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   OLG Hamm, 22.12.2009 - 2 Ss 418/09   

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OLG Hamm, 22.12.2009 - 2 Ss 418/09 (https://dejure.org/2009,77637)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.12.2009 - 2 Ss 418/09 (https://dejure.org/2009,77637)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Dezember 2009 - 2 Ss 418/09 (https://dejure.org/2009,77637)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91

    Verfassungsrchtliche Überprüfung einer strafgerichtlichen Entscheidungen wegen

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2009 - 2 Ss 418/09
    Aus diesem Grund sind Werturteile von Art. 5 Absatz 1 GG unabhängig davon geschützt, ob die Äußerung "wertvoll" oder "wertlos", "richtig" oder "falsch", "emotional" oder "rational" begründet ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2815; NJW 1983, 1415; NJW 1972, 811).

    In diesem Zusammenhang ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin zu beachten, dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, zum Kernbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gehört (vgl. BVerfG NJW 1992, 2815).

    Selbst scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen in diesem Zusammenhang in den Schutzbereich des Art. 5 Absatz 1 GG (vgl. BVerfG NJW 1992, 2815).

  • OLG Hamm, 10.10.2005 - 3 Ss 231/05

    Beleidigung; Bundesgrenzschutzbeamte; Schmähung

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2009 - 2 Ss 418/09
    Dabei kann die Beleidigung durch ehrenrührige Tatsachenbehauptung sowie durch herabsetzende Werturteile gegenüber dem Betroffenen begangen werden (vgl. OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Oktober 2005 in 3 Ss 231/05 ).

    Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit liegt auch dann vor, wenn das Strafgericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zu Grunde legt, ohne vorher andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfG NJW 1990, 980 und 1995, 3303; OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Oktober 2005 in 3 Ss 231/05 ).

    Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlicherweise für eine Schmähung oder Formalbeleidigung, mit der Folge, dass eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles unterlassen wird, so liegt darin ein erheblicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils führt (vgl. OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Oktober 2005 in 3 Ss 231/05 ).

  • OLG Hamm, 03.06.2004 - 4 Ss 138/04

    Beleidigung; Meinungsäußerung; verfassungsrechtliche Abwägung; Beleidigung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2009 - 2 Ss 418/09
    Für den Angeklagten spricht zwar, dass er seine Meinungsäußerung nicht als unbeteiligter Dritter, sondern als Partei einer rechtlichen Auseinandersetzung im Kampf um Rechtspositionen gemacht hat (vgl. OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Juni 2004 in 4 Ss 138/04 ).

    Bei der Abwägung ist zwar zu berücksichtigen, dass der Betroffene durchaus an einer hoheitlichen Maßnahme Kritik üben kann und angebliches oder tatsächliches Fehlverhalten aufzeigen darf, ohne sogleich befürchten zu müssen, der Strafverfolgung ausgesetzt zu sein (vgl. OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Juni 2004 in 4 Ss 138/04; KG StV 1997, 485; BayObLG NStZ-RR 2002, 41), er muss aber die aufgezeigten Grenzen einhalten.

  • BVerfG, 16.03.1999 - 1 BvR 734/98

    Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1 durch strafgerichtliche Verurteilung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2009 - 2 Ss 418/09
    Die tatrichterliche Auslegung unterliegt dabei allerdings nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung (vgl. BVerfG NJW 2000, 199).

    Im Rahmen der Abwägung, bei der es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt und deren Ergebnis verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist (vgl. BVerfG NJW 2000, 199), sind alle wesentlichen Umstände des Falles zu berücksichtigen (vgl. BVerfG NJW 1996, 1529; NJW 1999, 2262).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2009 - 2 Ss 418/09
    Hingegen sind Meinungen, auf die sich der grundgesetzliche Schutz der Meinungsfreiheit in erster Linie bezieht, durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage und durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt (vgl. BVerfG, StV 2000, 416; NJW 1994, 1779).

    Tatsachenbehauptungen können jedoch auch in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen, und zwar dann, wenn sie im Zusammenspiel die Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind, weil sich diese in der Regel auf tatsächliche Annahmen stützen oder zu tatsächlichen Verhältnissen Stellung beziehen (vgl. BVerfG NJW 1994, 1779).

  • BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90

    Persönlicher Ehrenschutz und Parteivortrag im Zivilrechtsstreit

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2009 - 2 Ss 418/09
    Dabei kommt es grundsätzlich auch nicht darauf an, dass er seine Kritik anders hätte formulieren können (vgl. BVerfG StV 1991, 458).
  • BVerfG, 16.10.1998 - 1 BvR 590/96

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch Bewertung einer Äußerung als objektiv

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2009 - 2 Ss 418/09
    Im Rahmen der Abwägung, bei der es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt und deren Ergebnis verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist (vgl. BVerfG NJW 2000, 199), sind alle wesentlichen Umstände des Falles zu berücksichtigen (vgl. BVerfG NJW 1996, 1529; NJW 1999, 2262).
  • BGH, 27.11.1989 - II ZR 310/88

    Abtretung einer Eigentümergrundschuld als eigenkapitalersetzende Leistung

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2009 - 2 Ss 418/09
    Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit liegt auch dann vor, wenn das Strafgericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zu Grunde legt, ohne vorher andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfG NJW 1990, 980 und 1995, 3303; OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Oktober 2005 in 3 Ss 231/05 ).
  • BVerfG, 28.03.2000 - 2 BvR 1392/96

    Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) sowie des Anspruchs auf ein

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2009 - 2 Ss 418/09
    Hingegen sind Meinungen, auf die sich der grundgesetzliche Schutz der Meinungsfreiheit in erster Linie bezieht, durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage und durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt (vgl. BVerfG, StV 2000, 416; NJW 1994, 1779).
  • BGH, 25.03.1997 - VI ZR 102/96

    Anspruch auf Unterlassung einer aus dem Zusammenhang gerissenen

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2009 - 2 Ss 418/09
    Ob der Tatrichter den Aussagegehalt einer beanstandeten Äußerung zutreffend erfasst und rechtlich einwandfrei zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil unterschieden hat, unterliegt revisionsrechtlicher Nachprüfung (vgl. BGH NJW 1997, 2513).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

  • BGH, 15.11.1967 - 3 StR 4/67

    Verurteilung wegen Volksverhetzung durch heimliche Abänderung eines Wahlspruchs -

  • OLG Hamm, 21.02.2000 - 2 Ss 130/00

    Feststellungen bei Verurteilung wegen Beleidigung

  • BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00

    Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

  • BGH, 26.07.1951 - 2 StR 251/51
  • BGH, 18.11.1957 - GSSt 2/57

    Innere Ehre sowie die darauf beruhende Geltung und der gute Ruf als

  • BGH, 21.04.1961 - 4 StR 20/61

    Nichtvorliegen eines Strafantrages - Verletzung von Verfahrensrechten

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

  • LG Hamburg, 16.12.1975 - 23 O 109/75
  • BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02

    Unzutreffende Annahme von Schmähkritik bei Polemik im politischen Meinungskampf

  • OLG Hamm, 22.09.2003 - 2 Ss 452/03

    Beleidigung, Anforderungen an die Feststellungen

  • BGH, 15.03.1994 - 1 StR 179/93

    Strafbarkeit der Leugnung des Massenmords an Juden (Holocaust); Straftatbestand

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

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