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   OLG Hamm, 22.05.1990 - 2 UF 350/89   

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https://dejure.org/1990,3652
OLG Hamm, 22.05.1990 - 2 UF 350/89 (https://dejure.org/1990,3652)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.05.1990 - 2 UF 350/89 (https://dejure.org/1990,3652)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Mai 1990 - 2 UF 350/89 (https://dejure.org/1990,3652)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138 Abs. 1 § 242 . § 1570 § 1585c
    Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unterhaltsverzicht; Mißachtung des Subsidiaritätsprinzips; Herbeiführung der Unterhaltsbedürftigkeit des Ehegatten; Sozialhile; Schädigungsabsicht; Verstoß des Unterhaltsverzichts gegen die guten Sitten; Beeinträchtigung der Belange eines Kindes; Treuwidrigkeit der ...

Papierfundstellen

  • FamRZ 1991, 88
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.09.1986 - IVb ZR 87/85

    Unterhaltspflicht nach den Vorschriften des Ehegesetzes - Verzicht auf jeglichen

    Auszug aus OLG Hamm, 22.05.1990 - 2 UF 350/89
    Zwar kann ein Unterhaltsverzicht den guten Sitten zuwiderlaufen und damit nichtig sein, wenn mit ihm unter Missachtung des Subsidiaritätsprinzips bewusst die Unterhaltsbedürftigkeit eines Ehegatten zu Lasten der Sozialhilfe herbeigeführt wird, auch wenn dies nicht auf einer direkten Schädigungsabsicht der Ehegatten gegenüber dem Träger der Sozialhilfe beruht (vgl. BGH, FamRZ 1983, 137 ; 1987, 152.).
  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZR 333/81

    Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts

    Auszug aus OLG Hamm, 22.05.1990 - 2 UF 350/89
    Zwar kann ein Unterhaltsverzicht den guten Sitten zuwiderlaufen und damit nichtig sein, wenn mit ihm unter Missachtung des Subsidiaritätsprinzips bewusst die Unterhaltsbedürftigkeit eines Ehegatten zu Lasten der Sozialhilfe herbeigeführt wird, auch wenn dies nicht auf einer direkten Schädigungsabsicht der Ehegatten gegenüber dem Träger der Sozialhilfe beruht (vgl. BGH, FamRZ 1983, 137 ; 1987, 152.).
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