, ob der Kläger einen etwaigen Ausgleichsanspruch aus dem Waschgeschäft auf der Grundlage der mit Stammkunden getätigten Umsätze ermitteln kann oder ob er gehalten wäre, sog. händlertypische Vergütungsbestandteile herauszurechnen, weil diese nicht mit in den Ausgleichsanspruch einfließen dürfen (BGH, Urt. vom 6.8.1997, Az. VIII ZR 92/96 NJW 1998, S. 71; Urt. vom 6.10.2010, Az. VIII ZR 209/07, NJW 2011, S. 848), kommt es nicht mehr an.

    Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs durch den Kläger, die er offensichtlich auf der Grundlage der Shop-Umsätze vorgenommen hat, der Notwendigkeit, händlertypische Vergütungsbestandteile zu eliminieren (z.B. BGH, Urt. vom 6.10.2010, Az. VIII ZR 209/07, NJW 2011, S. 848), nicht Rechnung trägt.

  • BGH, 05.02.2015 - VII ZR 315/13

    Beendigung eines Vertragshändlervertrages: Voraussetzungen einer analogen

    Auszug aus OLG Hamm, 21.01.2016 - 18 U 37/13
    Indes kann nach herrschender Auffassung auch die Absatztätigkeit eines Vertrags- oder Eigenhändlers zu Ausgleichsansprüchen in entsprechender Anwendung des § 89 b Abs. 1 HGB führen (z.B. BGH, Urt. vom 5.2.2015, Az. VII ZR 315/13, NJW 2015, S. 1300, Rn. 11; Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 84 HGB Rn. 11ff.; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Löwisch, HGB, 3. Aufl., § 89 b, Rn. 213).

    Die Entstehung eines solchen Ausgleichsanspruchs erfordert jedoch zum einen die Eingliederung in die Absatzorganisation des Herstellers/Lieferanten dergestalt, dass der Partner bzw. Vertragshändler/Franchisenehmer "wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat", und setzt zum anderen die Verpflichtung voraus, dem Unternehmer spätestens bei Vertragsende den Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser die "Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann" (BGH, Urt. vom 22.10.2003, Az. VIII ZR 6/03, NJW-RR 2004, S. 898; Urt. vom 5.2.2015, Az. VII ZR 315/13, a.a.O.).

  • OLG Hamm, 29.07.2013 - 18 U 169/12

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Pächters einer Tankstelle

    Auszug aus OLG Hamm, 21.01.2016 - 18 U 37/13
    Sie verteidigt die Ablehnung jeglicher Ausgleichsansprüche in Bezug auf das Wasch- und das Shopgeschäft und verweist zunächst auf die Entscheidung des Senats vom 29.7.2013 (Az. 18 U 169/12), deren Begründung auch für den vorliegenden Fall gelten müsse.

    Auch der Kläger im Parallelverfahren 18 U 169/12 habe bei seiner Anhörung vor dem Senat eingeräumt, dass die Pächter unterschiedliche Preise für die Wäschen verlangen könnten.

  • BGH, 06.08.1997 - VIII ZR 92/96

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters

    Auszug aus OLG Hamm, 21.01.2016 - 18 U 37/13
    Auf die weitere von der Beklagten zu Recht thematisierte Frage, ob der Kläger einen etwaigen Ausgleichsanspruch aus dem Waschgeschäft auf der Grundlage der mit Stammkunden getätigten Umsätze ermitteln kann oder ob er gehalten wäre, sog. händlertypische Vergütungsbestandteile herauszurechnen, weil diese nicht mit in den Ausgleichsanspruch einfließen dürfen (BGH, Urt. vom 6.8.1997, Az. VIII ZR 92/96 NJW 1998, S. 71; Urt. vom 6.10.2010, Az. VIII ZR 209/07, NJW 2011, S. 848), kommt es nicht mehr an.
  • BGH, 22.10.2003 - VIII ZR 6/03

    Umfang des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenpächters

    Auszug aus OLG Hamm, 21.01.2016 - 18 U 37/13
    Die Entstehung eines solchen Ausgleichsanspruchs erfordert jedoch zum einen die Eingliederung in die Absatzorganisation des Herstellers/Lieferanten dergestalt, dass der Partner bzw. Vertragshändler/Franchisenehmer "wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat", und setzt zum anderen die Verpflichtung voraus, dem Unternehmer spätestens bei Vertragsende den Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser die "Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann" (BGH, Urt. vom 22.10.2003, Az. VIII ZR 6/03, NJW-RR 2004, S. 898; Urt. vom 5.2.2015, Az. VII ZR 315/13, a.a.O.).
  • BGH, 23.07.1997 - VIII ZR 130/96

    Kein Schadensersatz für Benetton-Händler wegen "Schockwerbung"

    Auszug aus OLG Hamm, 21.01.2016 - 18 U 37/13
    Ferner hat der Bundesgerichtshof, der zunächst offengelassen hatte, ob beim Franchising anstelle der rechtlichen Verpflichtung das tatsächliche Verbleiben des Kundenstammes beim Franchisenehmer ausreicht (NJW 1997, 3304 - "Benetton"), im soeben genannten Urteil vom 5.2.2015 (Az. VII ZR 109/13) festgestellt, dass bei Franchiseverträgen, die ein im Wesentlichen anonymes Massengeschäft betreffen, eine bloß faktische Kontinuität des Kundenstammes nach Vertragsbeendigung die entsprechende Anwendung der auf Handelsvertreter zugeschnittenen Bestimmung des § 89 b HGB nicht rechtfertigt.
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