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   OLG Hamm, 22.12.2015 - II-3 UF 83/15   

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https://dejure.org/2015,54225
OLG Hamm, 22.12.2015 - II-3 UF 83/15 (https://dejure.org/2015,54225)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.12.2015 - II-3 UF 83/15 (https://dejure.org/2015,54225)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Dezember 2015 - II-3 UF 83/15 (https://dejure.org/2015,54225)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Anspruch auf Nutzungsentgelt für eine zum Gesamtgut gehörende, von nur einem Ehegatten bewohnte Immobilie; Aktivlegitimation für den unmittelbaren Antrag auf Zahlung des Nutzungsentgelts an sich trotz bestehender Gesamthand

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtliche Grundlage des Anspruchs auf Nutzungsvergütung für eine zum Gesamtgut der in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten gehörenden, nur von einem von ihnen bewohnten Immobilie

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Nutzungsentgelt für eine zum Gesamtgut gehörende, von nur einem Ehegatten bewohnte Immobilie; Aktivlegitimation für den unmittelbaren Antrag auf Zahlung des Nutzungsentgelts an sich trotz bestehender Gesamthand

  • rechtsportal.de

    Rechtliche Grundlage des Anspruchs auf Nutzungsvergütung für eine zum Gesamtgut der in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten gehörenden, nur von einem von ihnen bewohnten Immobilie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2016, 983
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.08.2008 - XII ZR 155/06

    Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten bei Scheidung der Ehe

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2015 - 3 UF 83/15
    Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den ihm überlassenen Gebrauch des im gemeinschaftlichen Eigentum der Beteiligten stehenden Hausgrundstücks ergibt sich jedoch aus § 1472 Abs. 3 Hs. 1 BGB, aus seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an Verwaltungsmaßnahmen der Gemeinschaft (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1674-1678, entgegen: OLG Düsseldorf, FamRZ 1984, 1098-199; offengelassen: OLG Koblenz, a.a.O.; jeweils auch juris).

    Der sich danach aus § 1472 Abs. 3 BGB als Folge der Neuregelung der Verwaltung und Benutzung ergebende Anspruch auf Nutzungsentschädigung steht allerdings - im Unterschied zu einem Anspruch nach § 745 Abs. 2 BGB - nach § 1473 Abs. 1 BGB zunächst nicht der Antragstellerin selbst zu und ist auch nicht auf Zahlung unmittelbar an sie gerichtet, sondern ist - auch wenn die Antragstellerin nach § 1455 Nr. 6 BGB zur gerichtlichen Geltendmachung für die Gütergemeinschaft berechtigt ist - vielmehr Teil des gemeinschaftlichen Vermögens der Ehegatten, der Sachantrag geht insofern auf Leistung an beide Ehegatten gemeinsam (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1674-1678, auch juris).

    Ein Zahlungsanspruch setzt jedoch frühestens in dem Zeitpunkt ein, in dem eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung mit hinreichender Deutlichkeit verlangt wird (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1674 ff., auch juris).

  • OLG Koblenz, 05.07.2005 - 11 UF 663/04

    Auseinandersetzung der durch Ehescheidung beendeten Gütergemeinschaft

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2015 - 3 UF 83/15
    Zutreffend geht die Beschwerde zunächst davon aus, dass sich ein Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung einer Nutzungsvergütung nicht wie vom Familiengericht angenommen aus § 745 Abs. 2 BGB in entsprechender Anwendung ergibt, da die §§ 1472 ff. BGB eine abschließende Regelung enthalten (vgl. OLG Köln, FamRZ 1993, 713-714; OLG Koblenz, FamRZ 2006, 40-43; jeweils auch juris).

    Einem laufenden Anspruch in Höhe des von dem Antragsgegner im Falle der Bruchteilsgemeinschaft zu zahlenden Nutzungsentgelts steht insofern auch nicht die Regelung des § 1476 Abs. 2 BGB entgegen (entgegen OLG Koblenz, FamRZ 2006, 40-43).

  • BGH, 16.05.1990 - XII ZR 40/89

    Anspruch auf Trennungsunterhalt bei Gütergemeinschaft

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2015 - 3 UF 83/15
    Aber auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet die Regelung des § 1420 BGB, wonach Einkommen aus dem Gesamtgut vorrangig zu Einkommen aus Sondergut (wie unpfändbare Gehaltsteile, vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Auflage, § 1417, Rn. 2) oder Vorbehaltsgut für den Familienunterhalt einzusetzen ist, trotz der Formulierung "für den Unterhalt der Familie" über § 1360 BGB hinaus auch für den Unterhalt nach § 1361 BGB - Trennungsunterhalt - Anwendung (vgl. BGH, NJW 1990, 2252-2255, auch juris).

    Trotz dieses nur gegen die Gesamthand bestehenden Anspruchs kann ein unmittelbarer Zahlungsanspruch gegen den etwa entgegen § 1472 Abs. 1 BGB das Gesamtgut allein verwaltenden Ehegatten bestehen - soweit nicht die Gefahr der Vollstreckung in das Sondergut besteht - wenn die zu verlangende Mitwirkung im Ergebnis nur der Überlassung von Geldbeträgen dient (vgl. BGH, NJW 1990, 2252 ff, auch juris).

  • BGH, 13.01.1993 - XII ZR 212/90

    Nutzungsentgelt für gemeinsames Haus nach Trennung der Ehegatten

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2015 - 3 UF 83/15
    Eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung wird also, wenn der im Haus verbliebene Ehegatte dieses auch weiterhin bewohnen will und keine weiteren für die Hausfinanzierung aufgenommenen Kredite zu bedienen sind, wie bei einer Bruchteilsgemeinschaft regelmäßig darin liegen, dass der verbliebene Ehegatte eine Nutzungsentschädigung zahlt (vgl. BGH, a.a.O.; zur Bruchteilsgemeinschaft: FamRZ 1982, 355 f.; FamRZ 1986, 434, 435; FamRZ 1993, 676, 678).
  • BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 82/84

    Berücksichtigung der alleinigen Nutzung der Ehewohnung bei der

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2015 - 3 UF 83/15
    Eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung wird also, wenn der im Haus verbliebene Ehegatte dieses auch weiterhin bewohnen will und keine weiteren für die Hausfinanzierung aufgenommenen Kredite zu bedienen sind, wie bei einer Bruchteilsgemeinschaft regelmäßig darin liegen, dass der verbliebene Ehegatte eine Nutzungsentschädigung zahlt (vgl. BGH, a.a.O.; zur Bruchteilsgemeinschaft: FamRZ 1982, 355 f.; FamRZ 1986, 434, 435; FamRZ 1993, 676, 678).
  • BGH, 04.02.1982 - IX ZR 88/80

    Verwaltung und Benutzung einer beiden Ehegatten gehörenden Eigentumswohnung nach

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2015 - 3 UF 83/15
    Eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung wird also, wenn der im Haus verbliebene Ehegatte dieses auch weiterhin bewohnen will und keine weiteren für die Hausfinanzierung aufgenommenen Kredite zu bedienen sind, wie bei einer Bruchteilsgemeinschaft regelmäßig darin liegen, dass der verbliebene Ehegatte eine Nutzungsentschädigung zahlt (vgl. BGH, a.a.O.; zur Bruchteilsgemeinschaft: FamRZ 1982, 355 f.; FamRZ 1986, 434, 435; FamRZ 1993, 676, 678).
  • AG Ahaus, 19.03.2015 - 12 F 171/14

    Anspruch eines Miteigentümers gegen den in der gemeinschaftlichen Immobilie

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2015 - 3 UF 83/15
    Der Senat beabsichtigt, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abzusehen und auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 17. April 2015 den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahaus vom 19. März 2015 (12 F 171/14) abzuändern und den Antrag der Antragstellerin insgesamt zurückzuweisen.
  • OLG Köln, 14.12.1992 - 16 W 62/92
    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2015 - 3 UF 83/15
    Zutreffend geht die Beschwerde zunächst davon aus, dass sich ein Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung einer Nutzungsvergütung nicht wie vom Familiengericht angenommen aus § 745 Abs. 2 BGB in entsprechender Anwendung ergibt, da die §§ 1472 ff. BGB eine abschließende Regelung enthalten (vgl. OLG Köln, FamRZ 1993, 713-714; OLG Koblenz, FamRZ 2006, 40-43; jeweils auch juris).
  • OLG Bamberg, 07.01.1987 - 2 WF 358/86

    Verstoß gegen Treu und Glauben durch den Verzicht auf die Eigennutzung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2015 - 3 UF 83/15
    Zwar ist in der Gesamthandsgemeinschaft die selbständige Verfügung über den Anteil ausgeschlossen, die Regelung der Verwaltung kann durch einen Ehegatten allein oder beide gemeinsam ausgeübt werden und es gelten besondere güterrechtliche Bestimmungen über Auflösung, Auseinandersetzung, Ausgleichsansprüche; jedoch ist beiden Fallgestaltungen gemeinsam, dass die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums zunächst - in der Regel aufgrund stillschweigender Vereinbarung - gemeinsam erfolgte, und dass sich die Nutzungsverhältnisse z.B. durch den Auszug eines Ehegatten aus der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Wohnung und die endgültige Trennung der Eheleute grundlegend ändern (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 1987, 703 ff, auch juris).
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