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   OLG Hamm, 24.10.2007 - I-3 W 50/07   

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OLG Hamm, 24.10.2007 - I-3 W 50/07 (https://dejure.org/2007,39238)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.10.2007 - I-3 W 50/07 (https://dejure.org/2007,39238)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. Oktober 2007 - I-3 W 50/07 (https://dejure.org/2007,39238)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

  • LG Dortmund - 4 O 277/06
  • OLG Hamm, 24.10.2007 - I-3 W 50/07
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.06.1994 - VI ZR 153/93

    Ansprüche des Trägers der Unfallversicherung gegen einen Durchgangsarzt wegen

    Auszug aus OLG Hamm, 24.10.2007 - 3 W 50/07
    Angesichts dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung, an der der Bundesgerichtshof im übrigen in seiner Entscheidung vom 28.06.1993 (BGHZ 126, 297 ff. = NJW 1994, 2417 ff.) festgehalten hat, beruhte die Verneinung jedweder Haftung des verantwortlichen Durchgangsarztes für eine (seiner Entscheidung über das "Ob und Wie" der Fortbehandlung vorangehende) Fehldiagnose keineswegs auf einer rechtlich gesicherten und anerkannten Beurteilung des den Streitgegenstand bildenden Geschehens.
  • BGH, 09.12.1974 - III ZR 131/72

    Haftung des sog. Durchgangsarztes

    Auszug aus OLG Hamm, 24.10.2007 - 3 W 50/07
    Ob diese rechtliche Bewertung zutrifft, erscheint auf dem Hintergrund der im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 09.12.1974 niedergelegten Grundsätze für die Haftung eines von der Berufsgenossenschaft bestellten Durchgangsarztes für die Erstversorgung eines Unfallverletzten (BGHZ 63, 265 ff. = BGH, NJW 1975, 589 f.), von denen das OLG Schleswig in seiner o.g. Entscheidung ausdrücklich abgerückt ist, mehr als zweifelhaft; die Beantwortung dieser schwierigen Rechtsfrage in dem vom Landgericht geäußerten Sinne durfte jedenfalls nicht Veranlassung sein, dem erweiterten Klagebegehren wegen jedenfalls fehlender Passivlegitimation sowohl des Beschwerdegegners zu 2), als auch des Beschwerdegegners zu 3) die hinreichende Erfolgsaussicht abzusprechen.
  • OLG Schleswig, 02.03.2007 - 4 U 22/06

    Haftung für Behandlungsfehler des Durchgangsarztes: Abgrenzung zwischen

    Auszug aus OLG Hamm, 24.10.2007 - 3 W 50/07
    Das Landgericht hat für diese Fallgestaltung - ersichtlich angelehnt an die vom Beklagtenvertreter eingereichte Entscheidung des OLG Schleswig vom 02.03.2007 (4 U 22/06) - die (streitgegenständliche) durchgangsärztliche Fehldiagnose dem öffentlich-rechtlichen Handlungsbereich des Durchgangsarztes zugeordnet und auf dieser Grundlage die Passivlegitimation des Durchgangsarztes aufgrund eines eigenen Behandlungsverhältnisses verneint.
  • OLG Hamm, 14.06.2004 - 3 W 22/04

    Verletzung des Zeigefingers durch das Abwerfen einer Ampulle mit einer Kanüle

    Auszug aus OLG Hamm, 24.10.2007 - 3 W 50/07
    Auch der Senat ist in seiner Entscheidung vom 14.06.2004 (OLG Hamm, OLGR 2004, 269 f.) von einer Passivlegitimation des Durchgangsarztes ausgegangen, wenn die geltend gemachte Haftung nicht auf die Entscheidung zurückführt, ob berufsgenossenschaftliche Maßnahmen angezeigt sind, sondern es um evtl. unzureichende Diagnosemaßnahmen bei der Erstvorstellung des Verunfallten ging.
  • OLG Bremen, 29.10.2009 - 5 U 12/09

    Haftung des Durchgangsarztes - Fehler bei Eingangsuntersuchung bzw. -diagnose,

    Dies gilt bereits für die Erstversorgung (OLG Hamm, Beschluss vom 14.6. 2004, OLGR 2004, 269), zu der nach Auffassung des Senates auch die Eingangsuntersuchung zählt (so BGH NJW 1975, 589 (592), vgl. ferner BGH NJW 2009, 993 sub 3. a.E.: "möglicherweise"; wie hier OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2007, 3 W 50/07, unveröffentlicht).
  • OLG Hamm, 09.11.2009 - 3 U 103/09

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Der Senat hat die vom OLG Schleswig u.a. vertretene Auffassung, die durchgangsärztliche (unzutreffende) Erstversorgung und eine Fehldiagnose mit der Folge einer hierauf beruhenden unsachgemäßen Behandlung sei dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen und die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei überholt, schon in einem Beschluss vom 24.10.07 (3 W 50/07) für "mehr als zweifelhaft" gehalten.
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