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   OLG Hamm, 23.08.2005 - 3 Ss 324/05   

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https://dejure.org/2005,20290
OLG Hamm, 23.08.2005 - 3 Ss 324/05 (https://dejure.org/2005,20290)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.08.2005 - 3 Ss 324/05 (https://dejure.org/2005,20290)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. August 2005 - 3 Ss 324/05 (https://dejure.org/2005,20290)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entkräftung der indiziellen Bedeutung eines Regelbeispiels durch das Vorliegen strafmildernder Umstände; Anforderungen an die Erörterung strafmildernder Umstände im Urteil; Verpflichtung zur Berücksichtigung strafmildernder Umstände durch die Staatsanwaltschaft

  • Judicialis

    StGB § 243; ; StPO § 267

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 243; StPO § 267
    Diebstahl; gewerbsmäßig; vertypter Strafschärfungsgrund; Strafmilderungsgründe; Feststellungen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.03.1990 - 1 StR 94/90

    Verweigerung einer Strafrahmenverschiebung trozt alkoholbedingter erheblicher

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2005 - 3 Ss 324/05
    Zur Erörterung insoweit besteht jedenfalls dann Anlass, wenn gesetzlich vertypte Milderungsgründe für den Angeklagten sprechen und nach Lage des Falles die Anwendung des Normalstrafrahmens nicht gerade fern liegt (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19; BGH NStZ-RR 2003, 297).
  • OLG Hamm, 30.03.2000 - 3 Ss 101/00

    Grundlagen der Strafbarkeit: Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit infolge

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2005 - 3 Ss 324/05
    Unter Umständen kann auch bereits die Angst vor Entzugserscheinungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Hemmungsfähigkeit und damit zu einer Anwendung des § 21 StGB führen (Senatsbeschluss vom 30.03.2000 - 3 Ss 101/00 - m.w.N.).
  • BGH, 24.04.2003 - 4 StR 94/03

    Strafzumessung (Widerlegung der indiziellen Wirkung von Regelbeispielen)

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2005 - 3 Ss 324/05
    Zur Erörterung insoweit besteht jedenfalls dann Anlass, wenn gesetzlich vertypte Milderungsgründe für den Angeklagten sprechen und nach Lage des Falles die Anwendung des Normalstrafrahmens nicht gerade fern liegt (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19; BGH NStZ-RR 2003, 297).
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