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   OLG Hamm, 25.05.2016 - I-15 W 210/16   

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https://dejure.org/2016,32750
OLG Hamm, 25.05.2016 - I-15 W 210/16 (https://dejure.org/2016,32750)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.05.2016 - I-15 W 210/16 (https://dejure.org/2016,32750)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. Mai 2016 - I-15 W 210/16 (https://dejure.org/2016,32750)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RpflG §§ 8 Abs. 4 S. 1, 16 Abs. 1 Nr. 7
    Funktionelle Richterzuständigkeit im Erbscheineinziehungsverfahren

  • rechtsportal.de

    Umfang der funktionellen Zuständigkeit des Nachlassrichters im Erbscheineinziehungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2016, 229
  • FamRZ 2017, 764
  • Rpfleger 2017, 17
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 25.04.2013 - 15 W 398/12

    Zuständigkeit des Rechtspflegers im Erbscheinsverfahren bei Beantragung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 25.05.2016 - 15 W 210/16
    Da in einem solchen Fall keine wirksame Sachentscheidung vorliegt, ist die Sache nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG an das Gericht des ersten Rechtzugs zurückverweisen (vgl. Senat FGPrax 2013, 215).

    Dies bezieht sich nicht nur auf Fallkonstellationen, in denen der Richter die Erbfolge in der Fassung des gestellten Antrags nicht für nachgewiesen hält, sondern etwa auch auf die Zurückweisung eines Antrags auf Feststellung der gesetzlichen Erbfolge mit der tragenden Begründung, dass testamentarische Erbfolge eingetreten sei (Senat FGPrax 2013, 215).

  • BGH, 02.06.2005 - IX ZB 287/03

    Entscheidung des Beschwerdegerichts bei erstinstanzlicher Entscheidung durch den

    Auszug aus OLG Hamm, 25.05.2016 - 15 W 210/16
    Nimmt ein Rechtspfleger ein ihm nach dem Gesetz nicht übertragenes und auch nicht übertragbares Geschäft wahr, so ist seine Entscheidung nach § 8 Abs. 4 S. 1 RPflG unwirksam und im Rechtsmittelverfahren - unabhängig von ihrer etwaigen inhaltlichen Richtigkeit - aufzuheben (BGH Rpfleger 2005, 520; Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., Einl. Rn. 105; Hintzen in: Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer/Hintzen/Georg, RPflG, 8. Auflage, § 8 Rn.16; Dörndorfer, RPflG, 2. Auflage, § 8 Rn. 20).
  • OLG Hamburg, 07.03.2018 - 2 W 31/16

    Erbscheinsverfahren: Umfang des Richtervorbehalts in Hamburg

    Die Vorschrift schließt vielmehr alle Verfahrensgegenstände ein, die die Prüfung der Einziehung eines Erbscheins betreffen, die durch das Vorliegen einer Verfügung von Todes wegen veranlasst sind (OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2016, 15 W 210/16, I-15 W 210/16, zitiert nach juris).

    Das Einziehungsverfahren ist hinsichtlich des materiell-rechtlichen Prüfungsumfangs ein Spiegelbild des Erbscheinserteilungsverfahrens; daher muss auch verfahrensrechtlich ein Gleichlauf zwischen dem Erbscheinsverfahren und dem Einziehungsverfahren hergestellt werden (OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2016, 15 W 210/16, I-15 W 210/16, zitiert nach juris; vgl. auch J. Lange in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 2361 BGB Rn. 12, zitiert nach juris).

  • OLG Braunschweig, 10.08.2020 - 3 W 92/20

    Beschwerde gegen den Beschluss eines Nachlassgerichts; Keine Anwendbarkeit des

    Danach ist der Richter - und nicht der Rechtspfleger - auch dann funktionell zuständig, wenn die Verfügung von Todes wegen im Ergebnis unwirksam sein sollte, also auch dann, wenn diese Verfügung nicht Berufungsgrund ist, sondern die Erbfolge letztlich aufgrund Gesetzes festgestellt wird oder wenn lediglich behauptet wird, dass eine Verfügung von Todes wegen errichtet worden sei; die Frage, ob eine wirksame Verfügung von Todes wegen vorhanden und geeignet ist, die gesetzliche Erbfolge zu beeinflussen, ist durch den Nachlassrichter zu entscheiden (OLG Hamm, Beschluss vom 25. Mai 2016 - 15 W 210/16 -, FGPrax 2016, 229 [230] m.w.N.; KG, Beschluss vom 16. März 2004 - 1 W 458/01 -, NJW-RR 2004, S. 801; Grziwotz , in: MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 2353, Rn. 52 m.w.N.; Keller/von Schrenck , in: JA 2016, S. 51 [53]; Zimmermann , in: Keidel, FamFG, 20. Auflage 2020, § 352e, Rn. 18 f.).

    Hat - wie hier - statt des zuständigen Richters der unzuständige Rechtspfleger entschieden, ist die Sache - unabhängig von ihrer etwaigen inhaltlichen Richtigkeit - vom Beschwerdegericht aufzuheben, an das Nachlassgericht zurückzuverweisen und zugleich dem Richter vorzulegen (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - IX ZB 287/03 -, NJW-RR 2005, S. 1299; OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - 3 W 129/19 -, juris, Rn. 10; OLG Hamburg, Beschluss vom 7. März 2018 - 2 W 31/16 -, FGPrax 2018, S. 223 [225] [die frühere a.A. aufgebend]; OLG München, Beschluss vom 13. September 2016 - 31 Wx 99/16 -, FGPrax 2017, S. 42 [43]; OLG Hamm, Beschluss vom 25. Mai 2016 - 15 W 210/16 -, FGPrax 2016, 229 [230] m.w.N.; Keller/von Schrenck , in: JA 2016, S. 51 [53]; Krätzschel , in: Firsching/Graf, Nachlassrecht, 11. Auflage 2019, § 38 Rn. 16 und § 39, Rn. 5).

  • OLG Brandenburg, 17.12.2019 - 3 W 129/19

    Beschwerde wegen funktioneller Unzuständigkeit einer Rechtspflegerin

    Nimmt ein Rechtspfleger ein ihm nach dem Gesetz nicht übertragenes und auch nicht übertragbares Geschäft wahr, ist seine Entscheidung nach § 8 Abs. 4 S. 1 RPflG unwirksam und in einem Rechtsmittelverfahren - unabhängig von ihrer etwaigen innerlichen Richtigkeit - aufzuheben (vgl. OLG Hamm FamRZ 2017, 764 m.w.N.).
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