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   OLG Hamm, 25.11.2004 - 15 W 384/04   

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https://dejure.org/2004,3624
OLG Hamm, 25.11.2004 - 15 W 384/04 (https://dejure.org/2004,3624)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.11.2004 - 15 W 384/04 (https://dejure.org/2004,3624)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. November 2004 - 15 W 384/04 (https://dejure.org/2004,3624)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Einsetzung als Vorerben durch gemeinschaftliches Ehegattentestament; Vorbescheid im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins; Auslegung von Testamenten und Erbverträgen; Einsetzung von Vorerben und Nacherben für den Nachlass des Erstversterbenden; Einsetzung der ...

  • Wolters Kluwer

    Widerrufsmöglichkeit einer wechselbezüglichen Verfügung über die Erbeinsetzung unter Ehegatten; Fehlen einer Regelung über die Erbfolge nach dem Tod des letzten Ehegatten bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament; Auslegung von Testamtenten durch einen Tatrichter; ...

  • Judicialis

    BGB § 2102 Abs. 1; ; BGB § 2270 Abs. 2

  • Judicialis

    BGB § 157; ; BGB § ... 2069; ; BGB § 2102 Abs. 1; ; BGB § 2270 Abs. 2; ; BGB § 2271 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 1; ; FGG § 13 a Abs. 1 S. 2; ; FGG § 19; ; FGG § 27; ; FGG § 29; ; KostO § 30 Abs. 1; ; KostO § 131 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2270 Abs. 2
    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, dass keine Regelung für die Erbfolge nach dem letztversterbenden Ehegatten enthält

  • rechtsportal.de

    BGB § 2102 Abs. 1; BGB § 2270 Abs. 2
    Wechselbezüglichkeit einer Ersatzerbenberufung in einem gemeinschaftlichen Testament

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2005, 74
  • FamRZ 2005, 1592
  • Rpfleger 2005, 262
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Frankfurt, 28.08.2001 - 20 W 432/00

    Schlusserbenbestimmung - notarielles Testament - Auslegung

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2004 - 15 W 384/04
    Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der von der weiteren Beschwerde angeführten Entscheidung des OLG Frankfurt (FGPrax 2001, 246) ableiten.
  • OLG Köln, 05.11.1999 - 2 Wx 41/99

    Testamentsauslegung durch das Grundbuchamt

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2004 - 15 W 384/04
    Die Vielzahl obergerichtlicher Entscheidungen, die sich immer wieder mit der Frage einer Auslegung auch in notarieller Form errichteter gemeinschaftlicher Ehegattentestamente zu befassen hatten, in der die Trennungslösung angeordnet worden, jedoch eine ausdrückliche Erbeinsetzung für den Nachlass des letztversterbenden Ehegatten nicht getroffen worden war (BGH FamRZ 1987, 475; NJWE-FER 1999, 37; KG a.a.O; OLG Hamburg FGPrax 1999, 225; OLG Köln FGPrax 2000, 89; OLG Celle FamRZ 2003, 887; Senat Rpfleger 2001, 595) spricht im Hinblick auf die Auslegungsfähigkeit und Auslegungsbedürftigkeit eines solchen Testaments für sich.
  • OLG Celle, 31.10.2002 - 6 W 122/02

    Ehegattentestament; Vor- und Nacherbschaft; Auslegung des Berliner Testaments;

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2004 - 15 W 384/04
    Die Vielzahl obergerichtlicher Entscheidungen, die sich immer wieder mit der Frage einer Auslegung auch in notarieller Form errichteter gemeinschaftlicher Ehegattentestamente zu befassen hatten, in der die Trennungslösung angeordnet worden, jedoch eine ausdrückliche Erbeinsetzung für den Nachlass des letztversterbenden Ehegatten nicht getroffen worden war (BGH FamRZ 1987, 475; NJWE-FER 1999, 37; KG a.a.O; OLG Hamburg FGPrax 1999, 225; OLG Köln FGPrax 2000, 89; OLG Celle FamRZ 2003, 887; Senat Rpfleger 2001, 595) spricht im Hinblick auf die Auslegungsfähigkeit und Auslegungsbedürftigkeit eines solchen Testaments für sich.
  • OLG Hamm, 12.06.2001 - 15 W 127/00

    Keine ausdrückliche Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB (hier:

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2004 - 15 W 384/04
    Die Vielzahl obergerichtlicher Entscheidungen, die sich immer wieder mit der Frage einer Auslegung auch in notarieller Form errichteter gemeinschaftlicher Ehegattentestamente zu befassen hatten, in der die Trennungslösung angeordnet worden, jedoch eine ausdrückliche Erbeinsetzung für den Nachlass des letztversterbenden Ehegatten nicht getroffen worden war (BGH FamRZ 1987, 475; NJWE-FER 1999, 37; KG a.a.O; OLG Hamburg FGPrax 1999, 225; OLG Köln FGPrax 2000, 89; OLG Celle FamRZ 2003, 887; Senat Rpfleger 2001, 595) spricht im Hinblick auf die Auslegungsfähigkeit und Auslegungsbedürftigkeit eines solchen Testaments für sich.
  • BGH, 28.01.1987 - IVa ZR 191/85

    Teilungsanordnung - Vorausvermächtnis - Begünstigung eins Miterben

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2004 - 15 W 384/04
    Die Vielzahl obergerichtlicher Entscheidungen, die sich immer wieder mit der Frage einer Auslegung auch in notarieller Form errichteter gemeinschaftlicher Ehegattentestamente zu befassen hatten, in der die Trennungslösung angeordnet worden, jedoch eine ausdrückliche Erbeinsetzung für den Nachlass des letztversterbenden Ehegatten nicht getroffen worden war (BGH FamRZ 1987, 475; NJWE-FER 1999, 37; KG a.a.O; OLG Hamburg FGPrax 1999, 225; OLG Köln FGPrax 2000, 89; OLG Celle FamRZ 2003, 887; Senat Rpfleger 2001, 595) spricht im Hinblick auf die Auslegungsfähigkeit und Auslegungsbedürftigkeit eines solchen Testaments für sich.
  • BayObLG, 08.09.1999 - 3Z BR 260/99

    Einschreiten des Vormundschaftsgerichts in die Betrueung

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2004 - 15 W 384/04
    Die Vielzahl obergerichtlicher Entscheidungen, die sich immer wieder mit der Frage einer Auslegung auch in notarieller Form errichteter gemeinschaftlicher Ehegattentestamente zu befassen hatten, in der die Trennungslösung angeordnet worden, jedoch eine ausdrückliche Erbeinsetzung für den Nachlass des letztversterbenden Ehegatten nicht getroffen worden war (BGH FamRZ 1987, 475; NJWE-FER 1999, 37; KG a.a.O; OLG Hamburg FGPrax 1999, 225; OLG Köln FGPrax 2000, 89; OLG Celle FamRZ 2003, 887; Senat Rpfleger 2001, 595) spricht im Hinblick auf die Auslegungsfähigkeit und Auslegungsbedürftigkeit eines solchen Testaments für sich.
  • BGH, 28.10.1998 - IV ZR 275/97

    Einsetzung eines Nacherben als Ersatzerbe

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2004 - 15 W 384/04
    Die Vielzahl obergerichtlicher Entscheidungen, die sich immer wieder mit der Frage einer Auslegung auch in notarieller Form errichteter gemeinschaftlicher Ehegattentestamente zu befassen hatten, in der die Trennungslösung angeordnet worden, jedoch eine ausdrückliche Erbeinsetzung für den Nachlass des letztversterbenden Ehegatten nicht getroffen worden war (BGH FamRZ 1987, 475; NJWE-FER 1999, 37; KG a.a.O; OLG Hamburg FGPrax 1999, 225; OLG Köln FGPrax 2000, 89; OLG Celle FamRZ 2003, 887; Senat Rpfleger 2001, 595) spricht im Hinblick auf die Auslegungsfähigkeit und Auslegungsbedürftigkeit eines solchen Testaments für sich.
  • BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2004 - 15 W 384/04
    Jeder Ehegatte muss die Möglichkeit haben, sich bei seinen Verfügungen auf diejenigen des anderen Teils einzustellen und umgekehrt (BGH NJW 1993, 256).
  • BGH, 18.04.1956 - IV ZB 18/56

    Vorbescheid im Erbscheinverfahren - §§ 2353, 2359 BGB, § 19 FGG

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2004 - 15 W 384/04
    Bei dieser Entscheidung handelt es sich um einen Vorbescheid im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins, dessen Zulässigkeit und Rechtsmittelfähigkeit im Sinne des § 19 FGG in der Rechtsprechung anerkannt ist (BGHZ 20, 255).
  • KG, 17.10.1986 - 1 W 732/85

    Anwendung der gesetzlichen Auslegungsregelung in Bezug auf den Einsatz als

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2004 - 15 W 384/04
    Denn es ist anerkannt, dass dem festgestellten Willen der testierenden Ehegatten Vorrang gegenüber dem Wortlaut der Testamentsurkunde zukommt, und zwar auch dann, wenn es sich wie hier um ein notarielles Testament handelt (vgl. etwa KG NJW-RR 1987, 451).
  • BGH, 16.01.2002 - IV ZB 20/01

    Erbrecht - Wechselbezüglichkeit nach Wegfall des Schlußerben

  • OLG Hamm, 26.02.2004 - 15 W 486/03

    Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament

  • OLG Schleswig, 12.08.2013 - 3 Wx 27/13

    Testamentsauslegung: Heranziehung mehrerer Zweifelsregeln bei Auslegung eines

    Allerdings findet sich in der Rechtsprechung eine Vielzahl von Fällen, wo sich Eheleute jeweils in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Vorerben bestimmt und die gemeinsamen Kinder als Nacherben berufen haben, ohne eine ausdrückliche Regelung für die Erbfolge nach dem letztversterbenden Ehegatten zu treffen, und wo sich dennoch aus diesen Testamenten die Erbfolge nach dem Letztversterbenden ergibt, nämlich entweder durch - vorrangig zu prüfende - individuelle Auslegung oder aber durch Heranziehung der Auslegungsregel des § 2102 Abs. 1 BGB (OLG Frankfurt NJW-RR 2012, 776 ff; OLG Hamm, FamRZ 2005, 1592 ff; OLG Celle FamRZ 2003, 887 f; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 582 f; BayObLG …
  • OLG Hamm, 26.07.2013 - 15 W 248/13

    Grundbuch kann beim Erbfall auch ohne Erbschein berichtigt werden

    Dieser Wertungszusammenhang kommt nach gefestigter Rechtsprechung auch bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament (hier einem Erbvertrag) zum Tragen, in dem die Ehegatten sich gegenseitig zu Vorerben und die gemeinsamen Kinder zu Nacherben berufen, ohne die Erbfolge nach dem Letztversterbenden ausdrücklich zu regeln (BGH FamRZ 1987, 475; ZEV 1999, 26; KG NJW-RR 1987, 451; OLG Hamburg FGPrax 1999, 225; OLG Köln FGPrax 2000, 89; Senat FGPrax 2005, 74).
  • OLG Düsseldorf, 14.01.2014 - 3 Wx 64/13

    Zur Auslegung eines Erbvertrages mit Pflichtteilsstrafklausel aber ohne

    Einigkeit besteht darin, dass eine Sanktionsklausel gegen die pflichtteilsberechtigten gemeinschaftlichen Kinder der Ehegatten u. U. als bindende Schlusserbeneinsetzung für den Fall, dass sie nicht den Pflichtteil verlangen, auszulegen sein kann (OLG München, FGPrax 2012, 205f.; OLG Hamm, FGPrax 2005, 74, 76; Frankfurt OLGR 2001, 289; Stürner in Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch 14. Auflage 2011 § 2270 Rdn. 3).

    Die Pflichtteilsstrafklausel genügt aber als Anhaltspunkt für eine solche Auslegung, wenn der Gesamtzusammenhang des Erbvertrags oder weitere Umstände (auch außerhalb der letztwilligen Verfügung) dafür sprechen (Leipold, Münchener Kommentar zum BGB 6. Auflage 2013 § 2074 Rn. 51; die stillschweigende Schlusserbeneinsetzung bejahen in diesem Falle z. B. OLG Hamm FGPrax 2005, 74; OLG München ZEV 2006, 411; OLG München FGPrax 2012, 205; OLG Frankfurt DNotZ 2011, 552, 553 [ Kanzleiter ]).

  • OLG Frankfurt, 04.05.2012 - 8 U 62/11

    Zur Wirksamkeit einer im Erbvertrag getroffenen Schiedsanordnung

    In dem vom OLG Hamm (Beschluss vom 25.11.2004 - 15 W 384/04) entschiedenen Fall, ging es in einem Erbscheinerteilungsverfahren um Unklarheiten in der Erbfolge nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten.
  • OLG Brandenburg, 26.09.2013 - 3 W 17/13

    Erbschaftsrecht: Auslegung eines Testaments; Wechselbezüglichkeit einer

    Denn auch im genannten Fall ist von Amts wegen zu prüfen, ob die testamentarischen Verfügungen der Ehegatten als wechselbezüglich gewollt waren (OLG Hamm FamRZ 2002, 201; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 582), und gilt die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB auch dann, wenn die erforderliche Bestellung der eingesetzten Nacherben zu gleichzeitigen Ersatzerben des Vorversterbenden selbst nur anhand der Auslegungsregel des § 2102 BGB festgestellt werden kann (vgl. OLG Hamm FamRZ 2005, 1592; Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl. § 2102 Rz. 3; § 2269 Rz. 2).
  • OLG Frankfurt, 11.02.2010 - 20 W 234/09

    Testamentsauslegung: Auslegungsfähigkeit eines in notarieller Form errichteten

    Die Vielzahl obergerichtlicher Entscheidungen, die sich immer wieder mit der Frage einer Auslegung - auch in notarieller Form errichteter - gemeinschaftlicher Ehegattentestamente zu befassen hatten, in denen die Trennungslösung angeordnet worden, jedoch eine ausdrückliche Erbeinsetzung für den Nachlass des letztversterbenden Ehegatten nicht getroffen worden war (BGH FamRZ 1987, 475; NJWE-FER 1999, 37; KG a.a.0.; OLG Hamburg FG-Prax 1999, 225; OLG Köln FG-Prax 2000, 89; OLG Celle FamRZ 2003, 887; OLG Hamm FG-Prax 2005, 74) spricht für die Auslegungsfähigkeit und Auslegungsbedürftigkeit eines solchen Testamentes.
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