Rechtsprechung
OLG Hamm, 22.08.2013 - III-1 RVs 65/13 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Burhoff online
Graffiti, Sachbeschädigung, erforderliche Feststellungen, Urteil
- Burhoff online
StGB § 303
Farbschmiererei, Sachbeschädigung, erforderliche Feststellungen bei Vorschädigungen - openjur.de
Graffiti, Farbschmiererei, Sachbeschädigung, erforderliche Feststellungen bei Vorschädigungen
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Graffiti, Farbschmiererei, Sachbeschädigung, erforderliche Feststellungen bei Vorschädigungen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderung an die tatrichterlichen Feststellungen zur nicht nur unerheblichen Veränderung des Erscheinungsbilds eines bereits zuvor mit Schmierereien versehenen Tatobjekts
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 303 Abs. 2
Anforderung an die tatrichterlichen Feststellungen zur nicht nur unerheblichen Veränderung des Erscheinungsbilds eines bereits zuvor mit Schmierereien versehenen Tatobjekts - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Graffiti auf bereits verschmierter Hauswand: Keine Sachbeschädigung
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Graffiti auf bereits verschmierter Hauswand keine Sachbeschädigung
- internet-law.de (Kurzinformation)
Graffiti auf fremden Wänden nicht immer strafbar
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Strafbares Graffiti? - das Urteil muss es schon beschreiben
- beck-blog (Kurzinformation)
Graffiti auf schon beschmierter Hauswand: Sachbeschädigung schwierig!
- anwalt.de (Kurzinformation)
Grafitti auf fremden Wänden ist nicht immer als strafbare Sachbeschädigung anzusehen
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Dortmund, 14.05.2013 - 609 Ds 347/12
- OLG Hamm, 22.08.2013 - III-1 RVs 65/13
Papierfundstellen
- StV 2014, 693
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 21.04.2009 - 1 Ss 127/09
Erhebliche Veränderung des Erscheinungsbildes einer Sache bei einer Markierung …
Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2013 - 1 RVs 65/13
Nur unerheblich ist eine Veränderung des Erscheinungsbildes indes, wenn sie völlig unauffällig bleibt, z. B. aufgrund von vorangegangener Schmierereien durch Dritte (zu vgl. Senatsbeschluss vom 21.04.2009 - 1 Ss 127/09 - m.w.N., zitiert nach juris).