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   OLG Hamm, 25.06.2012 - III-3 RBs 149/12   

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OLG Hamm, 25.06.2012 - III-3 RBs 149/12 (https://dejure.org/2012,17878)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.06.2012 - III-3 RBs 149/12 (https://dejure.org/2012,17878)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. Juni 2012 - III-3 RBs 149/12 (https://dejure.org/2012,17878)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    GVG § 169
    Öffentlichkeit Terminsankündigung Fortsetzung Hauptverhandlung

  • openjur.de

    Öffentlichkeit Terminsankündigung Fortsetzung Hauptverhandlung spätere Stunde desselben Tages

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    GVG § 169
    Öffentlichkeit Terminsankündigung Fortsetzung Hauptverhandlung spätere Stunde desselben Tages

  • verkehrslexikon.de

    Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung werden nicht dadurch verletzt, dass der Zeitpunkt der Fortsetzung der Hauptverhandlung in demselben Saal des Gerichtsgebäudes aber zu späterer Uhrzeit desselben Tages auf dem ausgehängten Terminsverzeichnis ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung; Terminsverzeichnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 169
    Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung; Terminsverzeichnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Minden - 15 OWi 348/11
  • OLG Hamm, 25.06.2012 - III-3 RBs 149/12

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 64
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 10.10.2001 - 2 BvR 1620/01

    Verstoß gegen § 247 StPO als relativer Revisionsgrund - Heilung eines Verstoßes

    Auszug aus OLG Hamm, 25.06.2012 - 3 RBs 149/12
    Dagegen fallen Terminsankündigungen als solche nicht unter den Schutz von § 169 GVG (BVerfG NJW 2002, 814; BGH NStZ-RR 2002, 261; Senat, NZV 2011, 94), so dass insbesondere auch unschädlich ist, wenn der Aushang keinerlei Uhrzeit aufweist (BVerfG NJW-RR 2006, 1653).

    Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung beinhaltet nämlich nicht, dass jedermann immer und unter allen Umständen wissen muss, wann und wo das Gericht eine Hauptverhandlung durchführt; es reicht vielmehr aus, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen, und dass der tatsächliche Zutritt im Rahmen der vorhandenen Gegebenheiten ungehindert eröffnet ist (BVerfG NJW-RR 2006, 1653; BVerfG NJW 2002, 814; BGH v. 09.12.2009 - 5 StR 482/09 - juris; BGH, Urt. v. 22.01.1981, 4 StR 97/80 -juris; OLG Koblenz NZV 2011, 266).

    Denn Sinn und Zweck der Prozessmaxime (vgl. BVerfGE 15, 303, 307) ist in erster Linie die Kontrolle des Verfahrensgangs durch die Allgemeinheit (BVerfG NJW 2002, 814).

    Die Rechtsbeschwerde hat auch nicht etwa dargelegt, dass konkreten Personen die Teilnahme an der Hauptverhandlung auf Grund der Verlegung der Terminstunde nicht möglich gewesen wäre (vgl. BVerfG NJW 2002, 814).

  • OLG Hamm, 07.11.2001 - 3 Ss 426/01

    Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes, ausreichende Begründung der

    Auszug aus OLG Hamm, 25.06.2012 - 3 RBs 149/12
    behaupteten Verfahrensverstoß zu vertreten hat ( dazu Senat, StV 2002, 474) oder dass sich dadurch jemand von der Teilnahme an der Sitzung hat abhalten lassen (vgl. Karlsruher Kommentar zur StPO - Kuckein, 6. Auflage, § 344, Rdnr. 49;.

    Bereits dies reicht für die Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (Senat, StV 2002, 474).

    Hinzu kommt, dass die Hauptverhandlung auch nicht etwa an anderer Stelle sondern im (selben) Gerichtsgebäude im selben Saal - nur zu späterer Uhrzeit - fortgesetzt wurde, so dass auch nicht aufgrund eines Wechsels der Gerichtsstelle gesteigerte Anforderungen hinsichtlich der Information über die Fortsetzung der Hauptverhandlung bestanden (vgl. BGH NStZ 1982, 476; Senat, StV 2002, 474; OLG Hamm StV 2000, 659).

  • BVerfG, 05.07.2006 - 2 BvR 998/06

    Anforderungen an die Herstellung der Öffentlichkeit bei der Auslosung der

    Auszug aus OLG Hamm, 25.06.2012 - 3 RBs 149/12
    Dagegen fallen Terminsankündigungen als solche nicht unter den Schutz von § 169 GVG (BVerfG NJW 2002, 814; BGH NStZ-RR 2002, 261; Senat, NZV 2011, 94), so dass insbesondere auch unschädlich ist, wenn der Aushang keinerlei Uhrzeit aufweist (BVerfG NJW-RR 2006, 1653).

    Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung beinhaltet nämlich nicht, dass jedermann immer und unter allen Umständen wissen muss, wann und wo das Gericht eine Hauptverhandlung durchführt; es reicht vielmehr aus, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen, und dass der tatsächliche Zutritt im Rahmen der vorhandenen Gegebenheiten ungehindert eröffnet ist (BVerfG NJW-RR 2006, 1653; BVerfG NJW 2002, 814; BGH v. 09.12.2009 - 5 StR 482/09 - juris; BGH, Urt. v. 22.01.1981, 4 StR 97/80 -juris; OLG Koblenz NZV 2011, 266).

  • BGH, 22.01.1981 - 4 StR 97/80

    Berichtigungsbeschluss bei offensichtlicher Unrichtigkeit der Urteilsformel -

    Auszug aus OLG Hamm, 25.06.2012 - 3 RBs 149/12
    Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung beinhaltet nämlich nicht, dass jedermann immer und unter allen Umständen wissen muss, wann und wo das Gericht eine Hauptverhandlung durchführt; es reicht vielmehr aus, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen, und dass der tatsächliche Zutritt im Rahmen der vorhandenen Gegebenheiten ungehindert eröffnet ist (BVerfG NJW-RR 2006, 1653; BVerfG NJW 2002, 814; BGH v. 09.12.2009 - 5 StR 482/09 - juris; BGH, Urt. v. 22.01.1981, 4 StR 97/80 -juris; OLG Koblenz NZV 2011, 266).
  • BGH, 22.06.1982 - 1 StR 249/81

    Entbindung eines Schöffen von der Dienstleistung - Heranziehung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 25.06.2012 - 3 RBs 149/12
    Hinzu kommt, dass die Hauptverhandlung auch nicht etwa an anderer Stelle sondern im (selben) Gerichtsgebäude im selben Saal - nur zu späterer Uhrzeit - fortgesetzt wurde, so dass auch nicht aufgrund eines Wechsels der Gerichtsstelle gesteigerte Anforderungen hinsichtlich der Information über die Fortsetzung der Hauptverhandlung bestanden (vgl. BGH NStZ 1982, 476; Senat, StV 2002, 474; OLG Hamm StV 2000, 659).
  • BGH, 09.12.2009 - 5 StR 482/09

    Öffentlichkeitsgrundsatz bei der Auslosung von (Hilfs-)Schöffen; fehlerhafte

    Auszug aus OLG Hamm, 25.06.2012 - 3 RBs 149/12
    Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung beinhaltet nämlich nicht, dass jedermann immer und unter allen Umständen wissen muss, wann und wo das Gericht eine Hauptverhandlung durchführt; es reicht vielmehr aus, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen, und dass der tatsächliche Zutritt im Rahmen der vorhandenen Gegebenheiten ungehindert eröffnet ist (BVerfG NJW-RR 2006, 1653; BVerfG NJW 2002, 814; BGH v. 09.12.2009 - 5 StR 482/09 - juris; BGH, Urt. v. 22.01.1981, 4 StR 97/80 -juris; OLG Koblenz NZV 2011, 266).
  • OLG Hamm, 30.09.2010 - 3 RBs 336/09

    Verkehrsschild, Sichtbarkeitsgrundsatz

    Auszug aus OLG Hamm, 25.06.2012 - 3 RBs 149/12
    Dagegen fallen Terminsankündigungen als solche nicht unter den Schutz von § 169 GVG (BVerfG NJW 2002, 814; BGH NStZ-RR 2002, 261; Senat, NZV 2011, 94), so dass insbesondere auch unschädlich ist, wenn der Aushang keinerlei Uhrzeit aufweist (BVerfG NJW-RR 2006, 1653).
  • OLG Koblenz, 07.02.2011 - 2 SsBs 144/10

    Sitzungsort: Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes wegen Verlegung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 25.06.2012 - 3 RBs 149/12
    Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung beinhaltet nämlich nicht, dass jedermann immer und unter allen Umständen wissen muss, wann und wo das Gericht eine Hauptverhandlung durchführt; es reicht vielmehr aus, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen, und dass der tatsächliche Zutritt im Rahmen der vorhandenen Gegebenheiten ungehindert eröffnet ist (BVerfG NJW-RR 2006, 1653; BVerfG NJW 2002, 814; BGH v. 09.12.2009 - 5 StR 482/09 - juris; BGH, Urt. v. 22.01.1981, 4 StR 97/80 -juris; OLG Koblenz NZV 2011, 266).
  • BVerfG, 07.03.1963 - 2 BvR 629/62

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter - Rechtsliches Gehör im

    Auszug aus OLG Hamm, 25.06.2012 - 3 RBs 149/12
    Denn Sinn und Zweck der Prozessmaxime (vgl. BVerfGE 15, 303, 307) ist in erster Linie die Kontrolle des Verfahrensgangs durch die Allgemeinheit (BVerfG NJW 2002, 814).
  • BAG, 24.11.2022 - 2 AZN 335/22

    Nichtzulassungsbeschwerde - absoluter Revisionsgrund - Öffentlichkeit des

    Denn die Kontrolle des Verfahrensgangs durch die Allgemeinheit wird durch die bloße Abweichung von einer gerichtlichen Terminankündigung nicht beeinträchtigt (vgl. OLG Hamm 25. Juni 2012 - III-3 RBs 149/12 - zu II der Gründe) .
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