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OLG Hamm, 22.04.1985 - 4 RE Miet 7/84 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Kündigung eines längerfristigen Mietverhältnisses; Beamtenverhältnis; Wohnortwechsel
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 570
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
BGB § 570
Mietrecht; Sonderkündigungsrecht des Mieters; Versetzung des Mieters; Erstmalige Berufung in ein Beamtenverhältnis
Papierfundstellen
- MDR 1985, 767
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 11.01.1984 - VIII ARZ 6/83
Voraussetzungen für BGH-Rechtsentscheid - Ausschließliche AG-Zuständigkeit bei …
Auszug aus OLG Hamm, 22.04.1985 - 4 REMiet 7/84
Der BGH (NJW 1984, 1615 ) hat zur Frage der Vorlagepflicht der Oberlandesgerichte zwecks Herbeiführung eines Rechtsentscheides des BGH im Falle einer beabsichtigten Abweichung von einer Entscheidung des BGH oder eines anderen OLG ausgeführt, daß es insoweit nicht allein auf divergierende Rechtsentscheide, sondern ganz allgemein auf Divergenzen in der obergerichtlichen Rechtsprechung ankomme (vgl. allerdings die andere Ansicht des Senats im Rechtsentscheid vom 31.1.1984 - 4 RE Miet 7/83 -.
- OLG Braunschweig, 01.11.1993 - 1 W 26/93
Kündigung eines Mietvertragsverhältnisses über Wohnraum wegen Eigenbedarfs für …
Die Ansicht des Landgerichts ist im Ergebnis nicht offensichtlich unhaltbar und daher von dem um den Erlaß eines Rechtsentscheids angerufenen Gericht hinzunehmen (OLG Karlsruhe NJW 1990, 581 [OLG Karlsruhe 18.10.1989 - 3 ReMiet 1/89] m.w.N.; OLG Hamm Wohnungswirtschaft und Mietrecht = WuM 1985, 213, 214 [OLG Hamm 22.04.1984 - 4 RE Miet 7/84]; OLG Celle a.a.O.; OLG Oldenburg NdsRpfl. - OLG Karlsruhe, 18.10.1989 - 3 REMiet 1/89
Treten Familienangehörige beim Tod eines von mehreren Mietern in den Mietvertrag …
Indessen hat das Landgericht seine Ansicht nachvollziehbar dargelegt; sie ist im Ergebnis auch nicht offensichtlich unhaltbar und daher nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (RE vom 25.3. 1981 - WuM 1981, 173 ), der sich die Mehrzahl der Oberlandesgerichte inzwischen angeschlossen hat (vgl. OLG Hamm WuM 1985, 213 ; OLG Hamburg WuM 1986, 12 ), von dem um den Erlaß eines Rechtsentscheids angerufenen Gericht hinzunehmen, weil der Rechtsstreit trotz der Vorlage beim Landgericht anhängig bleibt und es grundsätzlich nicht Aufgabe des Obergerichts ist, sich mit Problemen des konkreten Falles zu befassen, die die vorgelegte Rechtsfrage nicht unmittelbar betreffen. - LG Berlin, 24.05.1996 - 64 S 9/96 Denn Entscheidungen in diesem Sinne sind nicht nur die in Form von Rechtsentscheiden ergangenen, sondern jede Entscheidung unabhängig von der Form (KG, RE, WuM 1983, 283 ; OLG Hamm, RE, WuM 1985, 213 ; 1991, 248).
- LG Berlin, 20.11.2000 - 67 S 151/00 Auch eine analoge Anwendung der vorgenannten Vorschrift auf den hiesigen Sachverhalt scheidet aus, weil Sinn und Zweck des außerordentlichen Kündigungsrechts die "freie Versetzbarkeit der Beamten im Interesse des Staates" ist, wobei die vom Staat zu tragenden Umzugskosten des Beamten in Grenzen gehalten werden sollen (so OLG Hamm, OLGZ 1985, 332).
- LG Kiel, 04.02.1993 - 1 S 262/91
Anspruch auf Rückzahlung einer geleisteten Mietsicherheit; Aufrechnung mit einem …
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