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   OLG Hamm, 23.05.2017 - III-4 Ws 78/17   

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OLG Hamm, 23.05.2017 - III-4 Ws 78/17 (https://dejure.org/2017,21219)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.05.2017 - III-4 Ws 78/17 (https://dejure.org/2017,21219)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. Mai 2017 - III-4 Ws 78/17 (https://dejure.org/2017,21219)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kostenentscheidung fehlt: Sofortige Beschwerde geht!

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 26.02.2004 - 5 Ws 696/03

    Strafverfahren: Umdeutung eines Kostenfestsetzungsantrages in eine sofortige

    Auszug aus OLG Hamm, 23.05.2017 - 4 Ws 78/17
    Eine andere Abhilfemöglichkeit, nämlich etwa dadurch, dass das erkennende Gericht die Kosten-entscheidung nachholt, besteht grds. nicht, denn dies würde auf eine unzulässige Abänderung des einmal verkündeten Urteils hinauslaufen (ganz h.M., vgl. nur: KG NStZ-RR 2004, 190; Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 464 Rdn. 52 ff. m.w.N.).
  • OLG Köln, 20.08.2015 - 2 Ws 523/15

    Beschwerderecht gegen fehlende Kostenentscheidung im Nichteröffnungsbeschluss

    Auszug aus OLG Hamm, 23.05.2017 - 4 Ws 78/17
    Entgegen dem Wortlaut der Vorschrift findet die sofortige Beschwerde nicht nur gegen den Ausspruch einer Kosten- und Auslagenentscheidung, sondern auch gegen das Unterlassen einer entgegen § 464 Abs. 1 StPO zu treffenden Kosten- und Auslagenentscheidung statt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.10.1998 - 3 Ws 464 - 466/98 - juris; OLG Köln, Beschl. v. 20.08.2015 - 2 Ws 523/15 - juris; Schmitt in: Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 464 Rdn. 16).
  • OLG Zweibrücken, 15.02.2017 - 1 Ws 254/16

    Strafverfahren: Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls; Kostenentscheidung

    Auszug aus OLG Hamm, 23.05.2017 - 4 Ws 78/17
    Die Beschränkung des § 464 Abs. 1 S. 1 2. Hs. StPO gilt nicht, wenn - wie hier - überhaupt ein Rechtsmittel in der Hauptsache statthaft ist (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 15.02.2017 - 1 Ws 254/16 = BeckRS 2017, 107537; Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 464 Rdn. 52 ff. m.w.N.; Schmitt a.a.O. Rdn. 19).
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