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   OLG Hamm, 25.08.2015 - 1 Vollz (Ws) 175/15   

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https://dejure.org/2015,27015
OLG Hamm, 25.08.2015 - 1 Vollz (Ws) 175/15 (https://dejure.org/2015,27015)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.08.2015 - 1 Vollz (Ws) 175/15 (https://dejure.org/2015,27015)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. August 2015 - 1 Vollz (Ws) 175/15 (https://dejure.org/2015,27015)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Keine Verkürzung des gerichtlich zu überprüfenden Zeitraums der Betreuung von zwei Jahren nach § 119a StVollzG

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 119a
    Keine Verkürzung des gerichtlich zu überprüfenden Zeitraums der Betreuung von zwei Jahren nach § 119a StVollzG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Arnsberg - 2 StVK 41/14
  • OLG Hamm, 25.08.2015 - 1 Vollz (Ws) 175/15
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • KG, 18.07.2023 - 2 Ws 59/23

    Überprüfungsfrist bei der gerichtlichen Kontrolle der Betreuung von Gefangenen

    Dieser Zeitraum wird als grundsätzlich zwingend angesehen und kann, wie sich aus § 119a Abs. 3 Satz 2 StVollzG ergibt, verlängert, aber nicht verkürzt werden (vgl. BGH NStZ-RR 2020, 359; OLG Hamm, Beschluss vom 25. August 2015 - III-1 Vollz (Ws) 175/15 -, juris).

    Vielmehr ist dem Grunde nach eine erstinstanzliche Auseinandersetzung mit dem Verfahrensgegenstand gegeben, die es dem Senat ohne Verkürzung des Instanzenzuges erlaubt, hinsichtlich des Berichtszeitraums und der über die gesamte zu überprüfende Zeit angebotenen Betreuung eine eigene Sachentscheidung zu treffen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. Juli 2020 - 2 Ws 56/20 Vollz - und vom 24. Februar 2020 - 2 Ws 171/18 -, juris mwN; OLG Hamm, Beschluss vom 25. August 2015 aaO).

    Das Verfahren nach § 119a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG hat nicht unmittelbar eine Entlassung des Gefangenen, bzw. eine Entscheidung hierüber, zum Ziel (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. August 2015 aaO), sondern es ist in einer rückblickenden Gesamtbetrachtung ein in der Vergangenheit abgeschlossener Zeitraum zu beurteilen.

  • OLG Hamm, 07.01.2016 - 1 Vollz (Ws) 422/15

    Feststellung ausreichender Betreuung zwei Jahre nach Beginn der Vollstreckung

    Der Senat hält daran fest, dass das Beschwerdegericht die erforderliche Aufklärung selbst vornehmen und in der Sache entscheiden kann, wenn der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer im Verfahren nach § 119a Abs. 1, 3 StVollzG wesentliche Teile des Zweijahreszeitraums gemäß § 119a Abs. 3 StVollzG nicht abgedeckt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 25.08.2015, III-1 Vollz(Ws) 175/15).

    Zwar kann der Senat grundsätzlich als in der Sache umfassend selbst entscheidendes Beschwerdegericht (§§ 120 Abs. 1 StVollzG, 309, 308 StPO) die erforderliche Sachaufklärung auch dann selbst vornehmen, wenn ein angefochtener Beschluss wesentliche Teile des ersten Zweijahreszeitraums nicht abgedeckt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 25.08.2015, III - 1 Vollz (Ws) 175/15).

  • OLG Nürnberg, 22.02.2016 - 1 Ws 6/16

    Angebot einer Einzeltherapiemaßnahme durch Justizvollzugsanstalt

    Das OLG Hamm bezeichnet diesen Zeitraum (wenngleich bei anderer Fallgestaltung) als "grundsätzlich zwingend" (OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2015, Az. 1 Vollz (Ws) 175/15, und Beschluss vom 01.12.2015, Az. 1 Vollz (Ws) 254/15).
  • OLG Hamm, 01.12.2015 - 1 Vollz (Ws) 254/15

    Begründungspflicht bei Beschlussfassung zur bisherigen Betreuung des Verurteilten

    Da das Verfahren nach § 119a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG nicht unmittelbar eine Entlassung des Untergebrachten, bzw. eine Entscheidung hierüber, zum Ziel hat, sondern es nur um die (verbindliche - § 119a Abs. 7 StVollzG -) Feststellung einer ausreichenden Betreuung in einem bestimmten Vollzugszeitraum bzw. um die Feststellung einer nicht ausreichenden Betreuung in Verbindung mit der Festsetzung erforderlicher Betreuungsmaßnahmen geht, ist nichts dagegen einzuwenden, wenn die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung tatsächlich erst gegen Ende des jeweiligen Überprüfungszeitraums trifft (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25.08.2015, III - 1 Vollz (Ws) 175/15).
  • KG, 29.10.2015 - 2 Ws 257/15

    Bedeutung des § 119a StVollzG

    So haben die Entscheidungen nach § 119a StVollzG mit Blick auf die nachfolgende Entscheidung nach § 67c StGB denn auch nur vorbereitenden Charakter; sie führen lediglich zu einer Abschichtung der späteren Prüfung (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 28), mag ihr Ergebnis im Rahmen nach Maßgabe des § 119a Abs. 7 StVollzG auch Bindungswirkung entfalten (vgl. zu den Einzelheiten des Verfahrens: OLG Celle StraFo 2015, 34; OLG Hamm, Beschluss vom 25. August 2015 - III-1 Vollz(Ws) 175/15 - Senat Beschluss vom 19. August 2015 - 2 Ws 154/15 -, [juris] = StraFo 2015, 434 mit Anm. Peglau in jurisPR-StrafR 21/2015 Anm. 4; Senat NStZ 2014, 273).
  • OLG Celle, 17.08.2022 - 3 Ws 204/22

    Dauer des über Prüfungszeitraums für die vollzugsbegleitende gerichtliche

    Nach insoweit einhelliger obergerichtlicher - und von der Literatur geteilter und (soweit ersichtlich) auch nicht kritisierter - Rechtsprechung wird hieraus hergeleitet, dass der maßgebliche Überprüfungszeitraum grundsätzlich zwei Jahre umfasst und nicht bis zur abschließenden Entscheidung erster Instanz verlängert wird (OLG Hamm, Beschluss vom 25. August 2015, Az.: 1 Vollz (Ws) 175/15, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2016, NStZ-RR 2016, 391; OLG Dresden, Beschluss vom 5. Januar 2018 [den Antragsteller betreffend], Az.: 2 Ws 252/17, juris, OLG Koblenz, Beschluss vom 2. Juli 2019, Az.: 2 Ws 342/19, BeckRS 2019, 24221; auch Senatsbeschluss vom 12. September 2019, Az.: 3 Ws 222/19; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 116a Rn. 6; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler StVollzG § 119a Rn. 6).
  • OLG Celle, 29.08.2022 - 3 Ws 194/22
    Nach insoweit einhelliger obergerichtlicher - und von der Literatur geteilter und (soweit ersichtlich) auch nicht kritisierter - Rechtsprechung wird hieraus hergeleitet, dass der maßgebliche Überprüfungszeitraum grundsätzlich zwei Jahre umfasst und nicht bis zur abschließenden Entscheidung erster Instanz verlängert wird (OLG Hamm, Beschluss vom 25. August 2015, Az.: 1 Vollz (Ws) 175/15, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2016, NStZ-RR 2016, 391 [OLG Nürnberg 22.02.2016 - 1 Ws 6/16] ; OLG Dresden, Beschluss vom 5. Januar 2018 [den Antragsteller betreffend], Az.: 2 Ws 252/17, juris, OLG Koblenz, Beschluss vom 2. Juli 2019, Az.: 2 Ws 342/19, BeckRS 2019, 24221; auch Senatsbeschluss vom 12. September 2019, Az.: 3 Ws 222/19; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 116a Rn. 6; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler StVollzG § 119a Rn. 6).
  • OLG Dresden, 15.01.2016 - 2 Ws 475/15

    Anforderungen an den Inhalt eines Beschlusses gemäß § 119a StVollzG

    Die Überprüfungsentscheidung muss dabei den gesamten Zweijahreszeitraum abdecken (OLG Hamm, Beschluss vom 25. August 2015 - Az.: III-1 Vollz(Ws) 175/15; zitiert nach juris), denn erst nach Ende dieses Zeitraums kann die Strafvollstreckungskammer beurteilen, ob die angebotene Betreuung in diesem Zeitraum ausreichend war (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04. September 2014 - Az.: 1 Ws 91/14).
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