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   OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Volls (Ws) 70/18   

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OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Volls (Ws) 70/18 (https://dejure.org/2018,32697)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.03.2018 - 1 Volls (Ws) 70/18 (https://dejure.org/2018,32697)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. März 2018 - 1 Volls (Ws) 70/18 (https://dejure.org/2018,32697)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Strafvollzug: Verlegung in eine andere JVA; Feststellungsinteresse; Subsidiarität des Feststellungsantrages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel bei gegen den Willen des Strafgefangenen erfolgter Verlegung in eine andere JVA

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Volls (Ws) 70/18
    Der Zulässigkeit eines Feststellungsantrags hinsichtlich der gegen den Willen eines Strafgefangenen erfolgten Verlegung in eine andere JVA steht es nicht entscheidend entgegen, wenn der Strafgefangene aus nachvollziehbaren Gründen keine Rückverlegung begehrt, er also die durch die Verlegung geschaffenen Fakten hinnimmt und nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme anstrebt (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14, juris).

    Dies ist verwaltungsgerichtlich schon seit langem geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2014 - 4 B 55/13 -, Urteil vom 29.04.1997 - 1 C 2/95 -, jew. zit. n. juris; Pietzcker in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, (Stand Juni 2017), § 43 Rn. 41, jew. m.w.N.) und findet auch auf dem Gebiet des Strafvollzugs Anwendung, insofern das Bundesverfassungsgericht gerade bei der Verlegung eines Strafgefangenen gegen seinen Willen unter den Gesichtspunkten der Effektivität des Rechtsschutzes und des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Resozialisierung bzw. auf diesbezügliche durch eine Verlegung aber zumindest verzögerte Maßnahmen klargestellt hat, dass es der Zulässigkeit eines entsprechenden Feststellungsantrags nicht entscheidend entgegensteht, wenn der Betroffene - wie hier - aus nachvollziehbaren Gründen keine Rückverlegung begehrt (es ihm nämlich zumindest auch um seinen Anspruch auf resozialisierende Maßnahmen geht und eine Rückverlegung hierfür nicht förderlich erscheint), er also die durch die Verlegung geschaffenen Fakten hinnimmt und nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme begehrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14 - LG Hannover, Beschluss vom 14.03.2016 - 75 StVK 198/13 - allg. zum (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse bei einer Verlegungsentscheidung Senat, Beschluss vom 26.10.2017 - III-1 Vollz (Ws) 464/17 -, jew. zit. n. juris).

    Zutreffend weist das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass die Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere JVA gegen seinen Willen in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG eingreift und für ihn mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein kann (vgl. so und zum Folgenden BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015, a.a.O., Beschluss vom 30.11.2016 - 2 BvR 1519/14 -, juris, jew. m.w.N.).

  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Volls (Ws) 70/18
    Dies ist verwaltungsgerichtlich schon seit langem geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2014 - 4 B 55/13 -, Urteil vom 29.04.1997 - 1 C 2/95 -, jew. zit. n. juris; Pietzcker in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, (Stand Juni 2017), § 43 Rn. 41, jew. m.w.N.) und findet auch auf dem Gebiet des Strafvollzugs Anwendung, insofern das Bundesverfassungsgericht gerade bei der Verlegung eines Strafgefangenen gegen seinen Willen unter den Gesichtspunkten der Effektivität des Rechtsschutzes und des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Resozialisierung bzw. auf diesbezügliche durch eine Verlegung aber zumindest verzögerte Maßnahmen klargestellt hat, dass es der Zulässigkeit eines entsprechenden Feststellungsantrags nicht entscheidend entgegensteht, wenn der Betroffene - wie hier - aus nachvollziehbaren Gründen keine Rückverlegung begehrt (es ihm nämlich zumindest auch um seinen Anspruch auf resozialisierende Maßnahmen geht und eine Rückverlegung hierfür nicht förderlich erscheint), er also die durch die Verlegung geschaffenen Fakten hinnimmt und nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme begehrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14 - LG Hannover, Beschluss vom 14.03.2016 - 75 StVK 198/13 - allg. zum (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse bei einer Verlegungsentscheidung Senat, Beschluss vom 26.10.2017 - III-1 Vollz (Ws) 464/17 -, jew. zit. n. juris).
  • OLG Hamm, 09.10.2008 - 1 Vollz (Ws) 643/08

    Anhörung von Anstaltsbediensteten und Gefangenen einer Vollzugsanstalt aufgrund

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Volls (Ws) 70/18
    Auch der bloße Hinweis auf eine in einem gerichtlichen Schriftsatz des Betroffenen vermeintlich enthaltene und zur Anzeige gebrachte Beleidigung führt ohne ein Mindestmaß an weiteren Informationen über diese dem Betroffenen vorgeworfene Tat zu keinem anderen Ergebnis, da die Vollzugsbehörde grundsätzlich auch dann zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ermittlung und gegebenenfalls Darstellung der Tatsachen verpflichtet ist, die für eine von ihr zu treffende Entscheidung über vollzugliche Maßnahmen von Bedeutung sind, wenn gegen einen Gefangenen der Verdacht einer strafbaren Handlung entstanden ist und es der Klärung bedarf, was überhaupt Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist und als wie substantiiert sich dieser Tatverdacht darstellt (allg. vgl. Senat, Beschluss vom 09.10.2008 - 1 Vollz (Ws) 643/08 - bzgl. den Anforderungen bei Verlegungsentscheidungen vgl. Senat, Beschluss vom 28.11.2017 - III-1 Vollz (Ws) 450/17 -, Beschluss vom 12.01.2017 - III-1 Vollz (Ws) 527/16 -, m.w.N., jew. zit. n. juris).
  • OLG Hamm, 04.09.2012 - 1 Vollz (Ws) 291/12

    Strafvollzug; Fälligkeit der Ausgleichsentschädigung nach § 43 Abs. 11 S. 3

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Volls (Ws) 70/18
    Zwar ist die Strafvollstreckungskammer im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass ein Feststellungsantrag nach ständiger Rechtsprechung auch auf dem Gebiet des Strafvollzugs - der gerichtliche Rechtsschutz des StVollzG ist in seiner Struktur der VwGO nachgebildet (vgl. Senat, Beschluss vom 04.09.2012 - III-1 Vollz (Ws) 291/12 -, juris; Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 109 Rn. 5) - gegenüber einem Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag subsidiär, also regelmäßig nicht zulässig ist, soweit der Betroffene den damit verfolgten Zweck mit einer Gestaltungsklage, insbesondere einem Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag, ebenso gut oder besser hätte erreichen können (vgl. Senat, a.a.O.; KG, Beschluss vom 01.02.2017 - 2 Ws 253/16 Vollz -, m.w.N., juris).
  • BVerwG, 26.03.2014 - 4 B 55.13

    Zur Subsidiarität der verwaltungsprozessualen Feststellungsklage

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Volls (Ws) 70/18
    Dies ist verwaltungsgerichtlich schon seit langem geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2014 - 4 B 55/13 -, Urteil vom 29.04.1997 - 1 C 2/95 -, jew. zit. n. juris; Pietzcker in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, (Stand Juni 2017), § 43 Rn. 41, jew. m.w.N.) und findet auch auf dem Gebiet des Strafvollzugs Anwendung, insofern das Bundesverfassungsgericht gerade bei der Verlegung eines Strafgefangenen gegen seinen Willen unter den Gesichtspunkten der Effektivität des Rechtsschutzes und des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Resozialisierung bzw. auf diesbezügliche durch eine Verlegung aber zumindest verzögerte Maßnahmen klargestellt hat, dass es der Zulässigkeit eines entsprechenden Feststellungsantrags nicht entscheidend entgegensteht, wenn der Betroffene - wie hier - aus nachvollziehbaren Gründen keine Rückverlegung begehrt (es ihm nämlich zumindest auch um seinen Anspruch auf resozialisierende Maßnahmen geht und eine Rückverlegung hierfür nicht förderlich erscheint), er also die durch die Verlegung geschaffenen Fakten hinnimmt und nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme begehrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14 - LG Hannover, Beschluss vom 14.03.2016 - 75 StVK 198/13 - allg. zum (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse bei einer Verlegungsentscheidung Senat, Beschluss vom 26.10.2017 - III-1 Vollz (Ws) 464/17 -, jew. zit. n. juris).
  • LG Hannover, 14.03.2016 - 75 StVK 198/13

    Länderübergreifende Verlegung eines Strafgefangenen aus dem niedersächsischen

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Volls (Ws) 70/18
    Dies ist verwaltungsgerichtlich schon seit langem geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2014 - 4 B 55/13 -, Urteil vom 29.04.1997 - 1 C 2/95 -, jew. zit. n. juris; Pietzcker in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, (Stand Juni 2017), § 43 Rn. 41, jew. m.w.N.) und findet auch auf dem Gebiet des Strafvollzugs Anwendung, insofern das Bundesverfassungsgericht gerade bei der Verlegung eines Strafgefangenen gegen seinen Willen unter den Gesichtspunkten der Effektivität des Rechtsschutzes und des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Resozialisierung bzw. auf diesbezügliche durch eine Verlegung aber zumindest verzögerte Maßnahmen klargestellt hat, dass es der Zulässigkeit eines entsprechenden Feststellungsantrags nicht entscheidend entgegensteht, wenn der Betroffene - wie hier - aus nachvollziehbaren Gründen keine Rückverlegung begehrt (es ihm nämlich zumindest auch um seinen Anspruch auf resozialisierende Maßnahmen geht und eine Rückverlegung hierfür nicht förderlich erscheint), er also die durch die Verlegung geschaffenen Fakten hinnimmt und nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme begehrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14 - LG Hannover, Beschluss vom 14.03.2016 - 75 StVK 198/13 - allg. zum (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse bei einer Verlegungsentscheidung Senat, Beschluss vom 26.10.2017 - III-1 Vollz (Ws) 464/17 -, jew. zit. n. juris).
  • BVerfG, 30.11.2016 - 2 BvR 1519/14

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Volls (Ws) 70/18
    Zutreffend weist das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass die Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere JVA gegen seinen Willen in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG eingreift und für ihn mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein kann (vgl. so und zum Folgenden BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015, a.a.O., Beschluss vom 30.11.2016 - 2 BvR 1519/14 -, juris, jew. m.w.N.).
  • OLG Hamm, 12.01.2017 - 1 Vollz (Ws) 527/16

    Verlegung in den geschlossenen Vollzug wegen Verdacht einer neuen Straftat;

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Volls (Ws) 70/18
    Auch der bloße Hinweis auf eine in einem gerichtlichen Schriftsatz des Betroffenen vermeintlich enthaltene und zur Anzeige gebrachte Beleidigung führt ohne ein Mindestmaß an weiteren Informationen über diese dem Betroffenen vorgeworfene Tat zu keinem anderen Ergebnis, da die Vollzugsbehörde grundsätzlich auch dann zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ermittlung und gegebenenfalls Darstellung der Tatsachen verpflichtet ist, die für eine von ihr zu treffende Entscheidung über vollzugliche Maßnahmen von Bedeutung sind, wenn gegen einen Gefangenen der Verdacht einer strafbaren Handlung entstanden ist und es der Klärung bedarf, was überhaupt Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist und als wie substantiiert sich dieser Tatverdacht darstellt (allg. vgl. Senat, Beschluss vom 09.10.2008 - 1 Vollz (Ws) 643/08 - bzgl. den Anforderungen bei Verlegungsentscheidungen vgl. Senat, Beschluss vom 28.11.2017 - III-1 Vollz (Ws) 450/17 -, Beschluss vom 12.01.2017 - III-1 Vollz (Ws) 527/16 -, m.w.N., jew. zit. n. juris).
  • KG, 01.02.2017 - 2 Ws 253/16

    Vollzug der Sicherungsverwahrung in Berlin: Feststellungsantrag im

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Volls (Ws) 70/18
    Zwar ist die Strafvollstreckungskammer im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass ein Feststellungsantrag nach ständiger Rechtsprechung auch auf dem Gebiet des Strafvollzugs - der gerichtliche Rechtsschutz des StVollzG ist in seiner Struktur der VwGO nachgebildet (vgl. Senat, Beschluss vom 04.09.2012 - III-1 Vollz (Ws) 291/12 -, juris; Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 109 Rn. 5) - gegenüber einem Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag subsidiär, also regelmäßig nicht zulässig ist, soweit der Betroffene den damit verfolgten Zweck mit einer Gestaltungsklage, insbesondere einem Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag, ebenso gut oder besser hätte erreichen können (vgl. Senat, a.a.O.; KG, Beschluss vom 01.02.2017 - 2 Ws 253/16 Vollz -, m.w.N., juris).
  • OLG Hamm, 28.11.2017 - 1 Vollz (Ws) 450/17

    Strafvollzug; Verlegung in den offenen Vollzug; Begriff der Maßnahme im Sinne der

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Volls (Ws) 70/18
    Auch der bloße Hinweis auf eine in einem gerichtlichen Schriftsatz des Betroffenen vermeintlich enthaltene und zur Anzeige gebrachte Beleidigung führt ohne ein Mindestmaß an weiteren Informationen über diese dem Betroffenen vorgeworfene Tat zu keinem anderen Ergebnis, da die Vollzugsbehörde grundsätzlich auch dann zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ermittlung und gegebenenfalls Darstellung der Tatsachen verpflichtet ist, die für eine von ihr zu treffende Entscheidung über vollzugliche Maßnahmen von Bedeutung sind, wenn gegen einen Gefangenen der Verdacht einer strafbaren Handlung entstanden ist und es der Klärung bedarf, was überhaupt Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist und als wie substantiiert sich dieser Tatverdacht darstellt (allg. vgl. Senat, Beschluss vom 09.10.2008 - 1 Vollz (Ws) 643/08 - bzgl. den Anforderungen bei Verlegungsentscheidungen vgl. Senat, Beschluss vom 28.11.2017 - III-1 Vollz (Ws) 450/17 -, Beschluss vom 12.01.2017 - III-1 Vollz (Ws) 527/16 -, m.w.N., jew. zit. n. juris).
  • OLG Hamm, 26.10.2017 - 1 Vollz (Ws) 464/17

    Strafvollzug; berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der

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