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   OLG Hamm, 24.04.2002 - 8 U 87/01   

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https://dejure.org/2002,5511
OLG Hamm, 24.04.2002 - 8 U 87/01 (https://dejure.org/2002,5511)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.04.2002 - 8 U 87/01 (https://dejure.org/2002,5511)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. April 2002 - 8 U 87/01 (https://dejure.org/2002,5511)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anknüpfungspunkt für das Personenstatut juristischer Personen; Anwendung der Sitztheorie statt der Gründungstheorie für in den Vereinigten Staaten errichtete Gesellschaften ; Vermutung für den Verwaltungssitz einer ausländischen juristischen Person; Anwendung ...

  • Judicialis

    ZPO § 50; ; Freundschafts-, Handels - u. Schiffahrtsvertrag zw. d. BRD u. d. USA v. 29.10.1954 Art XXV Abs. 5 S. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungssitz einer ausländischen juristischen Personen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Internationales Privatrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.03.1986 - V ZR 10/85

    Parteifähigkeit eines in der Bundesrepublik nicht rechtsfähigen ausländischen

    Auszug aus OLG Hamm, 24.04.2002 - 8 U 87/01
    Die Frage, ob eine juristische Person rechtsfähig ist, richtet sich somit nach demjenigen Recht, das am Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes gilt (BGHZ 97, 269, 271; BGH ZIP 2000, 967; Palandt-Heldrich, 61. Aufl., Anhang zu Art. 12 EGBGB Rn. 2; MünchKomm-Kindler, 3. Aufl., IntGesR Rn. 312 ff.).

    Der insoweit maßgebliche Sitz ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGHZ 97, 269, 272).

    Zu Unrecht bezieht sich die Klägerin auf die Entscheidung BGHZ 97, 269, 273. Soweit der BGH dort ausgeführt hat, der dortige Kläger sei für die behauptete Rechtsunfähigkeit der Beklagten beweispflichtig, betrifft das ein materiell-rechtliches anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal des von dem dortigen Kläger geltend gemachten Anspruchs.

  • BGH, 30.03.2000 - VII ZR 370/98

    BGH läßt "Sitztheorie" durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

    Auszug aus OLG Hamm, 24.04.2002 - 8 U 87/01
    Die Frage, ob eine juristische Person rechtsfähig ist, richtet sich somit nach demjenigen Recht, das am Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes gilt (BGHZ 97, 269, 271; BGH ZIP 2000, 967; Palandt-Heldrich, 61. Aufl., Anhang zu Art. 12 EGBGB Rn. 2; MünchKomm-Kindler, 3. Aufl., IntGesR Rn. 312 ff.).

    Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluß des BGH vom 30.03.2000 an den EuGH (ZIP 2000, 967, 969) die Unvereinbarkeit der Sitztheorie mit der gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsfreiheit in Art. 52, 58 EGV anspricht, ist dieser Gesichtspunkt für den Streitfall nicht erheblich.

  • OLG München, 06.05.1986 - 5 U 2562/85

    Vorgehen nach Sitztheorie bei späterer Verlegung des Verwaltungssitzes; Pflicht

    Auszug aus OLG Hamm, 24.04.2002 - 8 U 87/01
    Dies wird zwar vereinzelt vertreten (OLG München, NJW 1986, 2197, 2198; Soergel-Lüderitz, vor Art. 7 EGBGB Rdnr. 204; Bungert, DB 1995, 963, 964).
  • OLG Düsseldorf, 15.12.1994 - 6 U 59/94

    Delaware Corporation

    Auszug aus OLG Hamm, 24.04.2002 - 8 U 87/01
    1 Z 28/84">NJW 1984, 2168; OLG Düsseldorf, WM 1995, 808 = IPRax 1996, 128; MünchKomm-Kindler, 3. Aufl. IntGesR Rn. 238; MünchKomm-Ebenroth EGBGB, IPR nach Art. 10 Rn. 124 f.; Ebenroth-Bippus, NJW 1988, 2137; Ulmer, IPRax 1996, 100; gegen die Begründung der Gründungstheorie: Staudinger-Großfeld IntGesR (1998) Rn. 210; Kegel-Schurig, Internationales Privatrecht, 8. Aufl. § 17 II 5 c); Berndt, JZ 1996 187; Lehner, RIW 1988, 201, 208; Ebke, RabelsZ 1998, 195, 211).
  • OLG Hamm, 04.10.1996 - 29 U 108/95
    Auszug aus OLG Hamm, 24.04.2002 - 8 U 87/01
    Jedenfalls bei einer Gründung in einem Staat, der der Gründungstheorie folgt, fehlt jedoch eine tatsächliche Grundlage für eine solche Vermutung, da für die Gesellschaft zu keinem Zeitpunkt die rechtliche Notwendigkeit besteht, ihren effektiven Verwaltungssitz in diesem Staat zu nehmen (MünchKomm-Kindler, 3. Aufl., IntGesR Rdnr. 329; Staudinger-Großfeld, IntGesR (1998) Rdnr. 237; offengelassen von OLG Hamm, 29. ZS, RIW 1997, 236, 238).
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