Rechtsprechung
OLG Hamm, 23.07.1999 - 20 U 162/98 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherten; Rücktrittsrecht des Versicherers wegen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung des ...
- rewis.io
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
VVG § 16; VVG § 22
Kein Rücktritt des Versicherers bei ansatzweiser Anzeige einer psycho-vegetativen Erschöpfung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VVG §§ 16 22
Anfechtung und Rücktritt bei unvollständigen Angaben des Versicherungsnehmers und Verletzung der Risikoprüfungsobliegenheit des Versicherers - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Essen, 20.05.1998 - 16 O 88/98
- OLG Hamm, 23.07.1999 - 20 U 162/98
Papierfundstellen
- VersR 2000, 878
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 25.03.1992 - IV ZR 55/91
Aufklärungspflicht des Versicherers im Rahmen der Risikoprüfung
Auszug aus OLG Hamm, 23.07.1999 - 20 U 162/98
Unabhängig von der Frage, ob dem Versicherer dann, wenn er Anzeigeobliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers schon vor Antragsannahme hätte aufdecken können, auch bei arglistigem Verhalten des Antragstellers das Recht zur Vertragsanfechtung genommen sein kann (BGH VersR 92, 603 (604); KG, VersR 98, 1362; ablehnend Lücke VersR 94, 129, Knappmann r+s 96, 83), steht der Beklagten hier ein Anfechtungsrecht deshalb nicht zur Seite, weil sie arglistiges Verhalten des Klägers nicht bewiesen hat.Jeder Versicherer ist bei Eingang eines Antrags auf Abschluß eines Versicherungsvertrages zu einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung gehalten (BGH VersR 92, 603 (604)).
Führen ihm allerdings die Antworten vor Augen, daß der Antragsteller seine Anzeigeobliegenheit verschuldet oder unverschuldet noch nicht genügt hat und sie ihm ohne ergänzende Rückfragen eine sachgerechte Risikoprüfung noch nicht erlauben, so darf er vor dieser Situation seine Augen nicht verschließen, weil er andernfalls als der durch Sachwissen und Geschäftserfahrung überlegene Partner dieser Stellung nicht gerecht wird (BGH VersR 92, 603 (604)).
- BGH, 02.11.1994 - IV ZR 201/93
Rechtsfolgen der Unterlassung einer Risikoprüfung durch den Versicherer
Auszug aus OLG Hamm, 23.07.1999 - 20 U 162/98
Es ist dies eine Obliegenheit des jeweiligen Versicherers (BGH VersR 95, 80), die seinen eigenen Interessen dient.Dies ist aber der maßgebliche Zeitpunkt für eine ordnungsgemäße Risikoprüfung (BGH VersR 95, 80).
- BGH, 03.05.1995 - IV ZR 165/94
Mitversicherung einer Flugbegleiterin in einer Gruppenversicherung des …
Auszug aus OLG Hamm, 23.07.1999 - 20 U 162/98
Gegen seine Riskoprüfungsobliegenheit verstößt der Versicherer nicht, wenn die Antworten, die er auf seine Fragen, die er etwa im Antragsformular formuliert, erhält, eindeutig sind (BGH VersR 95, 901; OLG München, VersR 98, 1361).Demgemäß genügt der Versicherer seiner Risikoprüfungsobliegenheit ohne weitere Nachforschungen dann, wenn die dem Agenten gegebenen Antworten eindeutig sind und keine weiteren Nachforschungen erforderlich machen (BGH VersR 95, 901).
- BGH, 11.11.1992 - IV ZR 271/91
Anzeigeobliegenheit des Versicherten - Haftungsausschluss Versicherungsagenten …
Auszug aus OLG Hamm, 23.07.1999 - 20 U 162/98
Dies gilt nicht nur dann, wenn der Versicherungsnehmer selbst den Fragebogen ausfüllt und dem Versicherer zuleitet, sondern auch dann, wenn ein Agent den Antrag aufnimmt (BGH VersR 93, 871; Senat, VersR 94, 294). - OLG Hamm, 02.02.1993 - 20 W 47/92
Agent; Antragsaufnahme; Rücktritt; Nachfrage
Auszug aus OLG Hamm, 23.07.1999 - 20 U 162/98
Dies gilt nicht nur dann, wenn der Versicherungsnehmer selbst den Fragebogen ausfüllt und dem Versicherer zuleitet, sondern auch dann, wenn ein Agent den Antrag aufnimmt (BGH VersR 93, 871; Senat, VersR 94, 294). - OLG München, 07.07.1997 - 31 U 1545/97
Anfechtung wegen Verschweigens eines Alkoholabusus
Auszug aus OLG Hamm, 23.07.1999 - 20 U 162/98
Gegen seine Riskoprüfungsobliegenheit verstößt der Versicherer nicht, wenn die Antworten, die er auf seine Fragen, die er etwa im Antragsformular formuliert, erhält, eindeutig sind (BGH VersR 95, 901; OLG München, VersR 98, 1361). - KG, 30.09.1997 - 6 U 8007/95
Auszug aus OLG Hamm, 23.07.1999 - 20 U 162/98
Unabhängig von der Frage, ob dem Versicherer dann, wenn er Anzeigeobliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers schon vor Antragsannahme hätte aufdecken können, auch bei arglistigem Verhalten des Antragstellers das Recht zur Vertragsanfechtung genommen sein kann (BGH VersR 92, 603 (604); KG, VersR 98, 1362; ablehnend Lücke VersR 94, 129, Knappmann r+s 96, 83), steht der Beklagten hier ein Anfechtungsrecht deshalb nicht zur Seite, weil sie arglistiges Verhalten des Klägers nicht bewiesen hat.
- OLG Hamm, 30.05.2001 - 20 U 231/98
Versicherungsvertrag - Zurechnung von Kenntnissen des Agenten - …
In derartigen Fällen bestehen nach der Rechtsprechung des Senats (VersR 2000, 878; NVersZ 2000, 166) und des BGH (VersR 92, 603 (604)) Nachfrageobliegenheiten des Versicherers, deren Nichtbeachtung zur Folge hat, daß ein Versicherer seinen Rücktritt nicht auf Umstände stützen darf (§ 242 BGB), die er bei einer solchen Nachfrage erfahren hätte. - OLG Hamm, 21.06.2000 - 20 U 196/99
Rechtsfolgen unrichtiger Beantwortung von Gesundheitsfragen durch den …
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß ein Rücktritt nach § 16 VVG entfällt, wenn für den Versicherer Anlaß bestanden hätte, nachzuforschen und diese Nachforschungen Tatsachen erbracht hätten, auf die er jetzt seinen Rücktritt stützt (BGH VersR 93, 871; 91, 170; Senat, VersR 94, 294, zuletzt Senat, Urteil vom 23.07.1999, 20 U 162/98).Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Versicherer nicht tatsächlich Kenntnis von den Umständen erlangt hat, die zur Nachfrage Anlaß gegeben hätten, sondern wenn ihm die entsprechenden Kenntnisse des Vermittlungsagenten nach der "Auge- und -Ohr"-Rechtsprechung zuzurechnen sind (Senat, Urteil vom 23.07.1999, NVersZ 2000, 166).
- OLG Frankfurt, 22.07.2004 - 3 U 219/03
Berufsunfähigkeitsversicherung: Arglistige Täuschung durch falsche Angaben zu den …
Eine arglistige Täuschung über Gefahrumstände liegt vor, wenn der Antragsteller, um auf die Entschließung des Versicherers Einfluss zu nehmen, über diese Umstände zumindest mit bedingtem Vorsatz falsche Angaben in dem Bewusstsein macht, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde (vgl. OLG Hamm, VersR 2000, 878; OLG Frankfurt am Main, Recht und Schaden 2001, 401; OLG Saarbrücken, VersR 96, 488).
- OLG Hamm, 18.12.2002 - 20 U 28/02
Leistungsfreiheit nach §§ 16 ff. Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ; Rücktritt …
Da die Beklagte diese Nachforschung vor der Antragsannahme unterlassen hat, kann sie sich nach Eintritt des Versicherungsfalls insoweit nicht mehr auf Leistungsfreiheit berufen (grundlegend BGH VersR 1992, 603; Senat NVersZ 2000, 166). - KG, 28.05.2002 - 6 U 144/01
Anwendung der Dienstunfähigkeitsklausel in der …
Eine solche arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer durch fehlerhafte Beantwortung der Antragsfragen auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass dieser bei wahrheitsgemäßen Angaben den Vertrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen abschließen werde (BGH VersR 1997, 94, 95; OLG Hamm VersR 2000, 878, 879; r + s 1996, 199, 200;… Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., Rn. 4 zu § 22 VVG ). - OLG Braunschweig, 24.05.2006 - 3 U 123/05 Eine arglistige Täuschung über Gefahrumstände liegt vor, wenn der Antragsteller, um auf die Entschließung des Versicherers Einfluss zu nehmen, über diese Umstände zumindest mit bedingtem Vorsatz falsche Angaben in dem Bewusstsein macht, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag sonst nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde (OLG Hamm 23.7.1999 VersR 2000, 878, 879).
- LG Dortmund, 10.04.2008 - 2 O 264/06
Arglisanfechtung, Vollmachtsmissbrauch, Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Arglistig täuscht im Sinne des § 123 BGB damit nur derjenige, dem bei der Beantwortung der Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früherer Behandlungen auch bewusst ist, dass die Nichterwähnung der nachgefragten Umstände geeignet ist, die Entschließung des Versicherers über die Annahme des Vertragsangebots zu beeinflussen (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2006, 205; OLG Frankfurt/Main, VersR 2005, 1136; r+s 2001, 401; OLG Hamm, VersR 2000, 878; OLG Saarbrücken, VersR 1996, 488).