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   OLG Hamm, 23.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 352/14   

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OLG Hamm, 23.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 352/14 (https://dejure.org/2014,30516)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 352/14 (https://dejure.org/2014,30516)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. September 2014 - 1 Vollz (Ws) 352/14 (https://dejure.org/2014,30516)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verbot des Besitzes von "FSK18"-Medien im Strafvollzug

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 70; JSchG §§ 15, 18
    FSK 18; Filme in Justizvollzugsanstalt; Gewaltdarstellung; Poronographie; Medien

  • rechtsportal.de

    StVollzG § 70 ; JSchG §§ 15, 18
    Verbot des Besitzes von "FSK18"-Medien im Strafvollzug

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erwachsenenfilme im Strafvollzug

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Strafgefangene dürfen keine Medien mit "FSK18"-Freigabe besitzen

Verfahrensgang

  • LG Bochum - V StVK 10/14
  • OLG Hamm, 23.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 352/14
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Koblenz, 14.02.2005 - 2 Ws 836/04
    Auszug aus OLG Hamm, 23.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 352/14
    Ein Versagungsgrund ist danach schon dann gegeben, wenn der fragliche Gegenstand generell-abstrakt geeignet ist, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gefährden und diese Gefährdung nur mit einem der Anstalt nicht mehr zumutbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden könnte (vgl. OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 359/10 v. 15.09.2010; Beschl. 2 Ws 836/04 v. 14.02.2005; ZfStrVO 1988, 372; OLG Brandenburg NJ 2008, 274, zit. n. juris Rdnr. 9 m.w.N.; Schwind, in: ders./Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl. 2009, § 70 Rdnr. 7).

    Die Anstalt wäre jedoch mit ihren sachlichen und personellen Ressourcen überfordert, müsste sie für jeden Strafgefangenen und im Hinblick auf dessen zu verbüßende Taten im Einzelfall entscheiden, ob ein Medium für einen Strafgefangenen geeignet ist oder nicht (vgl. OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 836/04 vom 14.02.2005 - für Computer- bzw. Telespiele).

  • OLG Brandenburg, 26.02.2008 - 1 Ws (Vollz) 1/08

    Offener Strafvollzug: Besitz von DVDs mit pornografischem Inhalt

    Auszug aus OLG Hamm, 23.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 352/14
    Ein Versagungsgrund ist danach schon dann gegeben, wenn der fragliche Gegenstand generell-abstrakt geeignet ist, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gefährden und diese Gefährdung nur mit einem der Anstalt nicht mehr zumutbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden könnte (vgl. OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 359/10 v. 15.09.2010; Beschl. 2 Ws 836/04 v. 14.02.2005; ZfStrVO 1988, 372; OLG Brandenburg NJ 2008, 274, zit. n. juris Rdnr. 9 m.w.N.; Schwind, in: ders./Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl. 2009, § 70 Rdnr. 7).

    Eine Gefährdung der Vollzugsziele liegt zum Beispiel auf der Hand, wenn ein Sexualstraftäter Filme mit pornographischem Inhalt besitzen und ansehen möchte (vgl. OLG Brandenburg NJ 2008, 274; Schwind, aaO, Rdnr. 11).

  • OLG Frankfurt, 01.04.2008 - 3 Ws 72/08

    Strafvollzug: Nichtaushändigung von DVDs an Gefangenen wegen fehlender

    Auszug aus OLG Hamm, 23.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 352/14
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es keinen Verstoß gegen § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG darstellt, wenn eine Vollzugsanstalt der höchsten Sicherheitsstufe den Bezug und Besitz von DVDs davon abhängig macht, dass diese durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) gekennzeichnet sind (vgl. OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 359/10 v. 15.09.2010; OLG Hamburg, OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4; OLG Frankfurt, NStZ 2009, 220 f.).

    Die Kennzeichnung "FSK 18" sei insoweit ein Qualitätsmerkmal und kein Kriterium zur Beurteilung der Gefährlichkeit des Besitzes eines solchen Mediums in einer Strafanstalt für Erwachsene, denn die verschiedenen Kennzeichnungsstufen folgten Prüfungskriterien im Hinblick auf die unterschiedlichen Entwicklungsstufen von Kindern oder Jugendlichen (OLG Hamburg StVollzG § 116 Nr. 4; vgl. auch OLG Frankfurt NStZ 2009, 220 f.; Beschl. 3 Ws 44/07 v. 15.03.2007 -, juris; NStZ-RR 2005, 191).

  • OLG Koblenz, 15.09.2010 - 2 Ws 359/10

    Strafvollzug: Überlassungsanspruch des Strafgefangenen für eine DVD mit dem

    Auszug aus OLG Hamm, 23.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 352/14
    Ein Versagungsgrund ist danach schon dann gegeben, wenn der fragliche Gegenstand generell-abstrakt geeignet ist, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gefährden und diese Gefährdung nur mit einem der Anstalt nicht mehr zumutbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden könnte (vgl. OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 359/10 v. 15.09.2010; Beschl. 2 Ws 836/04 v. 14.02.2005; ZfStrVO 1988, 372; OLG Brandenburg NJ 2008, 274, zit. n. juris Rdnr. 9 m.w.N.; Schwind, in: ders./Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl. 2009, § 70 Rdnr. 7).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es keinen Verstoß gegen § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG darstellt, wenn eine Vollzugsanstalt der höchsten Sicherheitsstufe den Bezug und Besitz von DVDs davon abhängig macht, dass diese durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) gekennzeichnet sind (vgl. OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 359/10 v. 15.09.2010; OLG Hamburg, OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4; OLG Frankfurt, NStZ 2009, 220 f.).

  • BGH, 05.03.1969 - 4 StR 375/68

    Gefährdung des Vorausfahrenden gemäß § 1 StVO durch Nichteinhaltung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 23.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 352/14
    Die Frage, ob der Besitz eines Gegenstand die Vollzugsziele oder die Sicherheit und Ordnung der Anstalt im Sinne von § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG gefährdet, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab, nämlich von der Art des Gegenstandes, von den Verhältnissen in der konkreten Justizvollzugsanstalt und der Person des Strafgefangenen, der den Antrag auf Besitz des Gegenstandes gestellt hat, und ist deswegen überwiegend tatsächlicher Natur (vgl. BGH NStZ 2000, 222; BGHSt 22, 341 ).".
  • BGH, 14.03.1995 - 4 StR 410/94

    Flucht aus der DDR - Devisenvergehen - Zollvergehen - Rehabilitierung

    Auszug aus OLG Hamm, 23.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 352/14
    Eine solche ist der Klärung im Vorlegungsverfahren nicht zugänglich (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, § 121 GVG Rdnr. 10; BGH NStZ 1995, 409 ).
  • BGH, 14.12.1999 - 5 AR (VS) 2/99

    Vorlagepflicht bei Abweichung; Gefährdung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt

    Auszug aus OLG Hamm, 23.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 352/14
    Die Frage, ob der Besitz eines Gegenstand die Vollzugsziele oder die Sicherheit und Ordnung der Anstalt im Sinne von § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG gefährdet, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab, nämlich von der Art des Gegenstandes, von den Verhältnissen in der konkreten Justizvollzugsanstalt und der Person des Strafgefangenen, der den Antrag auf Besitz des Gegenstandes gestellt hat, und ist deswegen überwiegend tatsächlicher Natur (vgl. BGH NStZ 2000, 222; BGHSt 22, 341 ).".
  • BVerfG, 08.12.1993 - 2 BvR 736/90

    Trennscheibe

    Auszug aus OLG Hamm, 23.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 352/14
    Diese Auslegung von § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG trägt dem in § 81 Abs. 2 StVollzG verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung und ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG StRR 2010, 323; BVerfGE 89, 315 ; NStZ-RR 1996, 252 .).
  • BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 222/96

    Widerruf der Erlaubnis zum Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus OLG Hamm, 23.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 352/14
    Diese Auslegung von § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG trägt dem in § 81 Abs. 2 StVollzG verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung und ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG StRR 2010, 323; BVerfGE 89, 315 ; NStZ-RR 1996, 252 .).
  • OLG Celle, 09.05.2006 - 1 Ws 157/06

    Versagung des Bezugs von Medien mit sogenannter FSK-18-Freigabe (namentlich

    Auszug aus OLG Hamm, 23.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 352/14
    Den hiergegen gerichteten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und sich hierzu unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Schleswig und Celle (OLG Schleswig, Beschluss vom 25. Januar 2008 - 2 Vollz(Ws) 533/07 - juris, OLG Celle, NStZ 2006, 702) der Auffassung des Antragsgegners angeschlossen.
  • OLG Frankfurt, 15.03.2007 - 3 Ws 44/07

    Strafvollzug: Besitz von DVDs pornografischen Inhalts als Sicherheitsrisiko

  • OLG Koblenz, 20.04.1988 - 2 Vollz (Ws) 23/88
  • OLG Koblenz, 07.01.2011 - 2 Ws 531/10

    Strafvollzug: Zulässigkeit einer durch den Rechtspfleger niedergelegten

  • OLG Hamm, 22.12.2004 - 1 Vollz (Ws) 195/04

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde; Rechtmäßigkeit der

  • OLG Nürnberg, 04.07.2016 - 2 Ws 681/15

    The Walking Dead - Sicherungsverwahrung

    Demgegenüber geht die mittlerweile überwiegende Ansicht der Oberlandesgerichte davon aus, dass auch Medien mit FSK-Altersfreigabe ab 18 Jahren ("keine Jugendfreigabe") - unabhängig davon, ob die Klassifizierung aufgrund pornographischer, gewaltverherrlichender oder sonst fragwürdiger Inhalte erfolgt - typischerweise ein hohes Gefährdungspotential für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt und für die Vollzugsziele im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG inne wohne, das es rechtfertige, derartig gekennzeichnete Medien pauschal einem Strafgefangenen nicht zu überlassen (vgl. OLG Celle NdsRpfl 2007 Rdn. 10 ff. nach juris; OLG Dresden Beschluss vom 26.05.2011 - 2 Ws 142/11, bei Roth NStZ 2012, 430, 434; OLG Hamm Beschluss vom 23.09.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14 Rdn. 16 und 22 nach juris; OLG Koblenz NStZ 2011, 350 Rdn. 14 nach juris; OLG Naumburg NStZ 2016, 240 Rdn. 12 nach juris; OLG Schleswig SchlHA 2008, 322, Rdn. 8 nach juris).

    Dass Filme, die unter Berücksichtigung dieser Kriterien keine Jugendfreigabe erhalten haben, innerhalb einer Anstalt mit einem signifikanten Anteil wegen Gewalt- oder Sexualstraftaten verurteilter Gefangener Vollzugsziele und Sicherheit abstraktgenerell gefährden, liegt auf der Hand (vgl. OLG Schleswig SchlHA 2008, 322 Rdn. 8 nach juris; zustimmend OLG Hamm Beschluss vom 23.09.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14 Rdn. 22 nach juris; OLG Koblenz NStZ 2011, 350 Rdn. 14 mit 13 nach juris; so auch OLG Celle NdsRpfl 2007, 18 Rdn. 12 nach juris).

    Ein Zusammenhang dieser Persönlichkeitsstrukturen mit den von den Untergebrachten der jeweiligen Haftanordnung zugrunde liegenden Straftaten ist zumindest bei Gewalt- und Sexualdelikten besonders nahe liegend (Beschluss vom 23.09.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14 Rdn. 23 nach juris).

    Dies hat zur Folge, dass sich die Zuordnung eines Mediums als "FSK ab 18" zwar nicht als das einzig denkbare, aber als ein praktisch geeignetes und dementsprechend rechtlich nicht zu beanstandendes Abgrenzungskriterium für die Annahme einer Gefährdung der Vollzugsziele im Strafvollzug für Erwachsene darstellt (so zutreffend OLG Hamm Beschluss vom 23.09.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14 Rdn. 23 f. nach juris).

    Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die für den konkreten Antragsteller unbedenklichen Medien an andere Untergebrachte, für die das betreffende Medium ungeeignet ist, weitergegeben werden, besteht insoweit typischerweise ein hohes Gefährdungspotential für die Vollzugsziele (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 23.09.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14, 13833 Rdn. 16, 22 und 26 nach juris; OLG Frankfurt Beschluss vom 21.01.2010 - 3 Ws 1072/09 Rdn. 6 nach juris; OLG Koblenz NStZ 2011, 350 Rdn. 16 nach juris).

    Eine "Privilegierung" einzelner Sicherungsverwahrter wäre geeignet, das Verhältnis der Sicherungsverwahrten untereinander störend zu beeinflussen (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 23.09.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14, 13833 Rdn. 26 nach juris).

    Um dem auch nur im Ansatz gerecht zu werden, müsste letztlich der Empfang des Fernsehprogramms - jedenfalls ab einer bestimmten Uhrzeit - generell untersagt werden, was aber die Rechte der in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten, insbesondere deren Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, mehr tangieren würde als die vorliegend praktizierte Regelung des Bezuges von Medien nur bis zur Kennzeichnungsstufe "FSK ab 16" (vgl. OLG Koblenz NStZ 2011, 350 Rdn. 17 nach juris; OLG Hamm Beschluss vom 23.09.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14 Rdn. 20 nach juris).

  • BayObLG, 30.09.2021 - 204 StObWs 148/21

    Zur Genehmigungsfähigkeit des Bezugs der DVD der Serie "Breaking Bad" bei

    Denn in der Regel wird das Abspielen gewaltverherrlichender oder pornographischer Inhalte, die zu einer Abstumpfung und Enthemmung des Betrachters führen können, dem Zweck einer notwendigen und vom Bundesverfassungsgericht geforderten psychotherapeutischen Behandlung eines Sicherungsverwahrten zuwiderlaufen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2012, 223, juris Rn. 8), so dass die Erreichung des Vollzugsziels, diese Personen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit ohne Straftaten zu führen, hierdurch gefährdet wird (vgl. KG, Beschluss vom 11.2.2016 - 2 Ws 312/15 Vollz., juris Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 23.9.2014 - 1 Vollz (Ws) 352/14, juris Rn. 18; Goldberg in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O., 5. Kap., Abschn. D Rn. 21).

    (2.2) Demgegenüber geht die mittlerweile überwiegende Ansicht der Oberlandesgerichte davon aus, dass jedenfalls in Anstalten mit erhöhtem Sicherheitsstandard auch Medien mit FSK-Altersfreigabe ab 18 Jahren ("keine Jugendfreigabe") - unabhängig davon, ob die Klassifizierung aufgrund pornographischer, gewaltverherrlichender oder sonst fragwürdiger Inhalte erfolgt - typischerweise ein hohes Gefährdungspotential für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt und für die Vollzugsziele im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG innewohnt, das es rechtfertigt, derartig gekennzeichnete Medien pauschal einem Strafgefangenen nicht zu überlassen (vgl. KG, Beschluss vom 11.2.2016 - 2 Ws 312/15 Vollz, juris Rn. 16 ff.; OLG Celle, NdsRpfl 2007, 18, juris Rn. 10; OLG Dresden, Beschluss vom 26.5.2011 - 2 Ws 142/11, bei Roth NStZ 2012, 430, 434; OLG Hamm, Beschluss vom 23.9.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14, juris Rn. 16, 22, 24; OLG Koblenz, NStZ 2011, 350, juris Rn. 14; OLG Naumburg, NStZ 2016, 240, juris Rn. 12 f.; OLG Schleswig, SchlHA 2008, 322, juris Rn. 8).

    Dass Filme, die unter Berücksichtigung dieser Kriterien keine Jugendfreigabe erhalten haben, innerhalb einer Anstalt mit einem signifikanten Anteil wegen Gewalt- oder Sexualstraftaten verurteilter Gefangener Vollzugsziele und Sicherheit abstrakt-generell gefährden, liegt nach der überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auf der Hand (vgl. OLG Schleswig, SchlHA 2008, 322, juris Rn. 8; zustimmend OLG Hamm, Beschluss vom 23.9.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14, juris Rn. 22; OLG Koblenz, NStZ 2011, 350, juris Rn. 14 mit 13; OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, juris Rn. 37; so auch OLG Celle, NdsRpfl 2007, 18, juris Rn. 12).

    Demgegenüber wird die Wertorientierung in Bereichen wie Drogenkonsum, politischer Radikalismus oder Ausländerfeindlichkeit bis zur Freigabe von Filmen ab 16 Jahren mit besonderer Sensibilität geprüft (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.9.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14, juris Rn. 18).

    (2.1) Allerdings ist ein Zusammenhang dieser Persönlichkeitsstrukturen mit den von den Untergebrachten der jeweiligen Haftanordnung zugrunde liegenden Straftaten zumindest bei Gewalt- und Sexualdelikten besonders nahe liegend (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14, juris Rn. 23).

    Hieraus wird gefolgert, dass sich die Zuordnung eines Mediums als "FSK ab 18" zwar nicht als das einzig denkbare, aber als ein praktisch geeignetes und dementsprechend rechtlich nicht zu beanstandendes Abgrenzungskriterium für die Annahme einer Gefährdung der Vollzugsziele im Strafvollzug für Erwachsene darstellt (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 23.09.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14, juris Rn. 23 f.; dem folgend für die Sicherungsverwahrung OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 16, und OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, juris Rn. 37).

  • OLG Karlsruhe, 03.04.2019 - 2 Ws 64/19

    Anspruch eines Sicherungsverwahrten auf FSK "ab 18" Film

    Dabei geht der Senat mit der mittlerweile überwiegenden Ansicht der Oberlandesgerichte davon aus, dass (neben pornographischen Medien ohne FSK-Kennzeichnung) optische Medien mit FSK-Altersfreigabe ab 18 Jahren (d.h. "keine Jugendfreigabe") - unabhängig davon, ob die Klassifizierung aufgrund pornographischer, gewaltverherrlichender oder sonst fragwürdiger Inhalte erfolgt - typischerweise ein hohes Gefährdungspotential für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt und für die Vollzugsziele im Sinne des § 54 JVolzGB BW (der § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG nachgebildet ist) innewohnt, das es rechtfertigt, derartig gekennzeichnete Medien pauschal einem Sicherungsverwahrten nicht zu überlassen (vgl. mit ausführlicher Begründung OLG Nürnberg, a.a.O.; OLG Celle NdsRpfl 2007, 18; OLG Dresden Beschluss vom 26.05.2011 - 2 Ws 142/11, bei Roth NStZ 2012, 430; OLG Hamm Beschluss vom 23.09.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14 -, juris; OLG Koblenz NStZ 2011, 350; OLG Naumburg NStZ 2016, 240; OLG Schleswig SchlHA 2008, 322; a.A. OLG Hamburg StV 2008, 599 "FSK ab 18" sei kein geeignetes Kriterium, um eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung bzw. die Gefährdung der Vollzugsziele anzunehmen).
  • KG, 11.02.2016 - 2 Ws 312/15

    "FSK 18-Filme" im Strafvollzug

    Die ganz überwiegende Anzahl der Oberlandesgerichte wie auch der angefochtene Beschluss gehen hingegen davon aus, dass (jedenfalls) bei Justizvollzugsanstalten mit einem erhöhten Sicherheitsstandard die Herausgabe von Medien mit einer FSK 18-Kennzeichnung wegen der von ihnen ausgehenden abstrakten Gefährdung der Sicherheit der Anstalt und der Vollzugsziele ohne weitere Prüfung des Einzelfalles abgelehnt werden kann (OLG Naumburg FS 2015, 201; OLG Hamm, Beschluss vom 23. September 2014 - III-1 Vollz [Ws] 352/14 -, juris; OLG Koblenz NStZ 2011, 350; OLG Brandenburg NJ 2008, 74; OLG Schleswig, Beschluss vom 25. Januar 2008 - 2 VollzWs 533/07 [291/07] -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 1 Ws 167/06 [StrVollz] -, juris).
  • LG Arnsberg, 16.11.2017 - 2 StVK 349/16

    Aushändigung eines Sky-Receivers zwecks Empfang des Sky-Sportprogramms an einen

    Zwar ist es nach der Rechtsprechung des OLG Hamm nicht zu beanstanden, wenn Strafgefangenen der Besitz bzw. Erwerb von Medien, die lediglich eine sogenannte "FSK 18"-Freigabe besitzen, nicht gestattet wird (OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2014, III-1 Vollz (Ws) 352/14, zit. nach juris).
  • LG Arnsberg, 17.11.2016 - 2 StVK 77/16
    Bezüglich der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung ist auf eine abstrakte, vom Verhalten des einzelnen Gefangenen unabhängig zu beurteilende Gefährdung abzustellen (OLG Hamm, Beschluss vom 02.06.2015, III-1 Vollz (Ws) 180/15, zit. nach juris; Beschluss vom 23.09.2014, III-1 Vollz (Ws) 352/14, zit. nach juris; Beschluss vom 01.12.2000, 1 Vollz (Ws) 165/2000, zit. nach juris).
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