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   OLG Hamm, 21.03.2001 - 8 U 64/00   

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https://dejure.org/2001,7333
OLG Hamm, 21.03.2001 - 8 U 64/00 (https://dejure.org/2001,7333)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.03.2001 - 8 U 64/00 (https://dejure.org/2001,7333)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. März 2001 - 8 U 64/00 (https://dejure.org/2001,7333)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pferdezuchtverband; Zuchtbuch; Körung; Stockmaß; Schuld; Zuchtziel

  • Judicialis

    BGB § 276

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 276
    Pferdezucht - Verweigerung der Zuchtbucheintragung trotz Körung - gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 30.12.1993 - 1 BvR 1368/90

    Verfassungsrechtliche Prüfung von Schadensersatzansprüchen - entgangene

    Auszug aus OLG Hamm, 21.03.2001 - 8 U 64/00
    Die später vom Bundesverfassungsgericht in den Beschlüssen vom 25.05.1993 (AgrarR 1993, 390) und 30.12.1993 (NJW-RR 1994, 663) festgestellte Verfassungswidrigkeit dieser Rechtsprechung und ihre darauf beruhende Änderung musste der Beklagte um so weniger vorhersehen, als seine damals geltende Satzung und Zuchtbuchordnung von dem zuständigen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen, ebenfalls einer Fachbehörde mit einschlägigen Spezialkenntnissen, mit Schreiben vom 30.10.1980 .(Bl. 69 GA) genehmigt worden war.

    In seinem Beschluß II ZR 26/90 vom 15.10.1990 (mitgeteilt in Bundesverfassungsgericht, NJW-RR 1994, 663, 664) führte der BGH aus, das Berufungsurteil sei im Ergebnis richtig, weil der Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, das Tier schon aufgrund der Körung in sein Hengstbuch einzutragen.

  • BGH, 06.12.1999 - II ZR 169/98

    Schadensersatzansprüche wegen verweigerter Eintragung eines gekörten Hengstes in

    Auszug aus OLG Hamm, 21.03.2001 - 8 U 64/00
    Zusätzliche Voraussetzungen für die Eintragung durfte die zuständige Züchtervereinigung danach nicht aufstellen (vgl. BGH, NJW-RR 2000, 758).

    Ob dieser letztgenannte Grundsatz einer generellen Einschränkung dahingehend unterliegt, dass den Schuldner die Pflicht trifft, die Rechtslage eigenständig und besonders sorgfältig zu prüfen, wenn es sich um eine Spezialmaterie handelt, mit der die Gerichte relativ selten befaßt werden, während sie im Mittelpunkt der Tätigkeit des Schuldners steht (so BGH NJW-RR 2000, 758, 759), lässt der Senat offen.

  • LG Arnsberg, 21.01.1988 - 4 O 494/87

    Anmeldung von Schadensersatzansprüchen beim Amt für Verteidigungslasten;

    Auszug aus OLG Hamm, 21.03.2001 - 8 U 64/00
    Die Akte 4 O 494/87 LG Münster war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Die Schiedseinrede des Beklagten scheitert bereits daran, dass aufgrund des Urteils des Landgerichts Münster vom 11.12.1987 im Verfahren 4 O 494/87 mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien festgestellt worden ist, dass die fragliche Klausel in der Satzung des Beklagten unwirksam ist.

  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 211/92

    Vertrauen des Rechtsanwalts in Fortbestand höchstrichterlicher Rechtsprechung

    Auszug aus OLG Hamm, 21.03.2001 - 8 U 64/00
    An ihn können hinsichtlich des Umfangs seiner Prüfungspflichten aber keine höheren Anforderungen gestellt werden als an einen Rechtsanwalt, oder Notar, der seine beratende Tätigkeit ebenfalls an der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszurichten hat, in der Regel auf deren Fortbestand vertrauen darf und nur höchst ausnahmsweise deren Änderung in Rechnung stellen muß (BGH NJW 1993, 3323, 3324 f; vgl. zum fehlenden Verschulden eines Notars bei Ausübung seiner Amtstätigkeit ferner BGH NJW 2001, 70).
  • BGH, 12.03.1990 - II ZR 179/89

    Eingetragener Verein

    Auszug aus OLG Hamm, 21.03.2001 - 8 U 64/00
    Die personenrechtliche Beziehung zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern begründet Mitgliedschaftsrechte, deren Verletzung durch den Vorstand Schadensersatzpflichten - ähnlich wie bei der positiven Vertragsverletzung - zur Folge hat, für die der Verein nach § 31 BGB haftet (vgl. BGHZ 90, 92, 95 = NJW 1984, 1884; NJW 1990, 2877, 2878; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 7. Aufl. 1999, Rdn. 1956).
  • BGH, 06.02.1984 - II ZR 119/83

    Ausschließung von Vereinsmitgliedern durch den Vorstand

    Auszug aus OLG Hamm, 21.03.2001 - 8 U 64/00
    Die personenrechtliche Beziehung zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern begründet Mitgliedschaftsrechte, deren Verletzung durch den Vorstand Schadensersatzpflichten - ähnlich wie bei der positiven Vertragsverletzung - zur Folge hat, für die der Verein nach § 31 BGB haftet (vgl. BGHZ 90, 92, 95 = NJW 1984, 1884; NJW 1990, 2877, 2878; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 7. Aufl. 1999, Rdn. 1956).
  • BGH, 11.01.1984 - VIII ZR 255/82

    Ersatzpflicht bei unberechtigter Kündigung eines Mietverhältnisses

    Auszug aus OLG Hamm, 21.03.2001 - 8 U 64/00
    Allerdings wirkt ein Rechtsirrtum des Verpflichteten nur dann entschuldigend, wenn die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen (BGHZ 74, 281, 284 f.; 89, 296, 303) erfüllt sind, dass der Schuldner sich mit Sorgfalt um die Klärung der zweifelhaften Frage bemüht und nicht das Risiko, dass seine Beurteilung unzutreffend ist, dem Gläubiger zugeschoben hat (BGH WM 1992).
  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 345/83

    Tierzuchtgesetz II

    Auszug aus OLG Hamm, 21.03.2001 - 8 U 64/00
    Private Regelungen können aber nur dann zur Grundlage staatlicher Maßnahmen mit grundrechtsbeschränkender Wirkung gemacht werden, wenn sie den rechtsstaatlichen Anforderungen an staatliche Normen, namentlich dem Bestimmtheitsgrundsatz, entsprechen (vgl. BVerfGE 88, 366, 379; BGH, a.a.O.).
  • BGH, 15.05.1979 - VI ZR 230/76

    Ausstellerhaftung für Dienstleistungszeugnis

    Auszug aus OLG Hamm, 21.03.2001 - 8 U 64/00
    Allerdings wirkt ein Rechtsirrtum des Verpflichteten nur dann entschuldigend, wenn die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen (BGHZ 74, 281, 284 f.; 89, 296, 303) erfüllt sind, dass der Schuldner sich mit Sorgfalt um die Klärung der zweifelhaften Frage bemüht und nicht das Risiko, dass seine Beurteilung unzutreffend ist, dem Gläubiger zugeschoben hat (BGH WM 1992).
  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 279/99

    Rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells

    Auszug aus OLG Hamm, 21.03.2001 - 8 U 64/00
    An ihn können hinsichtlich des Umfangs seiner Prüfungspflichten aber keine höheren Anforderungen gestellt werden als an einen Rechtsanwalt, oder Notar, der seine beratende Tätigkeit ebenfalls an der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszurichten hat, in der Regel auf deren Fortbestand vertrauen darf und nur höchst ausnahmsweise deren Änderung in Rechnung stellen muß (BGH NJW 1993, 3323, 3324 f; vgl. zum fehlenden Verschulden eines Notars bei Ausübung seiner Amtstätigkeit ferner BGH NJW 2001, 70).
  • BGH, 05.07.1990 - IX ZR 10/90

    Pflichten des Notars als Treuhänder im Rahmen der Abwicklung eines

  • LG Düsseldorf, 22.09.1998 - 4 O 124/98

    SSZ

  • OLG Celle, 06.07.2006 - 20 U 51/04

    Anforderungen an die Feststellung des entgangenen Gewinns

    Zusätzliche Voraussetzungen durfte er deshalb nicht aufstellen (vgl. zu Vorstehendem insgesamt BGH NJW-RR 2000, 758 ; OLG Hamm NJOZ 2001, 1554, 1555).

    Der Bundesgerichtshof schränkt diesen Grundsatz jedoch ein, wenn es sich um eine Spezialmaterie handelt, mit der die Gerichte relativ selten befasst werden, während sie im Mittelpunkt der Tätigkeit des Schuldners steht; in einem solchen Fall hat der Schuldner die Pflicht, die Rechtslage eigenständig und besonders sorgfältig zu prüfen (BGH NJW-RR 2000, 758, 759; offen lassend: OLG Hamm NJOZ 2001, 1554, 1556).

    Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bis zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht vom 25. Mai 1993 (BVerfGE 88, 366 ff.), mit denen diese Rechtsprechung als grundrechtswidrig gerügt wurde, fortgeführt (vgl. Nachweise OLG Hamm NJOZ 2001, 1554, 1557).

    Es würde die Anforderungen an den Beklagten zu 2 überspannen, wenn man von ihm verlangen würde, dass er im Gegensatz zum Bundesgerichtshof und anderer Obergerichte die vom Bundesverfassungsgericht bejahte Grundrechtsverletzung hätte erkennen sollen (vgl. ebenso OLG Hamm NJOZ 2001, 1554 ff. - rechtskräftig nach Beschluss des BGH v. 15. September 2003 - II ZR 370/01-).

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