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   OLG Hamm, 25.10.2009 - 31 U 153/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,8184
OLG Hamm, 25.10.2009 - 31 U 153/07 (https://dejure.org/2009,8184)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.10.2009 - 31 U 153/07 (https://dejure.org/2009,8184)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. Oktober 2009 - 31 U 153/07 (https://dejure.org/2009,8184)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    BGB § 346; ; BGB § ... 346 Abs. 1; ; BGB § 346 Satz 1; ; BGB § 348; ; BGB § 355; ; BGB § 355 Abs. 2; ; BGB § 355 Abs. 3 Satz 3; ; BGB § 357; ; BGB § 357 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 358; ; BGB § 358 Abs. 1; ; BGB § 358 Abs. 2; ; BGB § 358 Abs. 4 Satz 3; ; BGB § 358 Abs. 2 Satz 2; ; BGB § 385 Abs. 5; ; BGB § 495; ; BGB § 495 Abs. 1; ; ZPO § 256 Abs. 2; ; ZPO § 756; ; ZPO § 765; ; BGB-InfoV § 14; ; BGB-InfoV § 14 Abs. 1

  • rewis.io
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 355 Abs. 2; BGB § 358 Abs. 5
    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht hinsichtlich der Eingehung einer Darlehensverbindlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 385/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus OLG Hamm, 25.10.2009 - 31 U 153/07
    Im Übrigen hat der II. Zivilsenat des BGH bereits selbst entschieden, dass bei einem Widerruf des Darlehensvertrages die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft im Verhältnis des Gesellschafters zu der kreditgebenden Bank keine Anwendung findet und der kreditnehmende Gesellschafter der Bank lediglich zur Übertragung des finanzierten Gesellschaftsanteils verpflichtet ist, nicht aber die Darlehensvaluta zurückzahlen muss (BGHZ 159, 280, 287 f sowie WM 2004, 1527, 1529).
  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 395/01

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus OLG Hamm, 25.10.2009 - 31 U 153/07
    Im Übrigen hat der II. Zivilsenat des BGH bereits selbst entschieden, dass bei einem Widerruf des Darlehensvertrages die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft im Verhältnis des Gesellschafters zu der kreditgebenden Bank keine Anwendung findet und der kreditnehmende Gesellschafter der Bank lediglich zur Übertragung des finanzierten Gesellschaftsanteils verpflichtet ist, nicht aber die Darlehensvaluta zurückzahlen muss (BGHZ 159, 280, 287 f sowie WM 2004, 1527, 1529).
  • BGH, 12.05.1998 - XI ZR 79/97

    Rückabwicklung von Termingeschäften mit nicht termingeschäftsfähigen Kunden von

    Auszug aus OLG Hamm, 25.10.2009 - 31 U 153/07
    Dabei können die von einem Kreditinstitut herauszugebenden Nutzungen nach einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet werden (vgl. BGH WM 1998, 1325).
  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 55/00

    Belehrungszusatz

    Auszug aus OLG Hamm, 25.10.2009 - 31 U 153/07
    Der Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung (BGH NJW 2002, 3396 3397).
  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 193/04

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Auszug aus OLG Hamm, 25.10.2009 - 31 U 153/07
    Denn die seitens der Beklagten in Bezug genommenen Ausführungen des BGH (a.a.O. Tz 18) beziehen sich allein - wie die Tz 17 zeigt - auf den Fall eines wirksamen Darlehensvertrages; für den Fall, dass der Darlehensvertrag auf Grund einer Haustürsituation abgeschlossen worden sei, hat der BGH (a.a.O. Tz 27) auf seine Entscheidung WM 2006, 1003, 1006, 1006 Tz. 18-20 zur Rückabwicklung der Fondsbeteiligung verwiesen.
  • BGH, 21.11.2006 - XI ZR 347/05

    Bindung des Berufungsgerichts nach Aufhebung und Zurückverweisung;

    Auszug aus OLG Hamm, 25.10.2009 - 31 U 153/07
    Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Bundesgerichtshof WM 2007, 200 berufen.
  • BGH, 05.05.2008 - II ZR 292/06

    Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen

    Auszug aus OLG Hamm, 25.10.2009 - 31 U 153/07
    Der Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft vom 05.05.2008 (WM 2008, 1026 ff) betrifft allein das Rechtsverhältnis zur Fondsgesellschaft bzw. zur Treuhänderin.
  • OLG Hamm, 25.08.2008 - 31 U 59/08

    Wirksamer Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages nach über 3 Jahren wegen

    Auszug aus OLG Hamm, 25.10.2009 - 31 U 153/07
    Anders als die Beklagte in der Parallelsache 31 U 59/08 meint, gelten die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft - hinsichtlich deren Fortgeltung der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Hinblick darauf, dass nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 85/577/EWG der Widerruf bewirkt, dass der Verbraucher aus allen aus dem widerrufenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen zu entlassen ist, Bedenken hat - nicht im Fall eines Widerrufs eines Darlehensvertrages als Teilstück eines Verbundgeschäfts.
  • LG Düsseldorf, 09.10.2017 - 11 O 37/17
    Der Klägerpartei steht insofern auch keine bessere Rechtsschutzmöglichkeit in Gestalt gleichzeitig erhobener Leistungsklage auf Rückzahlung bereits gezahlter Beträge zu, weil die Wirksamkeit des Darlehensvertrages hierbei lediglich bloße Vorfrage ist und an der materiellen Rechtskraft des Leistungsurteils nicht teilnimmt (OLG Hamm, 25.10.2009, Az.: 31 U 153/07).
  • LG Hamburg, 31.12.2015 - 329 O 149/15
    Die Umwandung des Darlehensverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, an dessen Feststellung die Kläger auch ein schutzwürdiges Interesse haben, weil die Beklagte die Wirksamkeit des erklärten Widerrufs bestreitet und sich damit des Bestehens von Zahlungsansprüchen gegenüber dem Kläger berühmt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25. Oktober 2009 - 31 U 153/07 -, Rn. 27).
  • OLG Koblenz, 19.06.2015 - 8 U 1368/14
    Dem Kläger steht insbesondere keine bessere Rechtsschutzmöglichkeit in Gestalt der gleichzeitig erhobenen Leistungsklage auf Rückzahlung bereits gezahlter Beträge zu, weil die Frage der Wirksamkeit des Darlehensvertrages hierbei lediglich bloße Vorfrage ist und an der materiellen Rechtskraft des Leistungsurteils nicht teilnimmt (OLG Hamm, Urteil vom 25.10.2009 - 31 U 153/07 -, Rn. 27, juris).
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