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   OLG Hamm, 24.08.1990 - 20 U 44/90   

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https://dejure.org/1990,7183
OLG Hamm, 24.08.1990 - 20 U 44/90 (https://dejure.org/1990,7183)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.08.1990 - 20 U 44/90 (https://dejure.org/1990,7183)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. August 1990 - 20 U 44/90 (https://dejure.org/1990,7183)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Leistungsanspruchs aus einer Privathaftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht; Rechtsmissbräuchlichkeit einer Berufung auf das Abtretungsverbot des § 7 Abs. 3 AHB

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 12 Abs. 3; AHB § 7 Nr. 3
    Abtretung von Ansprüchen ohne Zustimmung des Versicherers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1991, 579
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 13.11.2007 - 9 U 204/06

    Anspruch auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht als Versicherungsnehmer wegen

    Außerdem ist das Interesse des Versicherers anzuerkennen, sich bezüglich der Problematik des Deckungsverhältnisses unmittelbar nur mit dem eigenen Versicherungsnehmer auseinander zu setzen, der hierbei auch die versicherungsvertraglichen Obliegenheiten zu beachten hat (vgl. OLG Stuttgart aaO Rz.28; OLG Hamm, VersR 1991, 579 f).

    Diese Gefahr ist nur dann zu bejahen, wenn Versicherer gegenüber seinem Versicherungsnehmer die Deckung abgelehnt hat und dieser darauf zu erkennen gibt, den Deckungsanspruch von sich aus nicht mehr weiter verfolgen zu wollen (vgl. dazu OLG Stuttgart, VersR 2000, 881 f. juris-Rz. 28; OLG Hamm, VersR 1991, 579, 580).

    Das Abtretungsverbot des § 7 Nr. 3 AHB würde weitgehend gegenstandslos, wenn der Versicherer in jedem Fall, in dem er in Erfüllung seiner gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehenden vertraglichen Verpflichtungen mit dem Anspruchsteller in Kontakt tritt oder in dem - wie hier - nur ein Geschädigter vorhanden ist, verpflichtet sein sollte, seine Zustimmung zur Abtretung zu erteilen, oder im Falle einer ohne seine Zustimmung erfolgten Abtretung nach Treu und Glauben gehindert sein sollte, sich auf dieses Verbot zu berufen (vgl. dazu OLG Hamm, VersR 1991, 579, 580).

  • OLG Hamm, 05.12.1997 - 20 U 230/96

    Geltendmachung eines Siebstahlsschadens in der Kaskoversicherung bei

    Soweit aus der Entscheidung des Senats vom 24.08.1990 (Versicherungsrecht 1991, 579) etwas anderes entnommen werden könnte, wird daran nicht festgehalten.
  • OLG Karlsruhe, 20.03.2003 - 12 U 233/02

    Kfz-Kaskoversicherung: "Ausdrückliche" Genehmigung einer Abtretung durch

    Das Abtretungsverbot in AKB § 3 Abs. 4 dient dem Zweck, den Versicherer dagegen zu schützen, sich mit anderen Personen als seinem Versicherungsnehmer auseinandersetzen zu müssen (Senat Schaden-Praxis 1997, 437; OLG Hamm VersR 1991, 579).
  • OLG Stuttgart, 15.07.1999 - 7 U 266/98

    Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls; Trennungsprinzip der

    Außerdem ist das Interesse des Versicherers anzuerkennen, sich bezüglich der Problematik des Deckungsverhältnisses unmittelbar mit dem eigenen Versicherungsnehmer auseinanderzusetzen, der hierbei auch die versicherungsvertraglichen Obliegenheiten zu beachten hat (hierzu auch OLG Hamm, VersR 91, 579).
  • OLG Düsseldorf, 24.11.1998 - 4 U 106/97

    Beteiligung des Vermieters am Prozeß des Mieters gegen seine

    So mag ein zur Erhebung der Feststellungsklage berechtigendes Interesse auch dem Gläubiger des haftpflichtversicherten Schädigers zuzubilligen sein, wenn dieser untätig bleibt und dessen Versicherungsschutz an der Frist des § 12 Abs. 3 VVG zu scheitern droht (vgl. OLG Hamm VersR 1991, 579; Prölss/Voit, a.a.O., § 156 VVG Rn. 1; Bruck/Möller/Johannsen, 8. Aufl., IV Anm. B 82; Johannsen r + s 1997, 309/313).
  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 18.01.2006 - 2 C 419/05
    Denn die Berufung auf das Abtretungsverbot kann nur dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn sie nicht von einem beachtlichen, im Zweckbereich der Bestimmung liegenden Interesse gedeckt wird (OLG Hamm, VersR 1991, 579, 580).
  • LG Koblenz, 02.12.1999 - 1 O 45/99
    Daher kommt es auch nicht auf die streitige Frage an, ob die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG auch durch die Klageerhebung einer zu dem konkret geltend gemachten Klageantrag nicht berechtigten Person geltend gemacht wird, weil damit dem Zweck der Vorschrift des § 12 Abs. 3 VVG, dem Versicherer innerhalb angemessener Frist Klarheit darüber zu verschaffen, ob er noch mit einer Inanspruchnahme rechnen muss, genügt wird (vgl. OLG Hamm, Versicherungsrecht 1991, 579, 580; OLG Koblenz OLG-Report 1999, 484, 485).
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