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   OLG Hamm, 22.12.2008 - 2 Ws 354/08   

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OLG Hamm, 22.12.2008 - 2 Ws 354/08 (https://dejure.org/2008,6866)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.12.2008 - 2 Ws 354/08 (https://dejure.org/2008,6866)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Dezember 2008 - 2 Ws 354/08 (https://dejure.org/2008,6866)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beihilfe zum Ebay-Betrug durch Zurverfügungstellen eines Accounts und einer Bankverbindung; Umfang des Strafklageverbrauchs bei einer Vielzahl von Taten

  • Judicialis

    GG Art. 103; ; StGB § 27; ; StGB § 263

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103; StGB § 27; StGB § 263
    Beihilfe zum Ebay-Betrug durch Zurverfügungstellen eines Accounts und einer Bankverbindung; Umfang des Strafklageverbrauchs bei einer Vielzahl von Taten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Bochum - 1 KLs 9 Js 193/08
  • OLG Hamm, 22.12.2008 - 2 Ws 354/08

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 274
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 28.08.2003 - 2 BvR 1012/01

    Prozessualer Tatbegriff und Verfassungsrecht; Weitergabe von Telefonmitschnitten

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2008 - 2 Ws 354/08
    Ziel der die materiell-rechtlichen Konkurrenzverhältnisse regelnden §§ 52, 53 StGB ist es, eine Strafe zu finden, die dem Maß der vom Täter verwirklichten Schuld entspricht (BVerfG, Beschluss vom 08. Januar 1981 - 2 BvR 873/80 -, zitiert nach juris Rn. 20; BGH, NStZ 1998, 251, 252), um das Ziel bestmöglicher Verwirklichung materieller Gerechtigkeit zu erreichen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. August 2003 - 2 BvR 1012/01 -, zitiert nach juris Rn. 4).

    Durch sie wird der Verurteilte davor geschützt, wegen des in der Anklage bezeichneten und individualisierten Sachverhaltes nochmals gerichtlich belangt zu werden (BVerfG, Beschluss vom 08.01.1981 - 2 BvR 873/80 -, zitiert nach juris Rn. 21; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. August 2003 - 2 BvR 1012/01 -, zitiert nach juris Rn. 5; auch: BGH, Urteil vom 11. Juni 1980, 3 StR 9/80 -, zitiert nach juris Rn. 10).

    Dies kann zwar zu ungerecht empfundenen Ergebnissen führen, ist aber Folge der freiwilligen Begrenzung des Staates seines Rechtes zur Verfolgung strafbarer Handlungen und des damit einhergehenden Verzichtes auf das Legalitätsprinzip (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. August 2003 - 2 BvR 1012/01 -, zitiert nach juris Rn. 5).

    Die verfassungsrechtlich verankerte Sperrwirkung des Artikels 103 Abs. 3 GG ist vor diesem Hintergrund aber nur dann hinnehmbar, wenn sich der Umfang des prozessualen Tatbegriffs im Sinne des ne - bis - in - idem - Gebotes nicht mit dem Begriff der materiell-rechtlichen Tateinheit vermengt und dadurch über jedes Maß hinaus ausgedehnt wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. August 2003 2 BvR 1012/01 -, zitiert nach juris Rn. 5).

    Danach ist eine "Tat" mit strafklageverbrauchender Wirkung der geschichtliche - und damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte - Vorgang, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeschuldigte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 111/06 - zitiert nach juris Rn. 7; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. August 2003 - 2 BvR 1012/01 - zitiert nach juris Rn. 3 mit weiteren Nachweisen).

    Unter besonderer Berücksichtigung des Prinzips der Rechtssicherheit und der Rechtsruhe kommt es für den prozessualen Tatbegriff des Artikels 103 Abs. 3 GG darauf an, ob dem Abgeurteilten ein schützenswertes Vertrauen darauf zusteht, mit dem ersten Verfahren sei auch die in der jetzigen Anklageschrift aufgeführte Straftat abgeurteilt und erledigt (vgl. dazu: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. August 2008 - 2 BvR 1012/01 -, zitiert nach juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80 -, zitiert nach juris Rn. 17).

  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvR 873/80

    Kriminelle Vereinigung

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2008 - 2 Ws 354/08
    Auch das Bundesverfassungsgericht hat den Tatbegriff des Artikels 103 Abs. 3 GG in seinem verfassungsmäßigen Gehalt unabhängig vom Tatbegriff des materiellen Rechts bestimmt (zum Beispiel: BVerfG, Beschluss vom 08. Januar 1981 - 2 BvR 873/80 -, zitiert nach juris Rn. 12).

    Ziel der die materiell-rechtlichen Konkurrenzverhältnisse regelnden §§ 52, 53 StGB ist es, eine Strafe zu finden, die dem Maß der vom Täter verwirklichten Schuld entspricht (BVerfG, Beschluss vom 08. Januar 1981 - 2 BvR 873/80 -, zitiert nach juris Rn. 20; BGH, NStZ 1998, 251, 252), um das Ziel bestmöglicher Verwirklichung materieller Gerechtigkeit zu erreichen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. August 2003 - 2 BvR 1012/01 -, zitiert nach juris Rn. 4).

    Dadurch können Handlungszusammenfassungen von ausgedehnter tatsächlicher Reichweite entstehen, für die lediglich eine Strafe zu verhängen ist (BVerfG, Beschluss vom 08. Januar 1981 - 2 BvR 873/80 -, zitiert nach juris Rn. 20).

    Durch sie wird der Verurteilte davor geschützt, wegen des in der Anklage bezeichneten und individualisierten Sachverhaltes nochmals gerichtlich belangt zu werden (BVerfG, Beschluss vom 08.01.1981 - 2 BvR 873/80 -, zitiert nach juris Rn. 21; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. August 2003 - 2 BvR 1012/01 -, zitiert nach juris Rn. 5; auch: BGH, Urteil vom 11. Juni 1980, 3 StR 9/80 -, zitiert nach juris Rn. 10).

    Die Verknüpfung zu einem einheitlichen Lebensvorgang und damit zu einer "Tat" im Sinne des Artikels 103 Abs. 3 GG ist deshalb streng anhand der unmittelbar aus den dem Vorgang zugrundeliegenden Handlungen oder Ereignissen selbst vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 08. Januar 1981 - 2 BvR 873/80 -, zitiert nach juris Rn. 16).

    Unabhängig davon kann aber bei der Prüfung der prozessualen Tatidentität, die dem verfassungsrechtlich verankerten Verbot der Doppelbestrafung dient, nicht die Kognitionspflicht als Begriff des einfachen Strafprozessrechts entscheidend sein, da sie allein dem anderen Zweck dient, in der Anklage nicht aufgeführte Tatteile ohne Nachtragsanklage (§ 266 StPO) in die Hauptverhandlung einzubeziehen (BVerfG, Beschluss vom 08. Januar 1980 - 2 BvR 873/80 -, zitiert nach juris Rn. 27).

  • BGH, 01.10.1997 - 2 StR 520/96

    Strafklageverbrauch (prozessualer Tatbegriff; einheitliche Handlung im Sinne

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2008 - 2 Ws 354/08
    Ziel der die materiell-rechtlichen Konkurrenzverhältnisse regelnden §§ 52, 53 StGB ist es, eine Strafe zu finden, die dem Maß der vom Täter verwirklichten Schuld entspricht (BVerfG, Beschluss vom 08. Januar 1981 - 2 BvR 873/80 -, zitiert nach juris Rn. 20; BGH, NStZ 1998, 251, 252), um das Ziel bestmöglicher Verwirklichung materieller Gerechtigkeit zu erreichen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. August 2003 - 2 BvR 1012/01 -, zitiert nach juris Rn. 4).

    Im Übrigen führte es zu einer uferlose Ausdehnung der Kognitionspflicht des erstverurteilenden Tatrichters, würde man bei langgestreckten Delikten, wie im Falle von Bewertungseinheiten, den prozessualen Tatbegriff und damit die Folge des Strafklageverbrauchs nach Artikel 103 Abs. 3 GG weiter ausdehnen (BGH, NJW 2001, 1734, 1736 mit Verweis auf BGH, NStZ 1998, 251, 252).

    Dies hätte zur Folge, dass der erstverurteilende Tatrichter - hier im Strafbefehlsverfahren - die Hintergründe der ebay-Geschäfte nahezu lückenlos hätte aufklären müssen, um einen ungewollten Eintritt des Strafklageverbrauchs zu vermeiden (vgl. dazu: BGH, NStZ 1998, 251, 252).

    Eine solche Ausdehnung der Kognitionspflicht verlagerte die Ermittlungs- und Aufklärungstätigkeit von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte und höhlte die dem Schutz des Angeklagten dienenden Verfahrensinstitute der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses aus (BGH, NStZ 1998, 251, 252; daran anschließend: BGH, NJW 2001, 1743, 1736).

  • BGH, 11.06.1980 - 3 StR 9/80

    Das Verbot paralleler strafrechtlicher Ermittlungsverfahren bzw. die (zeitlich

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2008 - 2 Ws 354/08
    Zwar soll es sich "in der Regel" um eine Tat im Sinne des Artikel 103 Abs. 3 GG handeln, wenn materiell-rechtlich Tateinheit vorliegt (vgl. dazu zum Beispiel: BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 3 StR 9/80 -, zitiert nach juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 09. August 1983 5 StR 319/83 -, zitiert nach juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. Februar 1993 - 5 StR 710/92 -, zitiert nach juris Rn. 5).

    Durch sie wird der Verurteilte davor geschützt, wegen des in der Anklage bezeichneten und individualisierten Sachverhaltes nochmals gerichtlich belangt zu werden (BVerfG, Beschluss vom 08.01.1981 - 2 BvR 873/80 -, zitiert nach juris Rn. 21; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. August 2003 - 2 BvR 1012/01 -, zitiert nach juris Rn. 5; auch: BGH, Urteil vom 11. Juni 1980, 3 StR 9/80 -, zitiert nach juris Rn. 10).

    Unter besonderer Berücksichtigung des Prinzips der Rechtssicherheit und der Rechtsruhe kommt es für den prozessualen Tatbegriff des Artikels 103 Abs. 3 GG darauf an, ob dem Abgeurteilten ein schützenswertes Vertrauen darauf zusteht, mit dem ersten Verfahren sei auch die in der jetzigen Anklageschrift aufgeführte Straftat abgeurteilt und erledigt (vgl. dazu: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. August 2008 - 2 BvR 1012/01 -, zitiert nach juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80 -, zitiert nach juris Rn. 17).

  • BGH, 14.03.2007 - 5 StR 461/06

    Einfuhr unverzollter Zigaretten in die Europäische Gemeinschaft; gewerbsmäßiger

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2008 - 2 Ws 354/08
    Zwar liegt grundsätzlich Tatmehrheit nach § 53 StGB vor, wenn mit mehreren Hilfeleistungen viele selbstständige Taten gefördert werden (BGH, wistra 2007, 262, 276).

    Dies gilt aber dann nicht mehr, wenn - wie hier - bei einer Gesamtschau die Hilfeleistungen die Haupttaten "fortlaufend" absichern sollen und sich nicht mehr einer konkreten Haupttat zuordnen lassen (BGH, wistra 2007, 262, 267).

  • BGH, 10.02.1993 - 5 StR 710/92

    Inverkehrbringen - Falschgeld - Strafklage

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2008 - 2 Ws 354/08
    Denn auch ein rechtskräftiger Strafbefehl, dem nach § 410 Abs. 3 StPO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils zukommt, hat strafklageverbrauchende Wirkung (vgl. nur: BGH, Beschluss vom 10. Februar 1993 - 5 StR 710/92 -, zitiert nach juris Rn. 5).

    Zwar soll es sich "in der Regel" um eine Tat im Sinne des Artikel 103 Abs. 3 GG handeln, wenn materiell-rechtlich Tateinheit vorliegt (vgl. dazu zum Beispiel: BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 3 StR 9/80 -, zitiert nach juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 09. August 1983 5 StR 319/83 -, zitiert nach juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. Februar 1993 - 5 StR 710/92 -, zitiert nach juris Rn. 5).

  • BGH, 30.03.2001 - StB 4/01

    Schindler muß sich doch vor dem Kammergericht verantworten

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2008 - 2 Ws 354/08
    Bei den anderen Einzeltaten reicht für die Eröffnung des Hauptverfahrens bei der Prüfung des Verfahrenshindernisses schon die hinreichende Wahrscheinlichkeit aus, dass die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung ein solches Verfahrenshindernis nicht ergeben werde (BGH, NJW 2001, 1734).

    Im Übrigen führte es zu einer uferlose Ausdehnung der Kognitionspflicht des erstverurteilenden Tatrichters, würde man bei langgestreckten Delikten, wie im Falle von Bewertungseinheiten, den prozessualen Tatbegriff und damit die Folge des Strafklageverbrauchs nach Artikel 103 Abs. 3 GG weiter ausdehnen (BGH, NJW 2001, 1734, 1736 mit Verweis auf BGH, NStZ 1998, 251, 252).

  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 111/06

    Keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots durch Verurteilung wegen Führens

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2008 - 2 Ws 354/08
    Danach ist eine "Tat" mit strafklageverbrauchender Wirkung der geschichtliche - und damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte - Vorgang, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeschuldigte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 111/06 - zitiert nach juris Rn. 7; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. August 2003 - 2 BvR 1012/01 - zitiert nach juris Rn. 3 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 09.08.1983 - 5 StR 319/83

    Klammerwirkung - Straftatbestände - Tateinheit - Zusammenfassende Tat -

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2008 - 2 Ws 354/08
    Zwar soll es sich "in der Regel" um eine Tat im Sinne des Artikel 103 Abs. 3 GG handeln, wenn materiell-rechtlich Tateinheit vorliegt (vgl. dazu zum Beispiel: BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 3 StR 9/80 -, zitiert nach juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 09. August 1983 5 StR 319/83 -, zitiert nach juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. Februar 1993 - 5 StR 710/92 -, zitiert nach juris Rn. 5).
  • BFH, 18.01.2001 - IV R 58/99

    Schenkweise begründete Darlehensverbindlichkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2008 - 2 Ws 354/08
    Eine solche Ausdehnung der Kognitionspflicht verlagerte die Ermittlungs- und Aufklärungstätigkeit von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte und höhlte die dem Schutz des Angeklagten dienenden Verfahrensinstitute der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses aus (BGH, NStZ 1998, 251, 252; daran anschließend: BGH, NJW 2001, 1743, 1736).
  • BayObLG, 15.06.1982 - 3 St 23/81
  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvR 230/51

    Mehrfachbestrafung

  • BVerfG, 07.12.1983 - 2 BvR 282/80

    Strafbefehl

  • BGH, 22.07.1970 - 3 StR 237/69

    Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses - Andere rechtliche Würdigung der Tat als

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