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   OLG Hamm, 24.06.2013 - 8 U 125/12   

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https://dejure.org/2013,17872
OLG Hamm, 24.06.2013 - 8 U 125/12 (https://dejure.org/2013,17872)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.06.2013 - 8 U 125/12 (https://dejure.org/2013,17872)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. Juni 2013 - 8 U 125/12 (https://dejure.org/2013,17872)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.07.2007 - II ZR 111/05

    Parteifähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins; Zulässigkeit einer

    Auszug aus OLG Hamm, 24.06.2013 - 8 U 125/12
    Dass es sich bei den Klägern (nach dem entsprechenden Personalstatut) um nationale Vereine handelt, erscheint nicht zweifelhaft (vgl. noch zur alten Rechtslage BGH NJW 2008, 69 - Rz. 55).

    Nach der Rechtsprechung des 2. Zivilsenat des BGH (Urteil vom 02.07.2007 - II ZR 111/05 - NJW 2008, 69 - Rz. 36), der der Senat folgt, kommt im Vereinsrecht bei der Behandlung fehlerhafter Beschlüsse eine entsprechende Anwendung der §§ 241 ff. AktG wegen der Vielgestaltigkeit vereinsrechtlicher Zusammenschlüsse und der darum anders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht in Betracht (BGHZ 59, 369 (371f.) = NJW 1973, 235), so dass Mängel von Vereinsbeschlüssen mit Hilfe der allgemeinen Feststellungsklage zu verfolgen sind.

    Maßgebend ist daher, ob ein objektiv urteilendes Mitglied bei richtiger Handhabung zu einer anderen Entscheidung gelangt sein könnte (vgl. BGH NJW 2008, 69 - juris Rz. 44; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Auflage 2012, Rdn. 563; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Auflage 2010, Rdn. 3256).

  • BGH, 09.11.1972 - II ZR 63/71

    Fehlerhafte Vereinswahlen

    Auszug aus OLG Hamm, 24.06.2013 - 8 U 125/12
    Nach der Rechtsprechung des 2. Zivilsenat des BGH (Urteil vom 02.07.2007 - II ZR 111/05 - NJW 2008, 69 - Rz. 36), der der Senat folgt, kommt im Vereinsrecht bei der Behandlung fehlerhafter Beschlüsse eine entsprechende Anwendung der §§ 241 ff. AktG wegen der Vielgestaltigkeit vereinsrechtlicher Zusammenschlüsse und der darum anders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht in Betracht (BGHZ 59, 369 (371f.) = NJW 1973, 235), so dass Mängel von Vereinsbeschlüssen mit Hilfe der allgemeinen Feststellungsklage zu verfolgen sind.

    Nach früherer Rechtsprechung des BGH hat ein Verfahrensfehler nur dann zur Ungültigkeit eines Beschlusses geführt, wenn das Abstimmungsergebnis darauf beruht hat (vgl. BGHZ 59, 369 (374)).

  • LG Bochum, 17.01.2013 - 3 O 81/12

    Nachweis der Eigentümerstellung bzgl. eines beschädigten Fahrzeugs im

    Auszug aus OLG Hamm, 24.06.2013 - 8 U 125/12
    Die hiesigen Kläger zu 4), 6) und 8) haben - neben weiteren Antragstellern - auf Antrag vom 05.01.2012 am 09.01.2012 in dem Verfahren 3 O 81/12 LG Essen gegen den Beklagten den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlusswege erwirkt, wonach dem Beklagten u.a. aufgegeben worden war, bereits in die Tagesordnung der außerordentlichen Generalversammlung am 10.03.2012 in F u.a. folgende Tagesordnungspunkte aufzunehmen:.

    Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils Bezug genommen (Bl. 168 ff. BA 3 O 81/12 LG Essen).

  • OLG Hamm, 01.03.2021 - 8 U 61/20

    Verein, Mitgliederversammlung, Beschlussmängel

    Dass es sich bei den Klägern nach den entsprechenden Personalstatuten um nationale Vereine handelt, scheint nicht zweifelhaft (Senat, Urteil vom 24.06.2013, 8 U 125/12, juris, Rn. 58).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 02.07.2007, II ZR 111/05, NJW 2008, 69, Rn. 36), der der Senat folgt (Senat, Urteil vom 24.06.2013, 8 U 125/12, juris, Rn. 59 und Urteil vom 09.05.2016, 8 U 142/12), kommt im Vereinsrecht bei der Behandlung fehlerhafter Beschlüsse eine entsprechende Anwendung der §§ 241 ff. AktG wegen der Vielgestaltigkeit vereinsrechtlicher Zusammenschlüsse und der darum anders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 09.11.1972, II ZR 63/71, NJW 1973, 235), sodass Mängel von Vereinsbeschlüssen mit Hilfe der allgemeinen Feststellungsklage zu verfolgen sind.

    Beschlüsse, die unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder zwingende Satzungsbestimmungen gefasst sind, sind nichtig (Senat, Urteil vom 24.06.2013, 8 U 125/12, juris, Rn. 61; Senat, Urteil vom 09.05.2016, 8 U 141/12; Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 1922 ff.).

  • OLG Zweibrücken, 08.05.2014 - 3 W 57/13

    Eintragung in das Vereinsregister: Anmeldung der einzutragenden Vorstandsänderung

    angesichts der Mehrheitsverhältnisse - 47 Ja-Stimmen bei 74 anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern - in relevanter Weise hätte beeinflussen können (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.6.2013, Az. 8 U 125/12, zitiert nach juris; BGH, MDR 2007, 1446).
  • OLG Hamm, 09.05.2016 - 8 U 141/12

    Wirksamkeit des Stimmrechtsausschlusses im Falle der Säumigkeit mit der

    Denn auch wenn die Wahlen entsprechend dem Urteil des Landgerichts Essen vom 06.09.2012 (83 O 157/12), bestätigt durch Senatsurteil vom 24.06.2013 (8 U 125/12) unwirksam waren, wäre der Beklagte im vorliegenden Verfahren ordnungsgemäß vertreten, weil in diesem Fall die bis zu den Neuwahlen vom 10.03.2012 amtierenden Vorstandsmitglieder einschließlich der Präsidentin des Beklagten weiterhin im Amt geblieben wären.

    Im Vereinsrecht kommt bei der Behandlung fehlerhafter Beschlüsse eine entsprechende Anwendung der §§ 241 ff. AktG wegen der Vielgestaltigkeit vereinsrechtlicher Zusammenschlüsse und der darum anders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht in Betracht (BGHZ 59, 369, 371 f.; BGH NJW 2008, 69; Senatsurt. v. 24.06.2013, Az. 8 U 125/12), so dass Mängel von Vereinsbeschlüssen mit Hilfe der allgemeinen Feststellungsklage zu verfolgen sind.

  • OLG Brandenburg, 28.06.2022 - 3 U 88/21

    Wirksamkeit eines Beschlusses einer Mitgliederversammlung; Umlagefähigkeit von

    Beschlüsse, die unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder zwingende Satzungsbestimmungen gefasst sind, sind nichtig (OLG Hamm, Urteil vom 24.6.2013, 8 U 125/12, juris, Rn. 61; OLG Hamm, Urteil vom 9.5.2016, 8 U 141/12; Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 1922 ff.).
  • VG Wiesbaden, 17.07.2018 - 1 K 1171/15

    Beweiskraft des Zählerstandes einer Wasseruhr

    Habe der Kunde nach Zugang der Wasserrechnung Zweifel an der Funktionstüchtigkeit eines bereits ausgebauten Wasserzählers angemeldet, ohne zugleich einen Antrag auf Nachprüfung zu stellen, so habe das Versorgungsunternehmen entweder selbst eine Nachprüfung des Wasserzählers zu veranlassen oder den Wasserzähler zumindest aufzubewahren, um eine spätere Nachprüfung zu ermöglichen (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 04.02.2013 - 8 U 125/12 -).
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