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   OLG Hamm, 25.08.2008 - 31 U 59/08   

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https://dejure.org/2008,9866
OLG Hamm, 25.08.2008 - 31 U 59/08 (https://dejure.org/2008,9866)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.08.2008 - 31 U 59/08 (https://dejure.org/2008,9866)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. August 2008 - 31 U 59/08 (https://dejure.org/2008,9866)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückabwicklung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer treuhänderischen Beteiligung nach Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung; Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung bei einem Verbundgeschäft; Rechtmäßigkeit der ...

  • Judicialis

    BGB § 346 Satz 1; ; BGB § ... 355 Abs. 1; ; BGB § 355 Abs. 2; ; BGB § 355 Abs. 3 Satz 3; ; BGB § 357 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 358 Abs. 1; ; BGB § 358 Abs. 2 Satz 2; ; BGB § 358 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2; ; BGB § 358 Abs. 4 Satz 3; ; BGB § 358 Abs. 5; ; BGB § 385 Abs. 5; ; BGB § 495; ; BGB § 495 Ab. 1; ; BGH-InfoV § 14 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamer Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages nach über 3 Jahren wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.05.2008 - II ZR 292/06

    Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen

    Auszug aus OLG Hamm, 25.08.2008 - 31 U 59/08
    Die Grundsätze, die der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Vorlagebeschluss an den EuGH am 05.05.2008 (II ZR 292/06) aufgestellt habe, hätten auch im Dreiecksverhältnis Gültigkeit.

    Der Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft vom 05.05.2008 (WM 2008, 1026) betrifft allein das Rechtsverhältnis zur Fondsgesellschaft bzw. zur Treuhänderin.

  • BGH, 21.11.2006 - XI ZR 347/05

    Bindung des Berufungsgerichts nach Aufhebung und Zurückverweisung;

    Auszug aus OLG Hamm, 25.08.2008 - 31 U 59/08
    Dies entspräche auch der Auffassung des XI. Zivilsenats, wie dessen Entscheidung vom 21.11.2006 (XI ZR 347/05) zeige.

    Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in WM 2007, 200 berufen.

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 395/01

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus OLG Hamm, 25.08.2008 - 31 U 59/08
    Im Übrigen hat der II. Zivilsenat des BGH bereits selbst entschieden, dass bei einem Widerruf des Darlehensvertrages die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft im Verhältnis des Gesellschafters zu der kreditgebenden Bank keine Anwendung findet und der kreditnehmende Gesellschafter der Bank lediglich zur Übertragung des finanzierten Gesellschaftsanteils verpflichtet ist, nicht aber die Darlehensvaluta zurückzahlen muss (BGHZ 159, 280, 287 f sowie WM 2004, 1527, 1529).
  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 385/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus OLG Hamm, 25.08.2008 - 31 U 59/08
    Im Übrigen hat der II. Zivilsenat des BGH bereits selbst entschieden, dass bei einem Widerruf des Darlehensvertrages die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft im Verhältnis des Gesellschafters zu der kreditgebenden Bank keine Anwendung findet und der kreditnehmende Gesellschafter der Bank lediglich zur Übertragung des finanzierten Gesellschaftsanteils verpflichtet ist, nicht aber die Darlehensvaluta zurückzahlen muss (BGHZ 159, 280, 287 f sowie WM 2004, 1527, 1529).
  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 55/00

    Belehrungszusatz

    Auszug aus OLG Hamm, 25.08.2008 - 31 U 59/08
    Der Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung (BGH NJW 2002, 3396 3397).
  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 193/04

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Auszug aus OLG Hamm, 25.08.2008 - 31 U 59/08
    Denn die seitens der Beklagten in Bezug genommenen Ausführungen des BGH (a.a.O. Tz 18) beziehen sich allein - wie die Tz 17 zeigt - auf den Fall eines wirksamen Darlehensvertrages; für den Fall, dass der Darlehensvertrag auf Grund einer Haustürsituation abgeschlossen worden sei, hat der BGH (a.a.O. Tz 27) auf seine Entscheidung WM 2006, 1003, 1006, 1006 Tz. 18-20 zur Rückabwicklung der Fondsbeteiligung verwiesen.
  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 156/08

    Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei verbundenenVerträgen;

    Sie belehrt den Verbraucher - wie das Berufungsgericht und auch das Oberlandesgericht Hamm, das über eine wortgleiche Belehrung zu entscheiden hatte (OLG Hamm, Urteil vom 25. August 2008 - 31 U 59/08, zitiert nach [...], Tz. 3, 29 ff.), zutreffend ausgeführt haben - nicht unmissverständlich darüber, dass durch einen wirksamen Widerruf des finanzierten Vertrags auch die Bindung des Verbrauchers an den Darlehensvertrag entfällt.
  • OLG Hamm, 21.10.2015 - 31 U 56/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag

    Die Frage, ob ein Rückabwicklungsverhältnis besteht, wäre bei einer Leistungsklage zudem lediglich eine Vorfrage und nähme an der materiellen Rechtskraft des Leistungsurteils nicht teil (OLG Hamm, Urteil vom 25. August 2008, Az. 31 U 59/08), so dass die Kläger im Falle einer Leistungsklage nicht abschließend klären könnten, ob ein Rückgewährschuldverhältnis vorliegt.
  • LG Dortmund, 04.11.2016 - 3 O 166/16

    Feststellung der Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrages in ein

    Dem Kläger steht auch keine bessere Rechtsschutzmöglichkeit in Gestalt einer Leistungsklage auf Rückzahlung bereits gezahlter Beträge zu, weil die Frage der Wirksamkeit des Darlehensvertrages bei einer solchen Klage an der materiellen Rechtskraft des Leistungsurteils nicht teilnehmen würde (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2015 - 31 U 56/15 - BeckRS 2015, 20137; Urteil vom 25.08.2008 - 31 U 59/08 - BeckRS 2010, 17626; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2015 - I -22 U 17/15 - BeckRS 2015, 13607).
  • OLG Hamm, 25.10.2009 - 31 U 153/07

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht hinsichtlich der Eingehung

    Anders als die Beklagte in der Parallelsache 31 U 59/08 meint, gelten die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft - hinsichtlich deren Fortgeltung der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Hinblick darauf, dass nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 85/577/EWG der Widerruf bewirkt, dass der Verbraucher aus allen aus dem widerrufenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen zu entlassen ist, Bedenken hat - nicht im Fall eines Widerrufs eines Darlehensvertrages als Teilstück eines Verbundgeschäfts.
  • LG Dortmund, 09.10.2015 - 3 O 413/14

    Anspruch auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrags nach Widerruf des

    Den Klägern steht auch keine bessere Rechtsschutzmöglichkeit in Gestalt einer Leistungsklage auf Rückzahlung bereits gezahlter Beträge zu, weil die Frage der Wirksamkeit des Darlehensvertrages bei einer solchen Klage an der materiellen Rechtskraft des Leistungsurteils nicht teilnimmt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 25.08.2008, 31 U 59/08; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.05.2015, I-22 U 17/15).
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