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   OLG Hamm, 23.08.2004 - 2 Ss OWi 497/04   

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https://dejure.org/2004,35635
OLG Hamm, 23.08.2004 - 2 Ss OWi 497/04 (https://dejure.org/2004,35635)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.08.2004 - 2 Ss OWi 497/04 (https://dejure.org/2004,35635)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. August 2004 - 2 Ss OWi 497/04 (https://dejure.org/2004,35635)
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  • BGH, 20.08.1982 - 2 StR 278/82

    "krimineller Journalismus" - § 46 StGB, strafschärfende Mitberücksichtigung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2004 - 2 Ss OWi 497/04
    Denn auch die im Rahmen der Strafzumessung bedeutsamen Umstände sind im Rahmen der Hauptverhandlung im Wege des Strengbeweises prozessordnungsgemäß festzustellen (vgl. Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 6. Aufl., Rdnr. 439, 449; BGH NStZ 1983, 20; BGH NStZ 1991, 182 m.w.N.).

    Eine Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung setzt dementsprechend voraus, dass das Amtsgericht wie auch andere für die Strafzumessung bedeutsame Umstände im Rahmen der erneuten Hauptverhandlung selbst im Wege im Strengbeweises prozessordnungsgemäß feststellt (vgl. BGHSt 30, 166; BGHR StPO § 154 Abs. 1 Hinweispflicht 1; BGH NStZ 1983, 20; insbesondere BGH NStZ 1991, 182 m.w.N.).

  • BGH, 30.11.1990 - 2 StR 230/90

    Anforderungen an Absehen der Verfolgung von Straftaten - Affektiver

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2004 - 2 Ss OWi 497/04
    Denn auch die im Rahmen der Strafzumessung bedeutsamen Umstände sind im Rahmen der Hauptverhandlung im Wege des Strengbeweises prozessordnungsgemäß festzustellen (vgl. Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 6. Aufl., Rdnr. 439, 449; BGH NStZ 1983, 20; BGH NStZ 1991, 182 m.w.N.).

    Eine Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung setzt dementsprechend voraus, dass das Amtsgericht wie auch andere für die Strafzumessung bedeutsame Umstände im Rahmen der erneuten Hauptverhandlung selbst im Wege im Strengbeweises prozessordnungsgemäß feststellt (vgl. BGHSt 30, 166; BGHR StPO § 154 Abs. 1 Hinweispflicht 1; BGH NStZ 1983, 20; insbesondere BGH NStZ 1991, 182 m.w.N.).

  • OLG Koblenz, 09.12.2003 - 1 Ss 289/03

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Messverfahren, Toleranzwert, Darstellung,

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2004 - 2 Ss OWi 497/04
    Insoweit ist anerkannt, dass als gerichtskundig zu erörternde Tatsachen jedenfalls in der Form Gegenstand der Hauptverhandlung sein müssen, dass das Gericht die Beteiligten darauf hinweist, es werde diese Tatsachen möglicherweise als offenkundig seiner Entscheidung zugrunde legen (vgl. BGH NStZ 1995, 246; OLG Koblenz NStZ 2004, 396).
  • BGH, 03.07.1981 - 3 StR 210/81

    Milderung eines Strafrahmens auf Grund verminderter Schuldfähigkeit und wegen

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2004 - 2 Ss OWi 497/04
    Eine Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung setzt dementsprechend voraus, dass das Amtsgericht wie auch andere für die Strafzumessung bedeutsame Umstände im Rahmen der erneuten Hauptverhandlung selbst im Wege im Strengbeweises prozessordnungsgemäß feststellt (vgl. BGHSt 30, 166; BGHR StPO § 154 Abs. 1 Hinweispflicht 1; BGH NStZ 1983, 20; insbesondere BGH NStZ 1991, 182 m.w.N.).
  • BayObLG, 05.03.1997 - 1 ObOWi 785/96

    Unzulässige Geschwindigkeitsmessungen durch Private auch bei Direktionsrecht der

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2004 - 2 Ss OWi 497/04
    Der Einwand der Betroffenen, die durch Vernehmung ihrer Nachbarn getroffenen Feststellungen verstießen gegen den Grundsatz des staatlichen Gewaltmonopols, weil es sich bei der Feststellung von Ordnungswidrigkeiten um eine typische Hoheitsaufgabe handele und diese Zeugen nicht Mitarbeiter der Stadt Witten seien, sie andererseits, weil sie regelmäßig die zuständigen Behörden zur Einleitung von Bußgeldverfahren veranlassten, aber die Stellung eines Verwaltungshelfers einnähmen, entbehrt erkennbar jeglicher Grundlage und lässt eine Vergleichbarkeit mit Fällen der Beauftragung von Privatfirmen durch die Verwaltungsbehörde (vgl. dazu BayObLG NStZ-RR 1997, 312) vermissen.
  • OLG Hamm, 09.06.1987 - 1 Ss OWi 467/87

    Gerichtliche Ahndung einer Ordnungswidrigkeit; Bezugnahme auf Akten; Abgrenzung

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2004 - 2 Ss OWi 497/04
    Diese Aufgabe erfüllt der Bußgeldbescheid in sachlicher Hinsicht, wenn nach seinem Inhalt kein Zweifel über die Identität der Tat entstehen kann, wenn also zweifelsfrei feststeht, welcher Lebensvorgang erfasst und geahndet werden soll, der somit die Gefahr einer Verwechslung mit einer möglichen gleichartigen Ordnungswidrigkeit derselben Betroffenen ausschließt (vgl. OLG Hamm, NStZ 1987, 515 m.w.N.).
  • BGH, 10.12.1991 - 1 StR 620/91

    Verwertung von eingestellten Taten bei der Strafzumessung - Vertrauensverletzung

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2004 - 2 Ss OWi 497/04
    Eine Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung setzt dementsprechend voraus, dass das Amtsgericht wie auch andere für die Strafzumessung bedeutsame Umstände im Rahmen der erneuten Hauptverhandlung selbst im Wege im Strengbeweises prozessordnungsgemäß feststellt (vgl. BGHSt 30, 166; BGHR StPO § 154 Abs. 1 Hinweispflicht 1; BGH NStZ 1983, 20; insbesondere BGH NStZ 1991, 182 m.w.N.).
  • BGH, 03.11.1994 - 1 StR 436/94

    Urteilsfindung - Erkenntnisse - Hauptverhandlung - Verwertungsmöglichkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2004 - 2 Ss OWi 497/04
    Insoweit ist anerkannt, dass als gerichtskundig zu erörternde Tatsachen jedenfalls in der Form Gegenstand der Hauptverhandlung sein müssen, dass das Gericht die Beteiligten darauf hinweist, es werde diese Tatsachen möglicherweise als offenkundig seiner Entscheidung zugrunde legen (vgl. BGH NStZ 1995, 246; OLG Koblenz NStZ 2004, 396).
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