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   OLG Hamm, 23.02.2017 - I-5 U 66/16   

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OLG Hamm, 23.02.2017 - I-5 U 66/16 (https://dejure.org/2017,60923)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.02.2017 - I-5 U 66/16 (https://dejure.org/2017,60923)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. Februar 2017 - I-5 U 66/16 (https://dejure.org/2017,60923)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.03.2010 - XI ZR 200/09

    Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung für den Zessionar einer

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2017 - 5 U 66/16
    Unter den Voraussetzungen der §§ 795 S. 1, 727 Abs. 1 ZPO geht kraft gesetzlicher Anordnung die Möglichkeit zur Vollstreckung aus der Unterwerfungserklärung auf den Rechtsnachfolger hinsichtlich des titulierten Anspruchs über, ohne dass es einer Abtretungsvereinbarung bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2010, Az.: XI ZR 200/09, veröffentlicht u.a. in NJW 2010, 2041 ff. - Rdn. 22 zitiert nach Juris).

    Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Erwerber in rechtlich zulässiger Weise den vollen Grundschuldbetrag geltend machen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die gesicherte Forderung besteht (vgl. zum Ganzen: BGH NJW 2010, 2041 ff. - Rdn. 36 zitiert nach Juris).

    Die Entscheidung des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 30.03.2010 mit dem Az. XI ZR 200/09 ist in mehrfacher Hinsicht in der Literatur wie aber auch durch den erkennenden Senat in seiner Entscheidung vom 22.09.2011 (vgl. OLG Hamm JurBüro 2012, 162 f.) kritisiert worden.

    Danach erweitert der Bundesgerichtshof in Anschluss an sein kontrovers diskutiertes Urteil vom 30.03.2010 (BGH NJW 2010, 2041 ff) die Möglichkeiten, den "Eintritt" des Zessionars in den Sicherungsvertrag herbeizuführen.

  • BGH, 17.04.1986 - III ZR 215/84

    Echtheitsvermutung für den später ergänzten Inhalt eines .....

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2017 - 5 U 66/16
    Es ist allgemein anerkannt, dass in einem solchen Fall der Unterzeichner die Vermutungswirkung des § 440 Abs. 2 ZPO durch den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) zu widerlegen hat (vgl. BGH NJW 1986, 3086 f. - Rdnr. 20 zitiert nach Juris und Zöller-Geimer, a.a.O., § 440, Rdnr. 3).

    Ob in der Privaturkunde bestätigte tatsächliche Vorgänge wirklich so geschehen sind oder nicht, ob insbesondere ein in der Urkunde niedergelegtes Rechtsgeschäft zustande gekommen ist und welchen Inhalt es hat, unterliegt der freien Würdigung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH NJW 1986, 3086 f. - Rdnr. 12 zitiert nach Juris; BGH NJW-RR 1989, 1320 ff - Rdnr. 10 zitiert nach Juris und Zöller-Geimer, a.a.O., § 416, Rdnr. 9).

  • BGH, 24.10.2014 - V ZR 45/13

    Zession einer Grundschuld: Sekundäre Darlegungslast des Zessionars bei konkretem

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2017 - 5 U 66/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt die fortbestehende treuhänderische Bindung des (neuen) Grundschuldgläubigers grundsätzlich zwar eine gesonderte Vereinbarung über den Eintritt in den Sicherungsvertrag voraus (vgl. BGH NJW 2012, 2354 ff - Rdnr. 5 zitiert nach Juris), diese kann aber - so der Bundesgerichtshof in einer weiteren Entscheidung - durchaus auch stillschweigend erfolgen (vgl. BGH NJW 2015, 619 ff - Rdnr. 29 zitiert nach Juris) oder sogar durch unwiderrufliche Abgabe eines Angebots durch den Grundschuldgläubiger, den "Eintritt" in den Sicherungsvertrag zu bewerkstelligen (vgl. BGH ZBB 2014, 324 ff - Rdnr. 15 zitiert nach Juris).

    Die Vollstreckungsunterwerfung des Klägers erstreckte sich nur auf Ansprüche aus einer weiterhin treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld (vgl. BGH NJW 2012, 2354 ff - Rdnr. 5 zitiert nach Juris und BGH NJW 2015, 619 ff - Rdnr. 29 zitiert nach Juris).

  • BGH, 13.07.1989 - III ZR 77/88

    Nichtigkeit eines Ratenkreditvertrages - Regelgrenze für absolute

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2017 - 5 U 66/16
    Ob in der Privaturkunde bestätigte tatsächliche Vorgänge wirklich so geschehen sind oder nicht, ob insbesondere ein in der Urkunde niedergelegtes Rechtsgeschäft zustande gekommen ist und welchen Inhalt es hat, unterliegt der freien Würdigung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH NJW 1986, 3086 f. - Rdnr. 12 zitiert nach Juris; BGH NJW-RR 1989, 1320 ff - Rdnr. 10 zitiert nach Juris und Zöller-Geimer, a.a.O., § 416, Rdnr. 9).
  • BGH, 12.03.2015 - V ZR 86/14

    Urkundenbeweis: Echtheit von Privaturkunden; Nachweis eines Blankettmissbrauchs

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2017 - 5 U 66/16
    Das Gericht muss nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einer manipulierten, nicht echten Urkunde ausgehen (vgl. BGH NJW-RR 2015, 819 ff - Rdnr. 18 f. zitiert nach Juris).
  • BGH, 11.05.1989 - III ZR 2/88

    Voraussetzungen für das Zustandekommens eines Darlehensvertrages - Vermutung der

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2017 - 5 U 66/16
    Wer - wie der Kläger - etwas Abweichendes geltend macht, ist dafür beweispflichtig (vgl. BGH NJW-RR 1989, 1323 ff - Rdnr. 20 zitiert nach Juris).
  • BGH, 11.05.2012 - V ZR 237/11

    Vollstreckungsklausel für Sicherungsgrundschulden: Nachfolge in die Rechte aus

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2017 - 5 U 66/16
    In seiner Entscheidung vom 11.05.2012 mit dem Az. V ZR 237/11 hat der 5. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes jedoch an der oben skizzierten Auffassung im Ausgangspunkt ohne nähere Begründung festgehalten, obwohl es dort - wie hier - um eine dem neuen Recht unterfallende Abtretung aus dem Jahre 2010 gegangen ist (vgl. BGH NJW 2012, 2354 ff).
  • BGH, 14.06.2013 - V ZR 148/12

    Vollstreckungsschutz: Wirksamkeit des "Eintritts" in den Sicherungsvertrag einer

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2017 - 5 U 66/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt die fortbestehende treuhänderische Bindung des (neuen) Grundschuldgläubigers grundsätzlich zwar eine gesonderte Vereinbarung über den Eintritt in den Sicherungsvertrag voraus (vgl. BGH NJW 2012, 2354 ff - Rdnr. 5 zitiert nach Juris), diese kann aber - so der Bundesgerichtshof in einer weiteren Entscheidung - durchaus auch stillschweigend erfolgen (vgl. BGH NJW 2015, 619 ff - Rdnr. 29 zitiert nach Juris) oder sogar durch unwiderrufliche Abgabe eines Angebots durch den Grundschuldgläubiger, den "Eintritt" in den Sicherungsvertrag zu bewerkstelligen (vgl. BGH ZBB 2014, 324 ff - Rdnr. 15 zitiert nach Juris).
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