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   OLG Hamm, 25.04.2017 - I-19 U 138/16   

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OLG Hamm, 25.04.2017 - I-19 U 138/16 (https://dejure.org/2017,70477)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.04.2017 - I-19 U 138/16 (https://dejure.org/2017,70477)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. April 2017 - I-19 U 138/16 (https://dejure.org/2017,70477)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 16.02.2016 - XI ZR 454/14

    Zu Formularklauseln über Abzugsbeträge bei Förderdarlehen (KfW-Darlehen)

    Auszug aus OLG Hamm, 25.04.2017 - 19 U 138/16
    Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (BGH, Urteil vom 21.04.2009, Az. XI ZR 78/08; Urteil vom 16.02.2016, Az. XI ZR 454/14).

    Eine derartige Risikoprämie stellt sich als ein Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung dar (BGH, Urteil vom 16.02.2016, Az. XI ZR 454/14).

    Denn nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, handelt es sich bei der im Disagio enthaltenen Bearbeitungsgebühr bei einem KfW-Darlehen um eine laufzeitunabhängige "Preisnebenabrede" (BGH, Urteil vom 16. Februar 2016, XI ZR 454/14, Rn. 37), die den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligt.

    Die im Disagio enthaltene Risikoprämie ist ein "Entgelt" für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Förderdarlehens (BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14 -, BGHZ 209, 71-86, Rn. 25).

  • BGH, 05.07.2016 - XI ZR 101/16

    Förderdarlehensvertrag: Wirksamkeit einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr

    Auszug aus OLG Hamm, 25.04.2017 - 19 U 138/16
    (1) Zwar stellt sich ein Betrag, der seitens der Bank aufgrund einer internen Verrechnung aufgrund eines vereinbarten Disagios einbehalten wird, als durch den Darlehensgeber "geleistet" im Sinne von § 812 I 1 1. Alt. BGB dar (BGH, Urteil vom 05.07.2016, Az. XI ZR 101/16).

    Der BGH hat mit Urteil vom 05.07.2016, Az. XI ZR 101/16, festgestellt, dass die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr im Rahmen von Förderkrediten, anders als es der Bewertung im Rahmen der Entscheidung vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12, entspricht, den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligt.

    Im Rahmen einer gebotenen pauschalisierten Gesamtbetrachtung ist insofern zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Förderkredit um keinen Kredit handelt, der nach den Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben wird, sondern um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele, und dass das streitige Bearbeitungsentgelt Teil der vorgegebenen Förderbedingungen ist (BGH, Urteil vom 05.07.2016, Az. XI ZR 101/16).

  • OLG Stuttgart, 06.10.2015 - 6 U 148/14

    Verbraucherkreditvertrag zur Grundstückskauffinanzierung im Altfall: Umfang der

    Auszug aus OLG Hamm, 25.04.2017 - 19 U 138/16
    Im Ergebnis entsprach daher die Heranziehung der Verzinsung in Höhe von 2, 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als Schätzgrundlage für die Nutzungsentschädigung nach Widerruf eines Realkreditvertrages auch bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.07.2016 der ganz herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2015, Az. 6 U 148/14; OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015, Az. 14 U 2439/14; OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2016, Az. 17 U 77/15; OLG Frankfurt, Entscheidung des 17. Zivilsenates vom 22.06.2016, Az. 17 U 224/15).

    Zwar ist ein Hinweis auf die Gewinnmarge regelmäßig nicht geeignet, die Vermutung der Nutzungsziehung in Höhe von 2, 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die vollen Darlehensraten zu wiederlegen, weil keine Vermutung dafür besteht, dass sich Banken bezogen auf jedes einzelne Kreditverhältnis laufzeitkongruent refinanzieren (OLG Stuttgart, Urteil vom 6.10.2015, Az. 6 U 148/14; LG Bielefeld, Urteil vom 30.06.2016, Az. 6 O 347/15).

    In dieser Konstellation ist es gerechtfertigt, für denjenigen Teil der Darlehensleistungen, die seitens der Bank an die Förderanstalt weiterzuleiten sind, von einer Widerlegung der Vermutung einer Nutzungsziehung auszugehen, da dieser Teil der Ratenleistung der Bank für ihr Aktivgeschäft tatsächlich nicht zur Verfügung steht (so auch OLG Stuttgart, Urteile vom 06.10.2015, Az. 6 U 148/14, und vom 24.11.2015, Az. 6 U 140/14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.08.2016, Az. 8 O 238/15).

  • BGH, 12.05.1998 - XI ZR 79/97

    Rückabwicklung von Termingeschäften mit nicht termingeschäftsfähigen Kunden von

    Auszug aus OLG Hamm, 25.04.2017 - 19 U 138/16
    Bei Zahlungen an eine Bank besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (BGH, Urteil v. 12.05.1998, Az. XI ZR 79/97; Urteil v. 24.04.2007, Az. XI ZR 17/06; Urteil v. 10.03.2009, AZ.

    Entscheidender Gesichtspunkt für die Heranziehung des für Realkredite üblichen Verzugszinses als nach § 287 ZPO zu schätzende Nutzungszinssatz ist, dass nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 1998 (XI ZR 79/97) die Anknüpfung an den Verzugszinssatz im Rahmen der Schätzung der Nutzungszinsen nach § 287 ZPO auf der Erwägung beruht, dass, was bei der Berechnung des Verzugsschadens zugunsten von Banken gelte, bei der Schätzung von Nutzungszinsen nach § 818 Absatz 1 BGB im gleichen Maße zu ihren Ungunsten gelten müsse (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 01.06.2016, Az. 4 U 125/15).

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Nutzungsersatzansprüchen aus § 818 I BGB, wonach ebenfalls eine Herausgabepflicht nur insoweit angenommen wird, als tatsächlich eine Möglichkeit zur wirtschaftlichen Nutzung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1998, Az. XI ZR 79/97).

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus OLG Hamm, 25.04.2017 - 19 U 138/16
    Sämtliche Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis kann der Kläger, mit Ausnahme der Nutzungsentschädigung, unschwer selbst mit den ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen berechnen (vgl. BGH, Urteil vom 21.2.2017, XI ZR 467/15, Rn. 24).

    Denn insofern ist der Kläger durch die Vermutungsregelung hinsichtlich einer Nutzungsziehung hinreichend geschützt, so dass der Kläger auf Angaben der Beklagten nicht angewiesen ist, um seine Ansprüche geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 21.2.2017, XI ZR 467/15, Rn. 24).

    bb) Soweit ein Anspruch aufgrund einer Pflichtverletzung durch Erteilung einer unrichtigen Widerrufsbelehrung in Betracht käme, scheitert ein entsprechender Anspruch schon daran, dass Rechtsverfolgungskosten nur dann ersatzfähig sind, wenn sie sich auf einen vom Schädiger zu ersetzenden Schaden beziehen (BGH, Urteil vom 21.02.2017, Az. XI ZR 467/15).

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus OLG Hamm, 25.04.2017 - 19 U 138/16
    (a) Soweit die Berufung meint, dass im vorliegenden Fall die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12) einschlägig wäre, ist dem nicht zuzustimmen.

    Der BGH hat mit Urteil vom 05.07.2016, Az. XI ZR 101/16, festgestellt, dass die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr im Rahmen von Förderkrediten, anders als es der Bewertung im Rahmen der Entscheidung vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12, entspricht, den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligt.

  • LG Düsseldorf, 05.08.2016 - 8 O 238/15

    Feststellungsbegehren der Umwandlung von Darlehensverträgen in

    Auszug aus OLG Hamm, 25.04.2017 - 19 U 138/16
    In dieser Konstellation ist es gerechtfertigt, für denjenigen Teil der Darlehensleistungen, die seitens der Bank an die Förderanstalt weiterzuleiten sind, von einer Widerlegung der Vermutung einer Nutzungsziehung auszugehen, da dieser Teil der Ratenleistung der Bank für ihr Aktivgeschäft tatsächlich nicht zur Verfügung steht (so auch OLG Stuttgart, Urteile vom 06.10.2015, Az. 6 U 148/14, und vom 24.11.2015, Az. 6 U 140/14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.08.2016, Az. 8 O 238/15).

    Die Zinsmarge selbst ist keine aus den Raten gezogene Nutzung, sondern beziffert lediglich einen Teilbetrag der geleisteten Raten selbst, nämlich denjenigen Betrag, der der Beklagten tatsächlich für ihr Aktivgeschäft zur Verfügung stand (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.08.2016, Az. 8 O 238/15).

  • BGH, 30.05.1974 - III ZR 86/73

    Versagung der Berufung auf frühere Umstände bei vertragsmäßig deklaratorischem

    Auszug aus OLG Hamm, 25.04.2017 - 19 U 138/16
    Mit einem solchen Vertrag verfolgen die Parteien den Zweck, das Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es (insoweit) endgültig festzulegen (BGH WM 1962, 742; 1974, 836f; 1976, 689).

    Dabei kann sich ein deklaratorisches Anerkenntnis auch auf den Anspruchsgrund beschränken (BGH NJW 1973, 620; WM 1974, 836; Palandt/Sprau, BGB, 76. Auflage 2017, § 781 Rn 5).

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Auszug aus OLG Hamm, 25.04.2017 - 19 U 138/16
    Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (BGH, Urteil vom 21.04.2009, Az. XI ZR 78/08; Urteil vom 16.02.2016, Az. XI ZR 454/14).
  • OLG Stuttgart, 24.11.2015 - 6 U 140/14

    Verbraucherkreditvertrag: Umfang der Rückabwicklung nach wirksamer

    Auszug aus OLG Hamm, 25.04.2017 - 19 U 138/16
    In dieser Konstellation ist es gerechtfertigt, für denjenigen Teil der Darlehensleistungen, die seitens der Bank an die Förderanstalt weiterzuleiten sind, von einer Widerlegung der Vermutung einer Nutzungsziehung auszugehen, da dieser Teil der Ratenleistung der Bank für ihr Aktivgeschäft tatsächlich nicht zur Verfügung steht (so auch OLG Stuttgart, Urteile vom 06.10.2015, Az. 6 U 148/14, und vom 24.11.2015, Az. 6 U 140/14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.08.2016, Az. 8 O 238/15).
  • LG Bielefeld, 30.06.2016 - 6 O 347/15

    Anforderungen an die Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrags in ein

  • BGH, 19.09.1963 - III ZR 121/62
  • BGH, 16.01.1973 - VI ZR 197/71

    Vererblichkeit eines Schmerzensgeldanspruchs

  • BGH, 23.06.2008 - GSZ 1/08

    Einrede der Verjährung bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungsinstanz

  • BGH, 12.10.1993 - XI ZR 11/93

    Anteilige Rückerstattung des Disagios bei vorzeitiger Beendigung des Darlehens

  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 17/06

    Anrechung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 119/05

    Überprüfung des Kausalzusammenhangs zwischen Haustürsituation und Abschluss des

  • BGH, 27.01.1998 - XI ZR 158/97

    Erstattung des Disagio bei vorzeitiger Beendigung eines Annuitätendarlehens

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

  • BGH, 20.05.2009 - VIII ZR 247/06

    Zulassung einer erstmals im Berufungsrechtszug erfolgten unstreitigen

  • BGH, 16.04.1962 - VII ZR 47/61
  • OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - 6 U 64/12

    Rückabwicklung eines seitens des Darlehensnehmers widerrufenen Darlehensvertrages

  • BGH, 19.03.2013 - XI ZR 46/11

    Vermittelter Kredit zu Finanzierung einer Kapitalanlage: Treuwidriges Verhalten

  • BGH, 01.08.2013 - VII ZR 268/11

    Rechtsstreit um Ansprüche aus einem Franchiseverhältnis für ein

  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 348/13

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

  • OLG Hamm, 21.11.2014 - 20 U 8/14

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss einer

  • OLG Nürnberg, 11.11.2015 - 14 U 2439/14

    Widerrufsbelehrung, Prozentpunkt, InfoV, Höhe der Forderung,

  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

  • OLG Karlsruhe, 10.02.2016 - 17 U 77/15

    Anforderungen an den Nachweis des Verzugsschadens bei der Rückabwicklung eines

  • OLG Zweibrücken, 03.12.2015 - 6 U 40/14

    Gewerblicher Mietvertrag über Gebäude- und Freiflächen: Mietminderung,

  • OLG Brandenburg, 01.06.2016 - 4 U 125/15

    Widerruf eines Darlehensvertrags: Schutzwirkung der Musterbelehrung bei Eingriff

  • OLG Frankfurt, 22.06.2016 - 17 U 224/15

    Widerruf eines grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrages nach Abweichung

  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei

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