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   OLG Hamm, 22.06.2016 - I-31 U 278/15   

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OLG Hamm, 22.06.2016 - I-31 U 278/15 (https://dejure.org/2016,14835)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.06.2016 - I-31 U 278/15 (https://dejure.org/2016,14835)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Juni 2016 - I-31 U 278/15 (https://dejure.org/2016,14835)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Kündigung eines Bausparvertrages zur Zinsersparnis - OLG Hamm bestätigt seine bisherige Rechtsprechung

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Bausparkasse kann Bausparvertrag 10 Jahre nach Zuteilungsreife kündigen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Bausparverträgen: Schlappe für Sparer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse

  • welt.de (Pressemeldung, 24.06.2016)

    Bausparverträge - OLG Hamm öffnet Weg nach Karlsruhe

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Dürfen Bausparkassen Alt-Bausparverträge mit hohen Zinsen ordentlich kündigen?

  • nrw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kündigung eines Bausparvertrages zur Zinsersparnis

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Stuttgart, 30.03.2016 - 9 U 171/15

    Bausparvertrag: Kündbarkeit durch die Bausparkasse nach Eintritt der

    Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2016 - 31 U 278/15
    Mit Annahme der Zuteilung erhält der Bausparer ein Darlehen und die Bausparkasse wird zur Darlehensgeberin (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011, 9 U 151/11; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15; LG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2016, 8 O 109/15; Staudinger/Mülbert, BGB, Stand 2015, § 488 Rn. 539 mwN; offengelassen in BGHZ 187, 360 ff).

    In einem Bausparfall ist daher davon auszugehen, dass die Bausparkasse mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife das Darlehen vollständig im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB empfangen hat (vgl. Staudinger/Mülbert, BGB, Stand 2015, § 488 Rn. 550 mwN; Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 3079 ff.; a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15).

    bb) Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass der Bausparer nach §§ 5 Abs. 1, 14 Abs. 1 ABB den Bausparvertrag auch nach Eintritt der Zuteilungsreife, ggf. sogar bis zum Erreichen der Bausparsumme, grundsätzlich fortsetzen darf (a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15; LG Stuttgart, Urteil vom 12.11.2015, 12 O 100/15).

    Entgegen der Ansicht des OLG Stuttgart (Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15) entspricht es auch nicht - jedenfalls nicht ausnahmslos - dem Interesse der Gemeinschaft der Bausparer, die Zuteilungsmasse durch Entgegennahme von zeitlich unbegrenzten Sparbeiträgen zu vergrößern, um die Zuteilung von Bauspardarlehen zu beschleunigen.

    cc) Soweit teilweise darauf verwiesen wird, dass die Bausparkasse aufgrund der Kündigungsmöglichkeit nach § 5 Abs. 3 ABB ein wirkungsvolles Instrument habe, das Risiko der Zinsentwicklung zu teilen und die Verwendungseignung aufrechtzuerhalten (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15), wird unberücksichtigt gelassen, dass nach dem Grundgedanken des Bausparens dem Bausparer ermöglicht werden sollte, nach seiner individuellen Leistungsfähigkeit Kapitalüberschüsse mit der damit verbundenen Option auf ein Bauspardarlehen für eine spätere wohnungswirtschaftliche Verwendung anzusammeln.

    Angesichts dieser von Bausparer und Bausparkasse ausgeübten einvernehmlichen Praxis - die nicht, wie das OLG Stuttgart meint, als "eigenmächtige Abweichung des Bausparers vom Vertrag" (Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15) qualifiziert werden kann - wäre es der Bausparkasse nach § 242 BGB verwehrt, Nachzahlungen zu verlangen.

    Hiervon geht offenbar auch das OLG Stuttgart (Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15) aus, wenn es die Frage aufwirft, ob "eine Bausparkasse, die jahrelang die Nichtzahlung von Regelsparbeiträgen hinnimmt, ihr Kündigungsrecht verwirkt".

    dd) Soweit schließlich die Auffassung vertreten wird, dass das Abstellen auf den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife deshalb nicht gestattet sei, weil eine planwidrige Regelungslücke nicht vorliege (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15), erscheint eine analoge Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei entsprechender Auslegung des Tatbestandsmerkmals "vollständiger Empfang" schon nicht erforderlich.

    Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Frage der Anwendbarkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Bausparfällen sowie die Auslegung der Vorschrift grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat mit seiner Entscheidung von Urteilen eines anderen Oberlandesgerichts (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016, 9 U 230/15; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15) abweicht.

  • OLG Stuttgart, 04.05.2016 - 9 U 230/15

    Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Ablauf von 10 Jahren

    Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2016 - 31 U 278/15
    § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt für alle Arten von Darlehensverträgen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 489 Rn. 1), demzufolge auch für das in der Ansparphase der Bausparkasse gewährte Darlehen (OLG Köln, Beschluss vom 15.02.2016, 13 U 151/15); Staudinger/Mülbert, BGB, Stand 2015, § 488 Rn. 549 mwN; a.A. AG Ludwigsburg, Urteil vom 07.08.2015, 10 C 1154/15; OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016, 9 U 230/15).

    Für eine telelogische Reduktion der Vorschrift dahin, dass § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB keine Anwendung auf Passivgeschäfte von Bausparkassen findet (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016, 9 U 230/15), besteht angesichts des Wortlauts und der Gesetzessystematik kein Raum (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2016, 8 O 148/15; Edelmann/Suchowerskyj, Kündigung von Bausparverträgen - keine teleologische Reduktion des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, BB 2015, 3079 ff.).

    Die gegenteilige Auffassung (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016, 9 U 230/15) steht ferner in Widerspruch zu § 489 Abs. 4 S. 2 BGB.

    Langfristig können sie die wirtschaftlichen Veränderungen, die durch einen anhaltenden niedrigen Kapitalmarktzins eintreten, nicht auffangen (a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016, 9 U 230/15, wonach das "lange Stehenlassen der Bauspareinlage" den Bausparkassen keine Refinanzierungsschwierigkeiten bereite).

    Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Frage der Anwendbarkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Bausparfällen sowie die Auslegung der Vorschrift grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat mit seiner Entscheidung von Urteilen eines anderen Oberlandesgerichts (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016, 9 U 230/15; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15) abweicht.

  • Drs-Bund, 04.03.2015 - BT-Drs 18/4195
    Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2016 - 31 U 278/15
    Wie die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage vom 04.02.2015 bzgl. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (BT-Drucksache 18/4195, S. 3 zu Nr. 9) ergibt, sollte die Klärung der Frage, ob den Bausparkassen ein ordentliches Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zusteht, wenn seit Eintritt der Zuteilungsreife zehn Jahre vergangen sind, der Rechtsprechung vorbehalten bleiben.

    Die Einführung einer gesetzlichen Kündigungsklausel stand demgegenüber ausdrücklich nicht zur Debatte (vgl. BT-Drucksache 18/4195 S. 3 zu Nr. 11).

  • LG Düsseldorf, 08.04.2016 - 8 O 109/15
    Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2016 - 31 U 278/15
    Mit Annahme der Zuteilung erhält der Bausparer ein Darlehen und die Bausparkasse wird zur Darlehensgeberin (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011, 9 U 151/11; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15; LG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2016, 8 O 109/15; Staudinger/Mülbert, BGB, Stand 2015, § 488 Rn. 539 mwN; offengelassen in BGHZ 187, 360 ff).

    Der Bausparer hingegen könnte weiterhin eine attraktive höhere Verzinsung in Anspruch nehmen, ohne dass er - was gemäß § 1 der hier einbezogenen Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge ausdrücklich Vertragszweck war - selbst ein Darlehen abruft und nach der Ansparphase eine entsprechende Gegenleistung in Form von grundsätzlich höheren Darlehenszinsen erbringt (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2016, 8 O 109/15).

  • OLG Köln, 15.02.2016 - 13 U 151/15

    Kündigungsrecht der Bausparkasse hinsichtlich eines zuteilungsreifen

    Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2016 - 31 U 278/15
    § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt für alle Arten von Darlehensverträgen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 489 Rn. 1), demzufolge auch für das in der Ansparphase der Bausparkasse gewährte Darlehen (OLG Köln, Beschluss vom 15.02.2016, 13 U 151/15); Staudinger/Mülbert, BGB, Stand 2015, § 488 Rn. 549 mwN; a.A. AG Ludwigsburg, Urteil vom 07.08.2015, 10 C 1154/15; OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016, 9 U 230/15).

    Das Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB steht grundsätzlich auch Darlehensnehmern, die nicht Verbraucher sind, zu, da die Vorschrift ihrem Wortlaut nach eine Begrenzung in personeller Hinsicht nicht enthält und auch nach der Systematik eine solche nicht beabsichtigt war (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 15.02.2016, 13 U 151/15; Staudinger/Mülbert, BGB, Stand 2015, § 488 Rn. 549 mwN).

  • LG Stuttgart, 12.11.2015 - 12 O 100/15

    Keine Kündigung eines Bausparvertrags 10 Jahre nach Zuteilungsreife

    Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2016 - 31 U 278/15
    bb) Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass der Bausparer nach §§ 5 Abs. 1, 14 Abs. 1 ABB den Bausparvertrag auch nach Eintritt der Zuteilungsreife, ggf. sogar bis zum Erreichen der Bausparsumme, grundsätzlich fortsetzen darf (a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15; LG Stuttgart, Urteil vom 12.11.2015, 12 O 100/15).
  • LG Hannover, 30.06.2015 - 14 O 55/15
    Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2016 - 31 U 278/15
    Es stünde in Widerspruch zu Sinn und Zweck der Vorschrift, wollte man es dem Bausparer überlassen, beliebig den in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorgesehenen 10-Jahres-Zeitraum durch die Nichtabnahme des Bauspardarlehens zu verlängern (vgl. LG Aachen, Urteil vom 19. Mai 2015, 10 O 404/14; LG Hannover, Urteil vom 30. Juni 2015, 14 O 55/15; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.08.2015, 6 O 1708/15).
  • LG Nürnberg-Fürth, 17.08.2015 - 6 O 1708/15

    Kündigung, Bausparvertrag, Kündigungsrecht, Bausparvertrag, Zuteilungsreife

    Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2016 - 31 U 278/15
    Es stünde in Widerspruch zu Sinn und Zweck der Vorschrift, wollte man es dem Bausparer überlassen, beliebig den in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorgesehenen 10-Jahres-Zeitraum durch die Nichtabnahme des Bauspardarlehens zu verlängern (vgl. LG Aachen, Urteil vom 19. Mai 2015, 10 O 404/14; LG Hannover, Urteil vom 30. Juni 2015, 14 O 55/15; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.08.2015, 6 O 1708/15).
  • LG Aachen, 19.05.2015 - 10 O 404/14

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Kündigung eines Bausparvertrages

    Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2016 - 31 U 278/15
    Es stünde in Widerspruch zu Sinn und Zweck der Vorschrift, wollte man es dem Bausparer überlassen, beliebig den in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorgesehenen 10-Jahres-Zeitraum durch die Nichtabnahme des Bauspardarlehens zu verlängern (vgl. LG Aachen, Urteil vom 19. Mai 2015, 10 O 404/14; LG Hannover, Urteil vom 30. Juni 2015, 14 O 55/15; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.08.2015, 6 O 1708/15).
  • OLG Stuttgart, 14.10.2011 - 9 U 151/11

    Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge: Kündigungsrecht einer Bausparkasse

    Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2016 - 31 U 278/15
    Mit Annahme der Zuteilung erhält der Bausparer ein Darlehen und die Bausparkasse wird zur Darlehensgeberin (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011, 9 U 151/11; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15; LG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2016, 8 O 109/15; Staudinger/Mülbert, BGB, Stand 2015, § 488 Rn. 539 mwN; offengelassen in BGHZ 187, 360 ff).
  • AG Ludwigsburg, 07.08.2015 - 10 C 1154/15

    Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse vor Inanspruchnahme des

  • LG Hannover, 13.07.2015 - 14 O 93/15

    Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse; Zeitpunkt des vollständigen

  • LG Ulm, 26.01.2015 - 4 O 273/13

    Sparverträge: Bank muss hohe Zinsversprechen einhalten

  • LG Düsseldorf, 08.04.2016 - 8 O 148/15

    Wirksame Kündigung eines Bausparvertrags durch eine Bausparkasse

  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10

    Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

  • BGH, 18.02.2020 - XI ZR 390/19

    Wirksamkeit der von der Bausparkasse ausgesprochenen Kündigung eines

    Etwas anderes folgt auch nicht aus den von der Revision angeführten Urteilen des OLG Hamm vom 22. Juni 2016 (31 U 278/15, juris Rn. 36) und OLG München vom 17. Oktober 2016 (17 U 2643/16, juris Rn. 23), wonach einer Bausparkasse bei einer jahrelangen Hinnahme der Nichtzahlung von Regelsparbeiträgen nach Treu und Glauben das Verlangen nach deren Nachzahlung verwehrt sei und ihr auch kein Kündigungsrecht nach § 5 Abs. 3 ABB mehr zustehe.
  • OLG Köln, 11.07.2019 - 12 U 243/17

    Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse wegen Rückstand mit mehr

    Die von den Oberlandesgerichten Hamm und München vertretene abweichende Ansicht (OLG Hamm, Urteil vom 22.06.2016, 31 U 278/15, Rn. 34; OLG München, Urteil vom 17.10.2016, 17 U 2643/16, Rn. 23) berücksichtigt nach Auffassung des erkennenden Senats unzureichend, dass § 5 Abs. 3 ABB das Risiko des Eintritts der Kündbarkeit des Vertrages wegen der Nichtzahlung von Regelbausparbeiträgen dem Bausparer zuweist, weswegen der Vertrag für die Annahme einer Obliegenheit der Bausparkasse, eine ihr aus § 5 Abs. 3 ABB erwachsene Rechtsposition innerhalb einer zeitlichen Begrenzung geltend zu machen, gerade keine Grundlage bietet.

    Auf die Frage einer möglichen Beschränkung des Kündigungsrechtes nach Treu und Glauben im Hinblick auf eine jahrelange Hinnahme der Nichtzahlung von Regelbausparbeiträgen, wie die Oberlandesgerichte Hamm (Urteil vom 22.06.2016, 31 U 278/15, zitiert nach juris, Rn. 34) und München (Urteil vom 17.10.2016, 17 U 2643/16, zitiert nach juris, Rn. 23) sie annehmen, das Oberlandesgericht Bamberg (Urteil vom 10. August 2016, 8 U 24/16, zitiert nach juris, Rn. 71) und der erkennende Senat sie aber ablehnen, ist der BGH hierbei aber nicht eingegangen, weshalb insoweit weiter Klärungsbedarf besteht.

  • LG Dortmund, 26.02.2020 - 3 O 558/19
    Dies entspricht der zu Fällen der Kündigung von Bausparverträgen durch Bausparkassen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Beschl. v. 21.02.2017 - XI ZR 88/16 - NJW 2017, 2343; Beschl. v. 07.01.2020 - XI ZR 277/18 - BeckRS 2020, 436, Rn. 6) und auch des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. Urt. v. 22.06.2016 - 31 U 278/15 - BeckRS 2016, 11412, Rn. 38; Beschl. v. 20.10.2015 - 31 W 74/15 - BeckRS 2015, 19967, Rn. 1).
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