Rechtsprechung
OLG Hamm, 25.10.2007 - 4 U 89/07 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unlautere Werbung durch unaufgefordertes Zusenden von Angebotsunterlagen; Vorliegen einer unzumutbaren Belästigung im Falle elektronischer Werbung; Mutmaßliche Einwilligung des Empfängers als Ausschlussgrund für ein Vorliegen unlauterer Werbung
- Judicialis
UWG § 3; ; UWG § ... 7 Abs. 1; ; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2; ; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3; ; UWG § 7 Abs. 2 Ziff. 3; ; UWG § 7 Abs. 3; ; UWG § 8 Abs. 1; ; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; ; UWG § 8 Abs. 3 Ziff. 1; ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UWG § 3; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3
Wettbewerbswidrige Versendung elektronischer Werbung an Mitbewerber - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Arnsberg, 30.04.2007 - 8 O 173/06
- OLG Hamm, 25.10.2007 - 4 U 89/07
- BGH, 10.12.2009 - I ZR 201/07
Papierfundstellen
- MMR 2008, 780 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 16.11.2006 - I ZR 191/03
Telefonwerbung für "Individualverträge"
Auszug aus OLG Hamm, 25.10.2007 - 4 U 89/07
Der Unterlassungsanspruch lehnt sich zwar an den Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG an, wiederholt diesen aber nicht in einer Weise, dass der konkrete Fall dabei hinter dem abstrakten Gesetzestext verborgen und damit nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 II Nr. 2 ZPO ist (vgl. BGH GRUR 2007, 607, 608 - Telefonwerbung für Individualverträge; GRUR 2000, 438, 440 -Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge).Zum einen ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass das mit dem Unterlassungsbegehren angegriffene Verhalten dem Typus nach unter § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG fällt, so dass eine hinreichende Verteidigung aufgrund der Antragsfassung gewährleistet war (vgl. BGH GRUR 2007, 607, 608 zu § 7 Abs. 2 Nr. 2).
Die § 7 Abs. 2 Nr. 2 betreffende und vom BGH als zu unbestimmt gerügte Bezugnahme auf "Umstände, auf Grund deren das Einverständnis mit einer solchen Kontaktaufnahme vermutet werden kann" (BGH GRUR 2007, 607, 608), betrifft lediglich die mutmaßliche Einwilligung.
- BGH, 24.11.1999 - I ZR 189/97
Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge - Mitgliederzahl; Bestimmtheit des …
Auszug aus OLG Hamm, 25.10.2007 - 4 U 89/07
Der Unterlassungsanspruch lehnt sich zwar an den Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG an, wiederholt diesen aber nicht in einer Weise, dass der konkrete Fall dabei hinter dem abstrakten Gesetzestext verborgen und damit nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 II Nr. 2 ZPO ist (vgl. BGH GRUR 2007, 607, 608 - Telefonwerbung für Individualverträge; GRUR 2000, 438, 440 -Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge). - BGH, 01.06.2006 - I ZR 167/03
Telefax-Werbung II
Auszug aus OLG Hamm, 25.10.2007 - 4 U 89/07
Auch für den gleichfalls in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG genannten Fall der Telefaxwerbung hat der BGH die mutmaßliche Einwilligung anders als bei der Telefonwerbung - nicht genügen lassen, sondern verlangt, dass der Adressat ausdrücklich oder konkludent eingewilligt hat (BGH GRUR 2007, 164, 165 - Telefax-Werbung II). - BGH, 11.03.2004 - I ZR 81/01
E-Mail-Werbung
Auszug aus OLG Hamm, 25.10.2007 - 4 U 89/07
Doch setzt dies voraus, dass der Absender ein solch konkludentes Einverständnis auf Grund konkreter Umstände vermuten durfte (BGH aaO., ferner im Falle von e-mail-Werbung BGH GRUR 2004, 517, 518 noch zum alten Recht). - BGH, 02.07.1998 - I ZR 77/96
Die Luxusklasse zum Nulltarif - Bestandteil der Hauptware
Auszug aus OLG Hamm, 25.10.2007 - 4 U 89/07
Die Fassung des § 7 Abs. 2 Nr. 3, auf die Bezug genommen wird, ist im Übrigen ihrerseits Ergebnis gefestigter Auslegung durch die Rechtsprechung, so dass auch insoweit klar ist, auf welche Verhaltensweisen Bezug genommen wird (vgl. BGH WRP 1999, 183, 185 - Die Luxusklasse zum Nulltarif).
- OLG Hamm, 19.03.2009 - 4 U 179/08
Untersagung belästigender Werbung durch E-Mail
Eine mutmaßliche Einwilligung wegen der besonderen Abstimmung des Angebotes auf die Interessen und Bedürfnisse des angeschriebenen Autohauses, die die Beklagte in erster Instanz angesprochen hat, würde im Fall der Werbung mit elektronischer Post genauso wenig wie im Fall der Telefaxwerbung genügen (vgl. BGH GRUR 2007, 164, 165 -Telefax-Werbung II; Senatsurteil vom 25. Oktober 2007 -4 U 89/07).