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   OLG Hamm, 22.12.2016 - 9 U 198/15   

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https://dejure.org/2016,50909
OLG Hamm, 22.12.2016 - 9 U 198/15 (https://dejure.org/2016,50909)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.12.2016 - 9 U 198/15 (https://dejure.org/2016,50909)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Dezember 2016 - 9 U 198/15 (https://dejure.org/2016,50909)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitsförderungsgeld, Heimunterbringungskosten, Erwerbsschaden, Abfindungsvergleich, Kongruenz, Feststellungsinteresse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des gesetzlichen Übergangs von Forderungen eines Verkehrsunfallgeschädigten auf den Träger der Sozialhilfe; Geltendmachung des Arbeitsfördergeldes und der auf das Arbeitsentgelt des Geschädigten in einer Behindertenwerkstätte entfallenden ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialversicherungsbeiträge; Arbeitsförderungsgeld; Heimunterbringungskosten; Erwerbsschaden; Abfindungsvergleich; Kongruenz; Feststellungsinteresse

  • rechtsportal.de

    Umfang des gesetzlichen Übergangs von Forderungen eines Verkehrsunfallgeschädigten auf den Träger der Sozialhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aufwendungsersatz des Trägers der Sozialhilfe gegen einen Kfz-Versicherer

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 10.07.2007 - VI ZR 192/06

    Forderungsübergang hinsichtlich Rentenversicherungsbeiträgen für Arbeit in einer

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2016 - 9 U 198/15
    Insoweit kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf an, ob der Leistende mit seiner Zahlung Beiträge des Verletzten ablöst, die zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes des Verletzten nötig sind, während der Versicherungsträger den Ersatzpflichtigen nicht auf Ersatz seines eigenen Schadens in Gestalt seiner durch den Versicherungsfall ausgelösten, vom Gesetzgeber angeordneten Leistungsverpflichtungen in Anspruch nehmen kann (BGH, Versicherungsrecht 07, 1536 ff., 1538).

    So hat der Bundesgerichtshof in einer weiteren Entscheidung zu Rentenversiche-rungsbeiträgen als Erwerbsschaden (Versicherungsrecht 2007, 1536) ausgeführt, dass an den Vortrag zur Erwerbsprognose bei jüngeren Geschädigten, die noch keine Berufstätigkeit ausgeübt haben oder deren berufliche Entwicklung bisher unstet verlaufen ist, keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürften, das Gericht vielmehr je nach Sachlage auch ohne näheren Vortrag der Klägerseite auf die Lebenserfahrung abstellen dürfe und müsse, wonach bei einem jüngeren Menschen ohne konkrete Anhaltspunkte nicht angenommen werden könne, dass er auf Dauer die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht nutzen werde.

  • BGH, 27.01.2015 - VI ZR 54/14

    Regressprozess des Rehabilitationsträgers wegen Leistungserbringung an einen bei

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2016 - 9 U 198/15
    Er führt zur Begründung aus, noch in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.01.2015 (VI ZR 54/14) habe der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung auch die als Verdienstausfall anzusehenden Krankenversicherungsbeiträge des Geschädigten unter Einschluss des Arbeitgeberanteils zu erstatten.

    Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 27.01.2015, Az. VI ZR 54/14, Rdnr. 23; Urteil vom 30.07.2015, VI ZR 379/14) alle Kosten als ersatzfähig angesehen, die durch die Beschäftigung des Geschädigten in einer Werkstatt für behinderte Menschen und durch die Hilfe zu selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten entstehen.

  • BGH, 03.04.1984 - VI ZR 253/82

    Rückgriff des Sozialversicherungsträgers wegen Krankenhauskosten

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2016 - 9 U 198/15
    Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen (VersR 71, 107 ff; VersR 66, 1028 ff.), besonders deutlich in seiner Entscheidung vom 03.04.84 (VersR 84, 583 ff.) ausgeführt, dass der Schaden, der darin besteht, dass der Geschädigte unfallbedingt außerstande ist, seinen eigenen Unterhalt sicherzustellen, mit dem Erwerbsschaden deckungsgleich ist, weil der Geschädigte seinen Lebensunterhalt in der Regel aus seinem Verdienst bestreitet.
  • BGH, 16.09.1966 - VI ZR 264/64
    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2016 - 9 U 198/15
    Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen (VersR 71, 107 ff; VersR 66, 1028 ff.), besonders deutlich in seiner Entscheidung vom 03.04.84 (VersR 84, 583 ff.) ausgeführt, dass der Schaden, der darin besteht, dass der Geschädigte unfallbedingt außerstande ist, seinen eigenen Unterhalt sicherzustellen, mit dem Erwerbsschaden deckungsgleich ist, weil der Geschädigte seinen Lebensunterhalt in der Regel aus seinem Verdienst bestreitet.
  • OLG Koblenz, 11.10.2004 - 12 U 1258/03

    Höhe des Schadensersatzes für Unfallgeschädigten nach Übergang des Anspruchs auf

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2016 - 9 U 198/15
    Denn die mit der Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen verbundenen Kosten dienten der Aktivierung der verbliebenden Arbeitskraft des Behinderten und in diesem Sinne der Wiederherstellung eines dem früheren Lebenszuschnitt möglichst nahekommenden Zustandes (so auch OLG Köln, Urteil vom 30.03.84, 23 U 342/83, Rdnr. 25; Koblenz, Urteil vom 11.10.2004, 12 U 1258/03).
  • BGH, 05.10.2010 - VI ZR 186/08

    Erwerbsschaden bei Körperverletzung: Schadensermittlung für ein jüngeres Kind

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2016 - 9 U 198/15
    In einer weiteren Entscheidung (NJW 2011, 1148 ff., 1149) hat der Bundesgerichts-hof postuliert, dass der Geschädigte, soweit wie möglich, konkrete Anhaltspunkte für die erforderliche Berufsprognose dartun müsse.
  • BGH, 30.10.2014 - III ZR 474/13

    Klagen eines Verbrauchers aus Haustürgeschäften: Zulässigkeit einer Vereinbarung

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2016 - 9 U 198/15
    Der Bundesgerichtshof hat in der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung vom 27. Januar 2015 (Versicherungsrecht 2015, 511 ff.) ausgeführt, dass die Kosten, die durch die Beschäftigung des Geschädigten in einer Werkstatt für behinderte Menschen und durch die Hilfen zu selbstbestimmten Leben im betreuten Wohnen entstanden seien, erstattungsfähig seien.
  • BGH, 30.06.2015 - VI ZR 379/14

    Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf den Sozialversicherungsträger:

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2016 - 9 U 198/15
    Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 27.01.2015, Az. VI ZR 54/14, Rdnr. 23; Urteil vom 30.07.2015, VI ZR 379/14) alle Kosten als ersatzfähig angesehen, die durch die Beschäftigung des Geschädigten in einer Werkstatt für behinderte Menschen und durch die Hilfe zu selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten entstehen.
  • BGH, 12.12.1995 - VI ZR 271/94

    Gesetzlicher Übergang des Schadensersatzanspruchs wegen vermehrter Bedürfnisse

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2016 - 9 U 198/15
    Der Anspruchsübergang im Wege der Legalsession vollzieht sich bei Sozialhilfeträgern, bei denen vor dem Unfall in der Regel noch keine Rechtsbeziehung zum Geschädigten besteht, in dem Moment, in dem infolge des schädigenden Ereignisses aufgrund konkreter Anhaltspunkte auch für eine Bedüftigkeit des Geschädigten mit der späteren Leistung des Sozialhilfeträgers zu rechnen ist (BGH NJW 1996, 726 ff., 727).
  • OLG Hamm, 11.02.2000 - 9 U 204/99

    Zuerkennung eines zeitlich begrenzten Schmerzensgeldes

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2016 - 9 U 198/15
    Das Anerkenntnis eines Versicherers ist geeignet, eine Feststellungsklage entbehrlich zu machen ( Senat, Urteil vom 11.02.2000, 9 U 204/99 mit Bezugnahme auf BGH NJW 1985, 761).
  • OLG Celle, 31.01.2019 - 8 U 180/18

    Rechtstellung des gerichtlich bestellten Bausachverständigen; Pflicht zur

    Damit droht eine Verjährung des Leistungsanspruchs dem Grunde nach nicht vor April 2020 (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22. Dezember 2016, Az. 9 U 198/15).
  • OLG Hamm, 08.07.2020 - 11 U 107/19

    Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Erstattung von

    Zwar habe der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in seiner vom Kläger angeführte Entscheidung vom 22.12.2016 (I-9 U 198/15) ausgeführt, bei den Kosten für die Heimunterbringung handele es sich um einen Erwerbsschaden des Geschädigten, sodass zeitliche und sachliche Kongruenz bestehe.

    Dabei kann es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dahinstehen, ob ein durch das Schadensereignis für den ersten Arbeitsmarkt voll erwerbsunfähig gewordener Verletzter durch die ihm in einer Werkstatt für behinderte Menschen gebotene Verpflegung schon deshalb keine Aufwendungen erspart, weil er infolge des Unfalls gerade dazu außerstande ist, den Teil des Erwerbseinkommens zu erzielen, mit dem er ansonsten seinen Lebensunterhalt und auch seine Verpflegung bestritten hätte (so offenbar: OLG Hamm, Urteil vom 22.12.2016 (I-)9 U 198/15).

  • LG Arnsberg, 13.03.2020 - 2 O 614/13
    Denn es ist letztlich nicht davon auszugehen, dass es sich bei der in der Werkstatt erbrachten Leistung um eine einer auf dem ersten Arbeitsmarkt vergleichbare Arbeitsleitung handelt (OLG Hamm Urt. v. 22.12.2016 I - 9 U 198/15).

    Der Anspruchsübergang im Wege der Legalzession vollzieht sich bei Sozialhilfeträgern, bei denen vor dem Unfall in der Regel noch keine Rechtsbeziehung zum Geschädigten besteht, in dem Moment, in dem in Folge des schädigenden Ereignisses auf Grund konkreter Anhaltspunkte auch für eine Bedürftigkeit des Geschädigten mit der späteren Leistung des Sozialhilfeträgers zu rechnen ist (OLG Hamm, Urteil vom 22.12.2016, Az. 9 U 198/15, BGHZ 131, 274).

  • OLG Hamm, 22.01.2021 - 11 U 67/20

    Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; Behinderter Mensch als Geschädigter;

    Mit der Unterbringung des Geschädigten in der Werkstatt wird nicht das Ziel verfolgt, seinen unfallbedingten Verdienstausfallschaden zu kompensieren, sondern vielmehr seine vermehrten Bedürfnisse im Sinne des § 843 Abs. 1 BGB zu befriedigen (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2015 zu VI ZR 54/14, VersR 2015, S. 598; OLG Hamm - 9. Zivilsenat -, Urteil vom 22.12.2016 zu 9 U 198/15, juris).
  • LG Münster, 04.07.2019 - 2 O 200/19
    Die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung des Klägers decken sich ihrer Bestimmung nach vgl. OLG Hamm - 9 U 198/15).
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