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   OLG Hamm, 22.04.1998 - 3 Ws 182/98   

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OLG Hamm, 22.04.1998 - 3 Ws 182/98 (https://dejure.org/1998,3775)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.04.1998 - 3 Ws 182/98 (https://dejure.org/1998,3775)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. April 1998 - 3 Ws 182/98 (https://dejure.org/1998,3775)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 1998, 388
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Hamburg, 01.10.1997 - 2 Ws 220/97

    Besetzung der Strafkammer bei Haftprüfungen während der Hauptverhandlung;

    Auszug aus OLG Hamm, 22.04.1998 - 3 Ws 182/98
    Zum Teil wird vertreten, eine Entscheidung, die während einer unterbrochenen Hauptverhandlung erforderlich werde, sei eine solche außerhalb der Hauptverhandlung, so daß nur der oder die Berufsrichter ohne Beteiligung der Schöffen zur Entscheidung berufen seien (OLG Schleswig, NStZ 1990, 198; OLG Hamburg, NStZ 1998, 99 f. = StV 1998, 143 f.; Karlsruher Kommentar-Boujong, StPO, 3. Auflage, § 126 Rdnr. 10; Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Auflage, § 30 GVG Rdnr. 6; Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht, 2. Auflage, § 30 GVG Rdnr. 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Auflage, § 30 GVG Rdnr. 3; Katholnigg, Anmerkung zu BGH vom 30.04.1997, JR 1998, 34, 36; BGH NJW 1987, 965 zu einer Entscheidung nach § 229 Abs. 2 StPO).

    Zudem kann das Erfordernis der Mitwirkung von Schöffen zu Verzögerungen bei der Entscheidung führen, weil sie zum Zwecke einer Entscheidung herbeigerufen werden müßten, was mit dem Beschleunigungsgebot und der Eilbedürftigkeit von Haftentscheidungen nicht zu vereinbaren ist (vgl. OLG Hamburg, NStZ 1998, 99) und was auch unter Zumutbarkeitsüberlegungen für die beteiligten Schöffen als fragwürdig erscheint (Katholnigg, Anmerkung zu BGH vom 30.04.1997, JR 34, 36).

  • OLG Frankfurt, 25.07.1995 - 1 Ws 120/95

    Haftbefehl; Aufhebung; Nebenkläger; Beschwerde; Beschwerderecht; Verurteilung;

    Auszug aus OLG Hamm, 22.04.1998 - 3 Ws 182/98
    Der Senat teilt insoweit zumindest für Umfangsverfahren wie dem vorliegenden die Auffassung des OLG Frankfurt (StV 1995, 593 f.), daß sich das Tatgericht im Falle einer bereits seit längerer Zeit andauernden Beweisaufnahme bei einer Entscheidung über den dringenden Tatverdacht nicht, wie im Rahmen des § 261 StPO erforderlich, mit dem Sachverhalt und dem Ergebnis der Beweisaufnahme vollständig auseinanderzusetzen hat.

    Es muß vielmehr genügen, die wesentlichen Ergebnisse der Bewertung der bisherigen Beweisaufnahme zumindest schlüssig mitzuteilen (OLG Frankfurt, StV 1995, 593, 594).

  • BGH, 30.04.1997 - StB 4/97

    Besetzung des Strafsenats beim Oberlandesgericht für Haftentscheidungen während

    Auszug aus OLG Hamm, 22.04.1998 - 3 Ws 182/98
    Zunächst ist festzuhalten, daß nach der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 30.04.1997 - StB 4/97 - (NJW 1997, 2531 f. = JR 1998, 33 f.) der Umstand, ob ein Haftantrag innerhalb oder außerhalb eines Hauptverhandlungstermins gestellt wird, kein maßgebliches Kriterium dafür darstellen kann, in welcher Besetzung über derartige Fragen zu entscheiden ist.

    Die entscheidungstragenden Ausführungen im Beschluß vom 30.04.1997 - StB 4/97 - (NJW 1997, 2531 f.), der allerdings ausdrücklich nur die Besetzung von Haftentscheidungen in Fällen des § 122 Abs. 2 GVG - Besetzung für Haftentscheidungen während der Hauptverhandlung vor Oberlandesgerichten - betrifft, zum Gebot des generell-abstrakt vorausbestimmten, gesetzlichen Richters wären überflüssig und unverständlich, wenn der Bundesgerichtshof davon ausgegangen wäre, eine in einer unterbrochenen Hauptverhandlung ergehende Haftentscheidung sei eine solche, die während einer Hauptverhandlung ergehe, weil die Hauptverhandlung vom Aufruf der Sache bis zum Ende der Urteilsverkündung andauere (so aber Schlothauer, Anmerkung zu HansOLG Hamburg, StV 1998, 144, 145).

  • OLG Koblenz, 19.11.1993 - 2 Ws 654/93

    Dringender Tatverdacht; Tatsachenmaterial; Wahrscheinlichkeitsurteil;

    Auszug aus OLG Hamm, 22.04.1998 - 3 Ws 182/98
    Auch die von der Verteidigung angeführte Entscheidung des OLG Koblenz (StV 1994, 316 f.) weist Besonderheiten im Einzelfall auf, die eine umfassendere Auseinandersetzung mit den zuvor erhobenen Beweisen ausnahmsweise als unabdingbar erscheinen lassen.
  • KG, 22.02.1993 - 3 Ws 74/93

    Hauptverhandlung; Haftentscheidung; Würdigung; Dringender Tatverdacht;

    Auszug aus OLG Hamm, 22.04.1998 - 3 Ws 182/98
    Eine ähnliche Situation lag der Entscheidung des Kammergerichts (StV 1993, 252 f.) zugrunde.
  • OLG Schleswig, 22.12.1989 - 2 Ws 675/89
    Auszug aus OLG Hamm, 22.04.1998 - 3 Ws 182/98
    Zum Teil wird vertreten, eine Entscheidung, die während einer unterbrochenen Hauptverhandlung erforderlich werde, sei eine solche außerhalb der Hauptverhandlung, so daß nur der oder die Berufsrichter ohne Beteiligung der Schöffen zur Entscheidung berufen seien (OLG Schleswig, NStZ 1990, 198; OLG Hamburg, NStZ 1998, 99 f. = StV 1998, 143 f.; Karlsruher Kommentar-Boujong, StPO, 3. Auflage, § 126 Rdnr. 10; Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Auflage, § 30 GVG Rdnr. 6; Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht, 2. Auflage, § 30 GVG Rdnr. 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Auflage, § 30 GVG Rdnr. 3; Katholnigg, Anmerkung zu BGH vom 30.04.1997, JR 1998, 34, 36; BGH NJW 1987, 965 zu einer Entscheidung nach § 229 Abs. 2 StPO).
  • OLG Düsseldorf, 28.11.1983 - 2 Ws 643/83
    Auszug aus OLG Hamm, 22.04.1998 - 3 Ws 182/98
    Schließlich wird bei der Frage der Besetzung danach unterschieden, ob ein Antrag in der Hauptverhandlung gestellt wird - dann soll eine Entscheidung unter Beteiligung der Schöffen erforderlich sein - oder außerhalb der Hauptverhandlung - dann sollen nur die Berufsrichter zur Entscheidung berufen sein (Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 125 Rdnr. 16; OLG Düsseldorf, StV 1984, 159).
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus OLG Hamm, 22.04.1998 - 3 Ws 182/98
    Der Bundesgerichtshof hat unter Bezugnahme auf den Beschluß des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 08.04.1997 (NJW 1997, 1497 ff.) ausdrücklich geklärt, eine derartige Differenzierung sei mit dem heutigen Verständnis des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht vereinbar sei, da es so den Verfahrensbeteiligten in die Hand gegeben werde, in welcher Besetzung der Spruchkörper zu entscheiden habe.
  • BGH, 16.08.1991 - 1 StE 6/89

    Untersuchungshaft - Haftentscheidung - Beschwerdegericht - Hauptverhandlung

    Auszug aus OLG Hamm, 22.04.1998 - 3 Ws 182/98
    Der Bundesgerichtshof hatte sich in seiner Entscheidung vom 16.08.1991 - 1 StE 6/89 - (StV 1991, 525) damit auseinanderzusetzen, daß der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf als erkennendes Gericht nach 78 Verhandlungstagen aufgrund des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme die Annahme dringenden Tatverdachts gegen einen Angeklagten nicht mehr aufrechterhalten konnte.
  • BGH, 27.08.1986 - 3 StR 223/86

    Unterbrechung der Hauptverhandlung; Ablauf der 10-Tages-Frist

    Auszug aus OLG Hamm, 22.04.1998 - 3 Ws 182/98
    Zum Teil wird vertreten, eine Entscheidung, die während einer unterbrochenen Hauptverhandlung erforderlich werde, sei eine solche außerhalb der Hauptverhandlung, so daß nur der oder die Berufsrichter ohne Beteiligung der Schöffen zur Entscheidung berufen seien (OLG Schleswig, NStZ 1990, 198; OLG Hamburg, NStZ 1998, 99 f. = StV 1998, 143 f.; Karlsruher Kommentar-Boujong, StPO, 3. Auflage, § 126 Rdnr. 10; Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Auflage, § 30 GVG Rdnr. 6; Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht, 2. Auflage, § 30 GVG Rdnr. 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Auflage, § 30 GVG Rdnr. 3; Katholnigg, Anmerkung zu BGH vom 30.04.1997, JR 1998, 34, 36; BGH NJW 1987, 965 zu einer Entscheidung nach § 229 Abs. 2 StPO).
  • OLG München, 27.02.2018 - 2 Ws 185/18

    Haftprüfungsverfahren neben der Hauptverhandlung

    Die im Gesetz dem Vorsitzenden eingeräumten Eilbefugnisse (§§ 125 Abs. 2 S. 2, 126 Abs. 2 S. 4 StPO) betreffen nicht den Fall einer regelmäßig während einer längeren Unterbrechung der Hauptverhandlung (§ 229 StPO) eintretenden Nichterreichbarkeit der daran beteiligten Richter und Schöffen (vgl. OLG Hamm B. v. 22.04.1998 - 3 Ws 182/98, StV 1998, 388).
  • OLG Naumburg, 21.06.2001 - 1 Ws 239/01

    Haftbefehl; Untersuchungshaft; Haftprüfungsantrag; Verfahrensgrundsätze; Recht

    Vielmehr gebietet es der Grundsatz des gesetzlichen Richters i. V. m. dem grundrechtlich geschützten Anspruch des Angeklagten auf besondere Beschleunigung des Verfahrens, dass die Strafkammer über einen Haftprüfungsantrag des Angeklagten während unterbrochener Hauptverhandlung stets in der für außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung entscheidet (OLG Hamburg NStZ 1998, 99 f.; OLG Hamm StV 1998, 388 f.; Thür. OLG StV 1999, 101; ebenso bei Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls: OLG Schleswig NStZ 1990, 198 f.; Foth NStZ 1998, 420 f.; Bertram NJW 1998, 2934 ff.; differenzierend Katholnigg JR 1998, 34 ff. u. 170 ff.).
  • OLG Koblenz, 20.01.2009 - 2 Ws 2/09

    Besetzung des Spruchkörpers bei Haftentscheidungen während laufender

    Während eine Meinung für die außerhalb der Hauptverhandlung geltende Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne Beteiligung der Schöffen eintritt (so OLG München, Beschluss vom 18. April 2007 - 2 Ws 347, 348/07 - OLG Hamburg in NJW 1998, 2988 ; OLG Naumburg - jedenfalls für einen während unterbrochener Hauptverhandlung gestellten Haftprüfungsantrag - in NStZ-RR 2001, 347 , so auch OLG Hamm in StV 1998, 388 ; Thüringisches OLG in StV 1999, 101 ; Schultheis in Karlsruher Kommentar, StPO , 6. Aufl., § 126 Rdn 10; Bertram in NJW 1998, 2934), verlangt die Gegenmeinung, dass Haftentscheidungen in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer bzw. dem Schöffengericht grundsätzlich unter Mitwirkung der an der Hauptverhandlung beteiligten Richter einschließlich der Schöffen zu treffen seien (vgl. OLG Köln in NStZ 1998, 419 mit zustimmender Anmerkung Siegert; Meyer-Goßner, StPO , 51. Aufl., § 126 Rdn 8; Sowada in NStZ 2001, 169, 175; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO , 26. Aufl., § 125 Rdn 16 a; Paeffgen in SK StPO , § 126 Rdn 7; Schlothauer in StV 1998, 144; Wankel in KMR StPO § 126 Rdn 8; OLG Düsseldorf in StV 1984, 159; jedenfalls für den Fall erstinstanzlicher Verhandlung vor dem Oberlandesgericht auch BGH in NStZ 1997, 606 mit zustimmender Anmerkung Dehn zur Anwendbarkeit der Entscheidung auf Schöffengericht und Strafkammern).
  • KG, 27.01.2015 - 3 Ws 656/14

    Untersuchungshaft des Angeklagten: Gerichtsbesetzung bei Haftentscheidungen nach

    Der Bundesgerichtshof (NStZ 2011, 356) und eine größere Anzahl von Oberlandesgerichten (OLG Köln StV 2010, 34 unter Aufgabe seiner gegenteiligen Auffassung veröffentlich in NStZ 1998, 419; OLG München, Beschluss vom 18. April 2007 - 2 Ws 347/07, 348/07 -, juris; OLG Hamburg in NJW 1998, 2988; Thüringisches OLG in StV 1999, 101; Schultheis in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 126 Rdn 10; Bertram in NJW 1998, 2934; OLG Naumburg - jedenfalls für einen während unterbrochener Hauptverhandlung gestellten Haftprüfungsantrag - in NStZ-RR 2001, 347, so auch OLG Hamm in StV 1998, 388), vertreten die Ansicht, der sich der Senat aus den nachfolgenden Gründen anschließt, dass für Haftentscheidungen auch während einer laufenden Hauptverhandlung stets die für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehene Besetzung maßgeblich ist.
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