Rechtsprechung
OLG Hamm, 24.01.2008 - 3 Ws 34/08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Burhoff online
StPO § 44; StPO § 45
Wiedereinsetzung; unzuständiges Gericht; Eilmaßnahme; Eingang; zuständiges Gericht; - openjur.de
Adressierung an falsches Gericht
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
StPO § 311 Abs. 2, StPO § 44
Adressierung an falsches Gericht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erfordernis einer Weiterleitung im normalen Geschäftsgang bei fälschlicher Übersendung eines fristgebundenen Rechtsmittels an ein unzuständiges Gericht; Fristbestimmung für eine sofortigen Beschwerde im strafrechtlichen Verfahren; Voraussetzungen für eine ...
- Judicialis
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bielefeld, 16.11.2007 - 6 Ns 84/07
- OLG Hamm, 24.01.2008 - 3 Ws 34/08
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2008, 283 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- OLG Hamm, 26.11.1996 - 3 Ws 567/96
Auszug aus OLG Hamm, 24.01.2008 - 3 Ws 34/08
Das gilt selbst dann, wenn sich der Eingabe neben dem korrekten Adressaten (für einen Juristen) sogleich entnehmen lässt, dass Fristversäumnis droht (Bestätigung von OLG Hamm NJW 1997, 2829).Nach überwiegender Rechtsprechung liegt nur dann ein das Verschulden des Beschwerdeführers ausschließendes Verschulden der Justizbehörden vor, wenn die Schrift bei der unzuständigen Stelle so rechtzeitig eingeht, dass sie bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang noch rechtzeitig an das zuständige Gericht hätte weitergleitet werden können (OLG Braunschweig NStZ 1988, 514; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 184; OLG Hamm NJW 1997, 2829, 2830; OLG Naumburg NStZ-RR 2001, 272, 273 jew. m.w.N.).
Er verbleibt bei seiner Auffassung, wie sie auch in der Senatsentscheidung NJW 1997, 2829 niedergelegt ist.
- OLG Düsseldorf, 10.03.1983 - 4 StO 1/83
Auszug aus OLG Hamm, 24.01.2008 - 3 Ws 34/08
Nach überwiegender Rechtsprechung liegt nur dann ein das Verschulden des Beschwerdeführers ausschließendes Verschulden der Justizbehörden vor, wenn die Schrift bei der unzuständigen Stelle so rechtzeitig eingeht, dass sie bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang noch rechtzeitig an das zuständige Gericht hätte weitergleitet werden können (OLG Braunschweig NStZ 1988, 514; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 184; OLG Hamm NJW 1997, 2829, 2830; OLG Naumburg NStZ-RR 2001, 272, 273 jew. m.w.N.).Denn die Annahme einer solchen Verpflichtung würde letztlich zur Folge haben, daß der von einer ungünstigen Gerichtsentscheidung Betroffene seine Rechtsmittelschrift bei jedem beliebigen Gericht oder einer Staatsanwaltschaft bis zum letzten Tag der Rechtsmittelfrist bis kurz vor Ende der normalen Dienstzeit einreichen könnte, ohne eine Fristversäumung befürchten zu müssen, obwohl nach dem Strafprozeßrecht dem Betroffene die Fristwahrung, wozu auch die Einreichung der Rechtsmittelschrift bei dem dafür zuständigen Gericht gehört, obliegt (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1984, 184).
- BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93
Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche …
Auszug aus OLG Hamm, 24.01.2008 - 3 Ws 34/08
Diese Verpflichtung geht aber nicht so weit, daß dem von einer ungünstigen Gerichtsentscheidung Betroffenen die diesem nach dem Gesetz obliegende Verantwortung für den richtigen Adressaten eines gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsmittels allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden müßte (vgl. BVerfG, NJW 1995, 3173).Auch nach der Auffassung des BVerfG (NJW 1995, 3173, 3175) ist ein unzuständig angegangenes Gericht, wenn es im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorgepflicht zu einer Weiterleitung bei ihm eingegangener fristgebundener Rechtsmittelschriftsätze verpflichtet ist, nur gehalten, diese im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten.".
- OLG Naumburg, 03.08.2000 - 1 Ws 289/00
Auszug aus OLG Hamm, 24.01.2008 - 3 Ws 34/08
Nach überwiegender Rechtsprechung liegt nur dann ein das Verschulden des Beschwerdeführers ausschließendes Verschulden der Justizbehörden vor, wenn die Schrift bei der unzuständigen Stelle so rechtzeitig eingeht, dass sie bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang noch rechtzeitig an das zuständige Gericht hätte weitergleitet werden können (OLG Braunschweig NStZ 1988, 514; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 184; OLG Hamm NJW 1997, 2829, 2830; OLG Naumburg NStZ-RR 2001, 272, 273 jew. m.w.N.). - OLG Hamm, 06.08.2003 - 2 Ws 164/03
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, unzuständiges Gericht, Eingang, …
Auszug aus OLG Hamm, 24.01.2008 - 3 Ws 34/08
Teilweise wird zwar vertreten, dass solche aus Gründen der prozessualen Fürsorgepflicht ergriffen werden müssen, wenn sich der Eingabe neben dem korrekten Adressaten sogleich entnehmen lässt, dass der Ablauf der Rechtsmittelfrist unmittelbar bevorsteht und anderenfalls deren Versäumung droht (OLG Hamm NZV 2004, 50 f.; vgl. auch: OLG Zweibrücken NJW 1982, 1008). - OLG Zweibrücken, 11.09.1981 - 2 Ws 149/81
Vermerk zu den Akten; Berufungsfrist; Gericht; Rechtmittelfrist; Geschäftsstelle; …
Auszug aus OLG Hamm, 24.01.2008 - 3 Ws 34/08
Teilweise wird zwar vertreten, dass solche aus Gründen der prozessualen Fürsorgepflicht ergriffen werden müssen, wenn sich der Eingabe neben dem korrekten Adressaten sogleich entnehmen lässt, dass der Ablauf der Rechtsmittelfrist unmittelbar bevorsteht und anderenfalls deren Versäumung droht (OLG Hamm NZV 2004, 50 f.; vgl. auch: OLG Zweibrücken NJW 1982, 1008). - OLG Braunschweig, 02.03.1988 - Ws 14/88
Auszug aus OLG Hamm, 24.01.2008 - 3 Ws 34/08
Nach überwiegender Rechtsprechung liegt nur dann ein das Verschulden des Beschwerdeführers ausschließendes Verschulden der Justizbehörden vor, wenn die Schrift bei der unzuständigen Stelle so rechtzeitig eingeht, dass sie bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang noch rechtzeitig an das zuständige Gericht hätte weitergleitet werden können (OLG Braunschweig NStZ 1988, 514; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 184; OLG Hamm NJW 1997, 2829, 2830; OLG Naumburg NStZ-RR 2001, 272, 273 jew. m.w.N.).
- KG, 07.03.2011 - 4 Ws 25/11
Adressierung eines Rechtsmittels an ein unzuständiges Gericht; Zurechnung des …
Zwar kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerechtfertigt sein, wenn ein Betroffener seine Rechtsmittelschrift aus Unachtsamkeit bei einem unzuständigen Gericht eingereicht hat und sie dort so zeitig eingegangen ist, dass sie bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang noch rechtzeitig an das zuständige Gericht hätte weitergeleitet werden können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. Januar 2008 - 3 Ws 34/08 - [juris] = NStZ-RR 2008, 283 [Ls.]; KG, Beschluss vom 17. April 2002 - [3] 1 Ss 77/02 [42/02] - Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - [4] 1 Ss 70/04 [28/04] - OLG Naumburg NStZ-RR 2001, 272; OLG Hamm MDR 1979, 73, 74; OLG Koblenz MDR 1973, 691).