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   OLG Hamm, 23.02.2006 - 15 W 135/05   

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https://dejure.org/2006,2916
OLG Hamm, 23.02.2006 - 15 W 135/05 (https://dejure.org/2006,2916)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.02.2006 - 15 W 135/05 (https://dejure.org/2006,2916)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. Februar 2006 - 15 W 135/05 (https://dejure.org/2006,2916)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 16 Abs. 2
    Anspruch auf Abänderung der in der Gemeinschaftsordnung geregelten Kostenverteilung nur unter außergewöhnlichen Umständen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung der Teilungserklärung über die anteilige Belastung mit den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer und der Sondereigentümer; Anwendbarkeit des Verteilungsschlüssels auf Eigentümer von Garagen mit selbstständigen ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Verteilungsschlüsselumlegung auf alle Sondereigentümer - auch auf Garageneigentümer

  • Judicialis

    WEG § 10 Abs. 1 S. 2; ; WEG § 16 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 10 Abs. 1 S. 2; WEG § 16 Abs. 2
    Auslegung des Kostenverteilungsschlüssels einer Teilungserklärung - Belastung von Garageneigentümern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Unterscheidung zwischen Wohnungs- u. Garageneigentümern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Korrektur der Teilungserklärung durch jahrelange Praxis der Wohnungseigentümer? (IMR 2006, 16)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2006, 692
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 07.10.2004 - V ZB 22/04

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2006 - 15 W 135/05
    Dabei müssen jedoch die oben beschriebenen Grenzen beachtet werden, die für die Auslegung einer Teilungserklärung allgemein bestehen: Aus dem Zusammenhang der Teilungserklärung selbst muss sich deshalb eine planwidrige Regelungslücke sowie der hypothetische Parteiwille, der für die Ergänzung der getroffenen Regelungen maßgebend ist, in einer Weise ergeben, dass sich das Ergebnis einer solchen Auslegung für den unbefangenen Betrachters als das nächstliegende erschließt (vgl. BGH NJW 2004, 3413).

    Im Vordergrund steht dabei der Gesichtspunkt, jeder Wohnungseigentümer solle sich darauf verlassen können, dass das einmal Vereinbarte grundsätzlich weiterhin Geltung hat und alle bindet; außerdem ist jeder Wohnungseigentümer in der Regel bei Erwerb der Wohnung in der Lage, sich über den geltenden Kostenverteilungsschlüssel zu informieren und sich darauf einzustellen (vgl. BGHZ 156, 192 = NJW 2003, 3476; NJW 2004, 3413; Senat ZMR 2003, 286).

    Bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter diesen unbestimmten Rechtsbegriff ist dem Tatrichter deshalb ein von dem Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zuzubilligen (BGH NJW 2004, 3413).

  • BayObLG, 02.02.2005 - 2Z BR 222/04

    Rechtsschutzinteresse bei Anfechtung eines Negativbeschlusses - Eintritt des

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2006 - 15 W 135/05
    Dabei kann auch dahin stehen, ob für die Anfechtung der unter TOP 14 gefassten Negativbeschlüsse überhaupt ein Rechtsschutzinteresse besteht; daran fehlt es nämlich, wenn diese für eine erneute Beschlussfassung der Wohnungseigentümer keine Sperrwirkung entfalten (BGH NZM 2002, 995; BayObLG FGPrax 2005, 106).

    Im Verfahren nach § 43 WEG hat das Gericht grundsätzlich ohne Bindung an den Wortlaut der Sachanträge die nach pflichtgemäßem Ermessen gebotene sachgerechte Entscheidung zu finden (BayObLGZ 1975, 161; FGPrax 2005, 106).

  • BGH, 23.08.2001 - V ZB 10/01

    Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2006 - 15 W 135/05
    Aber auch wenn man annimmt, dass es sich bei den beiden Beschlüssen um anfechtbare Negativbeschlüsse handelt (vgl. BGH NJW 2001, 3339), hat der Antrag auf Feststellung ihrer Unwirksamkeit keinen Erfolg.
  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2006 - 15 W 135/05
    Denn der Gemeinschaft fehlt mangels einer Öffnungsklausel in der Teilungserklärung die Beschlusskompetenz zu einer die Gemeinschaftsordnung abändernden Kostenverteilung (vgl. BGHZ 145, 158 = NJW 2000, 3500).
  • BGH, 19.09.2002 - V ZB 30/02

    Abstimmung über die Abberufung eines zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümers

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2006 - 15 W 135/05
    Dabei kann auch dahin stehen, ob für die Anfechtung der unter TOP 14 gefassten Negativbeschlüsse überhaupt ein Rechtsschutzinteresse besteht; daran fehlt es nämlich, wenn diese für eine erneute Beschlussfassung der Wohnungseigentümer keine Sperrwirkung entfalten (BGH NZM 2002, 995; BayObLG FGPrax 2005, 106).
  • KG, 01.10.1990 - 24 W 184/90

    Änderung des in der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümer festgelegten

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2006 - 15 W 135/05
    Eine gerichtliche Änderung des Kostenverteilungsschlüssels kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich die Regelung in der Teilungserklärung im Zusammenleben der Wohnungseigentümer als von Anfang an verfehlt oder unzweckmäßig erweist, etwa weil sie zu wenig auf die Besonderheiten der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft abgestimmt ist (vgl. Senat FGPrax 1996, 176, 177; KG, NJW-RR 1991, 1169, 1170).
  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2006 - 15 W 135/05
    Für die Auslegung maßgebend sind dabei, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist, allein der Wortlaut der Eintragung und ihr Sinn, wie sie sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergeben; Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGHZ 139, 288 = NJW 1998, 3713, 3714).
  • BGH, 25.09.2003 - V ZB 21/03

    Verteilung der Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung in einer

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2006 - 15 W 135/05
    Im Vordergrund steht dabei der Gesichtspunkt, jeder Wohnungseigentümer solle sich darauf verlassen können, dass das einmal Vereinbarte grundsätzlich weiterhin Geltung hat und alle bindet; außerdem ist jeder Wohnungseigentümer in der Regel bei Erwerb der Wohnung in der Lage, sich über den geltenden Kostenverteilungsschlüssel zu informieren und sich darauf einzustellen (vgl. BGHZ 156, 192 = NJW 2003, 3476; NJW 2004, 3413; Senat ZMR 2003, 286).
  • OLG Hamm, 09.09.2002 - 15 W 235/00

    Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2006 - 15 W 135/05
    Im Vordergrund steht dabei der Gesichtspunkt, jeder Wohnungseigentümer solle sich darauf verlassen können, dass das einmal Vereinbarte grundsätzlich weiterhin Geltung hat und alle bindet; außerdem ist jeder Wohnungseigentümer in der Regel bei Erwerb der Wohnung in der Lage, sich über den geltenden Kostenverteilungsschlüssel zu informieren und sich darauf einzustellen (vgl. BGHZ 156, 192 = NJW 2003, 3476; NJW 2004, 3413; Senat ZMR 2003, 286).
  • OLG Hamm, 13.10.1989 - 15 W 314/89
    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2006 - 15 W 135/05
    Die Auslegung obliegt daher dem Tatrichter und bindet das Rechtsbeschwerdegericht, sofern sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt (Senat OLGZ 1990, 57).
  • BayObLG, 28.04.1975 - BReg. 2 Z 22/75
  • OLG Hamm, 22.02.2007 - 15 W 322/06

    WEG : Zur Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsbeschlüssen - Auslegung der

    Unerheblich ist daher auch, ob die Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung in der Vergangenheit von den Wohnungseigentümern und früheren Verwaltern anders verstanden worden und dementsprechend anders als nach ihrem maßgeblichen Wortlaut umgesetzt worden ist (vgl. Senat ZWE 2006, 433 = DNotZ 2006, 692; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.09.2006 - 20 W 241/05 -, zitiert nach Juris; Hans.OLG Hamburg ZMR 2004, 614 = OLGR 2004, 495; ZMR 2005, 69 = OLGR 2005, 127; ZMR 2005, 72 = OLGR 2005, 151).
  • AG Unna, 08.11.2018 - 18 C 16/18

    Welchen Anforderungen muss ein individueller Verteilerschlüssel genügen?

    Dafür spricht eine Auslegung der Teilungserklärung (siehe zu einer vergleichbaren Konstellation: OLG Hamm, Beschluss v. 23.02.2006 - 15 W 135/05; ferner etwa: OLG Hamburg, Beschluss v. 25.10.2004 - 2 Wx 12/02; OLG Frankfurt, Beschluss v. 20.09.2006 - 20 W 241/05).
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