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OLG Hamm, 25.04.2000 - 1 Ss OWi 321/2000 |
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Volltextveröffentlichung
- Burhoff online
Täteridentifizierung, Lichtbild, Foto, Anforderungen an Urteilsgründe, Abgleich mit einem Passfoto, Beweisverwertungsverbot, Verjährung, Übersendung eines Anhördungsbogens
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Brandenburg, 08.12.1997 - 1 Ss OWi 96 B/97
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Identifikation des auf dem …
Auszug aus OLG Hamm, 25.04.2000 - 1 Ss OWi 321/00
Dazu lässt sich jedoch der bloßen Mitteilung, die Lichtbilder seien in Augenschein genommen worden, nichts entnehmen mit der Folge, dass es dem Senat verwehrt ist, die in den Akten befindlichen Lichtbilder selbst zu würdigen und darauf zu überprüfen, ob sie für eine Identifizierung des Betroffenen geeignet sind (zu vgl. Senatsbeschluss vom 26.03.1996 - 1 Ss OWi 267/96 - Beschluss des 3. Senats für Bußgeldsachen des OLG Hamm vom 18.03.1997 - 3 Ss OWi 1531/96 - OLG Hamm NStZ-RR 1988, 238; OLG Brandenburg DAR 1998, 112, 113). - BGH, 19.12.1995 - 4 StR 170/95
Verweis auf Abbildungen in den Urteilsgründen (hier: Beweisfoto aus …
Auszug aus OLG Hamm, 25.04.2000 - 1 Ss OWi 321/00
Der Bundesgerichtshof (BGH NZV 1996, 157, 158) hat insoweit ausgeführt, dass dann, wenn eine prozessordnungsgemäße Verweisung auf das Beweisfoto nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG unterbleibt, das Urteil Ausführungen zur Bildqualität enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben muss, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei der Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht wird, ob dieses zur Identifizierung generell geeignet ist.
- OLG Hamm, 29.09.2005 - 1 Ss OWi 683/05
Täteridentifizierung; Lichtbild; Bezugnahme; ordnungsgemäße Bezugnahme
Mit diesen Ausführungen wird nur der Beweiserhebungsvorgang, aufgrund dessen der Tatrichter seine Überzeugung von der Identität des Betroffenen als Fahrer gebildet hat, beschrieben, nicht aber deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass das Lichtbild zum Inhalt der Urteilsgründe gemacht worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2000 - 1 Ss OWi 321/2000 - vom 11. Dezember 2003 - 1 Ss OWi 465/03 -).