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   OLG Hamm, 24.02.2017 - I-7 U 76/16   

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https://dejure.org/2017,11076
OLG Hamm, 24.02.2017 - I-7 U 76/16 (https://dejure.org/2017,11076)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.02.2017 - I-7 U 76/16 (https://dejure.org/2017,11076)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. Februar 2017 - I-7 U 76/16 (https://dejure.org/2017,11076)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Sturz eines Gastes auf Gaststättengelände - Verkehrssicherungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1
    Verkehrssicherungspflicht; Außenbereich einer Gaststätte; aufgestelltes Mobiliar; Pächter; Verpächter

  • rechtsportal.de

    BGB § 823 Abs. 1
    Verkehrssicherungspflicht des Verpächters einer Gaststättenanlage hinsichtlich des baulichen Zustandes der Außenanlagen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sturz im Außenbereich einer Gaststätte: Haftet Pächter oder Verpächter?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verkehrssicherungspflicht bei Verpachtung einer Gaststätte

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sturz im Außenbereich einer Gaststätte: Haftet Pächter oder Verpächter? (IMR 2017, 1097)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2017, 523
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 01.10.2013 - VI ZR 369/12

    Haftung des Eigentümers eines Transportcontainers aus

    Auszug aus OLG Hamm, 24.02.2017 - 7 U 76/16
    Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (BGH, NZV 2014, 167, 168 f.; BGH, NJW 2013, 48 f.; OLG Hamm, NJW-RR 2013, 1242).

    Verringern sich die Überwachungs- und Eingriffsmöglichkeiten des zunächst Verkehrssicherungspflichtigen spartentypisch auf ein Mindestmaß, tritt die Verkehrssicherungspflicht derjenigen in den Vordergrund, die drohende Gefahren vor Ort beherrschen können (BGH, NZV 2014, 167, 168, Rn. 16 m.w.N.).

  • BGH, 02.10.1984 - VI ZR 125/83

    Streupflicht - Zeitliche Abgrenzung - Gebäudezugang - Schwimmbad - Restaurant -

    Auszug aus OLG Hamm, 24.02.2017 - 7 U 76/16
    Das bedeutet, dass die Beklagte grundsätzlich - neben der Pächterin - für den gefahrlosen Aufenthalt von Gästen im Außenbereich der Gaststätte verkehrssicherungspflichtig war und ist, und zwar konkret primär gegenüber Gefahren, die ihre Ursache im baulichen Zustand des Geländes haben (BGH, NJW 1985, 270, 271).
  • BGH, 02.10.2012 - VI ZR 311/11

    Zur Haftung des Waldbesitzers für Verletzung eines Spaziergängers durch

    Auszug aus OLG Hamm, 24.02.2017 - 7 U 76/16
    Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (BGH, NZV 2014, 167, 168 f.; BGH, NJW 2013, 48 f.; OLG Hamm, NJW-RR 2013, 1242).
  • OLG Hamm, 15.03.2013 - 9 U 187/12

    Verkehrssicherungspflicht: Baumarktbetreiber müssen die Fußböden ihrer

    Auszug aus OLG Hamm, 24.02.2017 - 7 U 76/16
    Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (BGH, NZV 2014, 167, 168 f.; BGH, NJW 2013, 48 f.; OLG Hamm, NJW-RR 2013, 1242).
  • OLG Hamm, 16.12.1999 - 6 U 158/99

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Gaststätteninhabers; Verletzung der

    Auszug aus OLG Hamm, 24.02.2017 - 7 U 76/16
    Beim Betrieb einer Gastronomieeinrichtung gehört dazu, dass - den baulichen Zustand betreffend - frei zugängliche Flächen ohne übersehbare Stolperstellen begehbar sein müssen (OLG Hamm, VersR 1991, 1154; OLG Hamm, NJW 2000, 3144), da ein Gaststättengelände auch von älteren, gehbehinderten und teilweise alkoholisierten und mit Kommunikation befassten Menschen begangen wird, deren Sicherheitsbedürfnis jeweils Rechnung zu tragen ist (Hager in Staudinger, Kommentar zum BGB (2009), § 823 BGB, Rn. E268; Saarländisches OLG, Urteil vom 08.09.2009, Az. 4 U 43/09, juris).
  • OLG Saarbrücken, 08.09.2009 - 4 U 43/09

    Zu den Verkehrspflichten eines Gastwirtes

    Auszug aus OLG Hamm, 24.02.2017 - 7 U 76/16
    Beim Betrieb einer Gastronomieeinrichtung gehört dazu, dass - den baulichen Zustand betreffend - frei zugängliche Flächen ohne übersehbare Stolperstellen begehbar sein müssen (OLG Hamm, VersR 1991, 1154; OLG Hamm, NJW 2000, 3144), da ein Gaststättengelände auch von älteren, gehbehinderten und teilweise alkoholisierten und mit Kommunikation befassten Menschen begangen wird, deren Sicherheitsbedürfnis jeweils Rechnung zu tragen ist (Hager in Staudinger, Kommentar zum BGB (2009), § 823 BGB, Rn. E268; Saarländisches OLG, Urteil vom 08.09.2009, Az. 4 U 43/09, juris).
  • LG Münster, 14.09.2016 - 10 O 43/15

    Schadensersatzanspruch wegen eines Sturzes auf einem gemeindlichen Grundstück ;

    Auszug aus OLG Hamm, 24.02.2017 - 7 U 76/16
    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.09.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Az. 10 O 43/15) teilweise abgeändert.
  • OLG Hamm, 20.08.2019 - 7 U 84/18

    Verkehrssicherungspflicht; Grundstück; Zuwegung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch der Senat folgt, ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft oder andauern lässt, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zur Vermeidung einer Schädigung Anderer zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 03.06.2008, VI ZR 223/07, bei juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 06.02.2007, VI ZR 274/05, bei juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 08.11.2005, VI ZR 332/04, bei juris Rn. 9f.; OLG Hamm, Urteil vom 24.02.2017, 7 U 76/16, bei juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.2016, 11 U 127/15, bei juris Rn. 15).

    Da eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, nicht zu erreichen und nach der berechtigten Verkehrsauffassung auch nicht zu erwarten ist, reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um Andere vor Schäden zu bewahren (OLG Hamm, Urteil vom 24.02.2017,7 U 76/16, a.a.O. m.w.N.).

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