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   OLG Hamm, 22.09.2016 - III-1 Vollz (Ws) 298/16   

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https://dejure.org/2016,71238
OLG Hamm, 22.09.2016 - III-1 Vollz (Ws) 298/16 (https://dejure.org/2016,71238)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.09.2016 - III-1 Vollz (Ws) 298/16 (https://dejure.org/2016,71238)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. September 2016 - III-1 Vollz (Ws) 298/16 (https://dejure.org/2016,71238)
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  • OLG Hamm, 16.07.2013 - 1 Vollz (Ws) 256/13

    Voraussetzungen der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus OLG Hamm, 22.09.2016 - 1 Vollz (Ws) 298/16
    Die Rechtsbeschwerde ist vorliegend zuzulassen, weil der allgemein anerkannte Zulassungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs durchgreift (vgl. Senatsbeschluss vom 16.07.2013 -III-1 Vollz (Ws) 256/13-, juris; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 116 Rn. 3, jew. m. w. N.).

    Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Gehörsverstoß beruht (hierzu vgl. Senatsbeschluss vom 16.07.2013, a.a.O.).

  • BVerfG, 17.03.2009 - 2 BvR 1466/07

    Verletzung des Anspruchs eines Häftlings auf am Resozialisierungsziel

    Auszug aus OLG Hamm, 22.09.2016 - 1 Vollz (Ws) 298/16
    Zwar ist allgemein anerkannt, dass die Auferlegung von Haftkosten nicht zwangsläufig die Wiedereingliederung des Verurteilten gefährdet, auch wenn dieser Schulden hat; zur Vermeidung einer Verletzung des Resozialisierungsgrundsatzes muss dieser Umstand jedoch bei der Beurteilung einer Gefährdung der Wiedereingliederung angemessen berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.03.2009 - 2 BvR 1466/07 - Rn. 24 f. m. w. N., juris).
  • OLG Hamm, 06.05.2008 - 1 Vollz (Ws) 154/08

    Zulässigkeit der Erhebung eines Haftkostenbeitrags

    Auszug aus OLG Hamm, 22.09.2016 - 1 Vollz (Ws) 298/16
    Die Gerichte haben daher die Entscheidung der Vollzugsanstalt nur im Umfang und nach Art einer Ermessensentscheidung zu prüfen, namentlich dahingehend, ob die Vollzugsanstalt die Grenzen des Beurteilungsspielraums durch eine nicht mehr vertretbare Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs überschritten hat, ob sie den zugrunde liegenden Sachverhalt unzutreffend oder unvollständig ermittelt hat, ob sie allgemeine Wertmaßstäbe missachtet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 06.05.2008 - 1 Vollz (Ws) 154/08 -, Rn. 15, juris; Arloth, a.a.O., § 50 Rn. 9).
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