Rechtsprechung
   OLG Hamm, 23.04.2020 - III-3 Ws 131/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,49333
OLG Hamm, 23.04.2020 - III-3 Ws 131/20 (https://dejure.org/2020,49333)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.04.2020 - III-3 Ws 131/20 (https://dejure.org/2020,49333)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. April 2020 - III-3 Ws 131/20 (https://dejure.org/2020,49333)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,49333) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 01.04.2020 - 2 BvR 225/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr (Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Auszug aus OLG Hamm, 23.04.2020 - 3 Ws 131/20
    Mit Blick auf die besondere Bedeutung des Rechts auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG ist der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 2020 - 2 BvR 225/20 -, juris, Rdnr. 63).

    Hierbei hatte der Senat angesichts des Umstands, dass die Untersuchungshaft bereits seit dem 28. September 2018 und damit seit fast 19 Monaten vollzogen wird, einen besonders engen Prüfungsmaßstab anzulegen, weil der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils überhaupt nur ausnahmsweise möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 2020 - 2 BvR 225/20 -, juris, Rdnr. 59 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rdnr. 29).

    Von dem Angeklagten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft regelmäßig entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 2020 - 2 BvR 225/20 -, juris, Rdnr. 61).

    Jedoch vermögen selbst die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung bei einer - wie hier - erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 2 BvR 225/20 -, juris, Rdnr. 61, vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rdnr. 29 und vom 05. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, juris, Rdnr. 62 jeweils m.w.N).

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus OLG Hamm, 23.04.2020 - 3 Ws 131/20
    1) Das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, StV 2006, 73 = NJW 2006, 672; vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10 - ; vom 13. Mai 2009 - 2 BvR 388/09 - vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 sowie 2 BvR 2301/13 und vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rdnr. 27 ff.) betont in seiner ständigen Rechtsprechung die Bedeutung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, der die Freiheit der Person garantiert, und fordert deshalb die konsequente Einhaltung des für Haftsachen geltenden verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots (vgl. auch Senat, Beschluss vom 27. Dezember 2011 - III-3 Ws 424/11 -, BeckRS 2012, 02850).

    Dabei kann selbst bei schwersten Tatvorwürfen die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes die Aufhebung des Haftbefehls erfordern (BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, juris, Rdnr. 62; BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, juris, Rdnr. 44).

    Diese Grundsätze bedingen eine auf den Einzelfall bezogene Analyse des Verfahrensablaufs, wobei Untersuchungshaftverfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung durchzuführen sind und grundsätzlich Vorrang vor der Erledigung anderer Strafverfahren haben (BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, NJW 2006, 672, 673; Senat, a.a.O.).

    Jedoch vermögen selbst die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung bei einer - wie hier - erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 2 BvR 225/20 -, juris, Rdnr. 61, vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rdnr. 29 und vom 05. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, juris, Rdnr. 62 jeweils m.w.N).

  • BGH, 08.03.2016 - 3 StR 544/15

    Eintritt des Ergänzungsrichters bei Krankheit eines zur Urteilsfindung berufenen

    Auszug aus OLG Hamm, 23.04.2020 - 3 Ws 131/20
    Etwas anderes kann ausnahmsweise etwa dann gelten, wenn schon von vornherein feststeht, dass eine Fortsetzung der Hauptverhandlung mit dem erkankten Richter auch nach Ablauf der maximalen Fristenhemmung nicht möglich sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15 -, juris, Rdnr. 6 = NJW 2016, 2197).

    Die Feststellung darüber obliegt dem Vorsitzendem, nicht dem Gericht, wobei dem Vorsitzenden grundsätzlich - insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt der Entscheidung - ein Ermessensspielraum zur Verfügung steht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15 -, juris, Rdnr. 4 m.w.N. = NJW 2016, 2197).

  • BGH, 12.08.1992 - 5 StR 234/92

    Verfahrensrüge der Überschreitung der Höchstdauer einer Unterbrechung der

    Auszug aus OLG Hamm, 23.04.2020 - 3 Ws 131/20
    Zur Begründung führte er unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12 August 1992 - 5 StR 234/92 -, NStZ 1992, 550) sowie Kommentarliteratur zusammengefasst aus, dass durch den Eintritt des Ergänzungsfalls mit Wirkung zum 29. Januar 2020 und die (nachträgliche) Anordnung der einmonatigen Unterbrechungsfrist der Fristablauf trotz Erkrankung der Vorsitzenden nicht gehemmt worden sei, weswegen die Hauptverhandlung am 10. Februar 2020 hätte fortgesetzt werden müssen (Bl. 2.987 eAkte).

    Aus diesem Grund ist auch die von Rechtsanwalt U zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12. August 1992 - 5 StR 234/92 - NStZ 1992, 550) hier nicht anwendbar.

  • BVerfG, 11.06.2018 - 2 BvR 819/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Hamm, 23.04.2020 - 3 Ws 131/20
    1) Das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, StV 2006, 73 = NJW 2006, 672; vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10 - ; vom 13. Mai 2009 - 2 BvR 388/09 - vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 sowie 2 BvR 2301/13 und vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rdnr. 27 ff.) betont in seiner ständigen Rechtsprechung die Bedeutung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, der die Freiheit der Person garantiert, und fordert deshalb die konsequente Einhaltung des für Haftsachen geltenden verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots (vgl. auch Senat, Beschluss vom 27. Dezember 2011 - III-3 Ws 424/11 -, BeckRS 2012, 02850).

    Jedoch vermögen selbst die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung bei einer - wie hier - erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 2 BvR 225/20 -, juris, Rdnr. 61, vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rdnr. 29 und vom 05. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, juris, Rdnr. 62 jeweils m.w.N).

  • BVerfG, 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

    Auszug aus OLG Hamm, 23.04.2020 - 3 Ws 131/20
    1) Das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, StV 2006, 73 = NJW 2006, 672; vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10 - ; vom 13. Mai 2009 - 2 BvR 388/09 - vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 sowie 2 BvR 2301/13 und vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rdnr. 27 ff.) betont in seiner ständigen Rechtsprechung die Bedeutung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, der die Freiheit der Person garantiert, und fordert deshalb die konsequente Einhaltung des für Haftsachen geltenden verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots (vgl. auch Senat, Beschluss vom 27. Dezember 2011 - III-3 Ws 424/11 -, BeckRS 2012, 02850).

    Das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen verstärkt sich dabei gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 und 2 BvR 2301/13, juris, Rdnr. 33).

  • BGH, 18.02.2016 - 1 StR 590/15

    Inbegriffsrüge (Anforderungen an die Revisionsbegründung); Höchstdauer der

    Auszug aus OLG Hamm, 23.04.2020 - 3 Ws 131/20
    Obwohl § 229 Abs. 3 Satz 3 StPO in der seit dem 13. Dezember 2019 geltenden Fassung nach wie vor vorsieht, dass Beginn und Ende der Hemmung durch unanfechtbaren Beschluss festzustellen ist, handelt es sich hierbei lediglich um eine deklaratorische Feststellung, da die Hemmung auch ohne Beschluss kraft Gesetzes eintritt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15 - NStZ-RR 2016, 178; BeckOK StPO/Gorf, 36. Ed. 1.1.2020, StPO § 229 Rdnr. 11; Löwe-Rosenberg/Becker, StPO, 27. Auflage 2019, § 229, Rdnr. 21).
  • BGH, 05.10.1988 - 2 StR 250/88

    Strafbarkeit wegen Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe

    Auszug aus OLG Hamm, 23.04.2020 - 3 Ws 131/20
    Weder braucht die Feststellung in die Form einer - auf Entlassung des zu ersetzenden Richters aus der Verhandlung gerichteten - Verfügung gekleidet noch überhaupt ausdrücklich getroffen zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1988 - 2 StR 250/88 -, NJW 1989, 1681).
  • BVerfG, 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14

    Arbeitsbelastung einer Strafkammer kann Haftfortdauer grundsätzlich nicht

    Auszug aus OLG Hamm, 23.04.2020 - 3 Ws 131/20
    Hierbei hatte der Senat angesichts des Umstands, dass die Untersuchungshaft bereits seit dem 28. September 2018 und damit seit fast 19 Monaten vollzogen wird, einen besonders engen Prüfungsmaßstab anzulegen, weil der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils überhaupt nur ausnahmsweise möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 2020 - 2 BvR 225/20 -, juris, Rdnr. 59 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rdnr. 29).
  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

    Auszug aus OLG Hamm, 23.04.2020 - 3 Ws 131/20
    Dabei kann selbst bei schwersten Tatvorwürfen die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes die Aufhebung des Haftbefehls erfordern (BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, juris, Rdnr. 62; BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, juris, Rdnr. 44).
  • OLG Hamm, 09.09.2002 - 2 BL 90/02

    Haftprüfung, BL 6, wichtiger Grund, Aussetzung der Hauptverhandlung, Einholung

  • OLG Hamm, 27.12.2011 - 3 Ws 424/11

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Strafhaft in anderer Sache ohne Notierung von

  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvR 388/09

    Beschleunigungsgebot bei Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (Prüfungs- und

  • BVerfG, 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10

    Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot verfassungswidrig

  • OLG Hamm, 15.09.2022 - 5 Ws 243/22

    Kein Fortbestand der Untersuchungshaft bei vermeidbaren Verzögerungen durch

    Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann (OLG Hamm, Beschluss vom 23. April 2020 - III-3 Ws 131/20 -, Rn. 25, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht